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Entscheidung

4 StR 88/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:270521B4STR88
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:270521B4STR88.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 88/21 vom 27. Mai 2021 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen erpresserischen Menschenraubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und der Beschwerdeführer am 27. Mai 2021 gemäß §§ 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog, § 357 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 18. Dezember 2020 dahin abgeändert, dass gegen den Angeklagten und den nicht re- vidierenden Mitangeklagten W. die Einziehung des Wer- tes von Taterträgen als Gesamtschuldner angeordnet wird. 2. Die weiter gehende Revision des Angeklagten B. und die Revision des Angeklagten C. werden verworfen. 3. Die Beschwerdeführer haben die Kosten ihres Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstande- nen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend ist zu bemerken: Zur Vermeidung jeglicher Beschwer hat der Senat die Einziehungsent- scheidung hinsichtlich des Angeklagten B. um die Anordnung gesamtschuld- nerischer Haftung ergänzt, da der Mitangeklagte C. Verfügungsgewalt an den gesamten Taterlösen erlangt und die Beute an seine Mittäter verteilt hatte. Der Senat erstreckt den Ausspruch über die gesamtschuldnerische Haftung ge- mäß § 357 Satz 1 StPO auf den nicht revidierenden Mitangeklagten W. , weil - 3 - die Einziehungsentscheidung auch bei ihm auf dem aufgezeigten sachlich-recht- lichen Mangel beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 – 4 StR 599/19). Anhaltspunkte dafür, dass die Mittäter Mitverfügungsgewalt an der ‒ allein vom Angeklagten C. entgegengenommenen ‒ Tatbeute erlangt hatten, ergeben die Urteilsgründe nicht. Sost-Scheible Quentin Bartel Rommel Maatsch Vorinstanz: Landgericht Kaiserslautern, 18.12.2020 ‒ 4 KLs 6021 Js 6938/20