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Entscheidung

4 StR 142/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:270521B4STR142
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:270521B4STR142.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 142/20 vom 27. Mai 2021 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. hier: Anhörungsrüge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 2021 einstimmig be- schlossen: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 24. März 2021 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Gründe: Der Senat hat mit Beschluss vom 24. März 2021 die Revision des Verur- teilten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. Juni 2019 als unbegrün- det verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge (§ 356a StPO) vom 19. Mai 2021. Die zulässig erhobene Rüge ist unbegründet. Der Beschluss vom 24. März 2021 verletzt den Verurteilten nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör. Der Senat hat bei seiner Entscheidung kein zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Die von dem Verurteilten angeführten Verfahrensrügen und rechtli- chen sowie tatsächlichen Gesichtspunkte waren Gegenstand der Beratung. Ihrer ausdrücklichen Erörterung in den schriftlichen Gründen des Beschlusses be- durfte es ‒ auch mit Rücksicht auf die hierzu gemachten Ausführungen des Ge- 1 2 - 3 - neralbundesanwalts – nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2021 ‒ 5 StR 451/20 Rn. 3 mwN). Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO. Sost-Scheible Quentin Bartel Rommel Maatsch Vorinstanz: Berlin, LG, 27.06.2019 ‒ 235 Js 2605/18 540 Ks 7/18 3