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Entscheidung

IV ZR 45/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:260521BIVZR45
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:260521BIVZR45.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 45/20 vom 26. Mai 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Rich- terin Mayen, die Richterinnen Harsdorf-Gebhardt, Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel am 26. Mai 2021 beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Kammergerichts vom 10. Januar 2020 gemäß § 552a Satz 1 ZPO auf Kosten der Klägerin zurück- zuweisen. Die Parteien erhalten Gelegenheit, hierzu binnen eines Monats Stellung zu nehmen. Gründe: I. Die Klägerin macht als registrierte Inkassodienstleisterin aus ab- getretenem Recht weitergehende Ansprüche auf bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrages geltend. Diese Versicherung wurde zwischen der Versicherungsnehmerin und der Beklagten mit Versicherungsbeginn zum 1. November 2004 nach 1 2 - 3 - dem so genannten Policenmodell gemäß § 5a VVG in der seinerzeit gülti- gen Fassung (im Folgenden: § 5a VVG a.F.) abgeschlossen. Die Versi- cherungsnehmerin zahlte fortan die Beiträge. Unter dem 30. Dezember 2011 kündigte sie den Vertrag. Die Beklagte zahlte daraufhin einen Rück- kaufswert und einen Schlussüberschussanteil unter Abzug der Kapitaler- tragsteuer nebst Solidaritätszuschlag aus. Die Klägerin zeigte der Beklagten die Abtretung aller nach Auszah- lung des abgerechneten Rückkaufswerts noch bestehenden Rechte aus dem Versicherungsvertrag unter dem 23. August 2013 und - nach Rück- abtretung - erneut unter dem 28. November 2014 an. Die Beklagte zahlte nach der ersten Abtretung einen geringfügigen Betrag zuzüglich Zinsen aus. Nach der zweiten Abtretung erklärte sie, der Widerspruch führe zur Rückabwicklung des Vertrages, und zahlte an die Klägerin einen Betrag, der sich aus der Prämiensumme abzüglich Risikobeiträgen und erfolgten Leistungen errechnete. Den Widerspruch gegen das Zustandekommen des Vertrages er- klärte die Klägerin unter dem 17. Juli 2017. Mit der Klage hat die Klägerin die Rückzahlung restlicher Prämien und die Herausgabe restlicher Nutzungen in Höhe von insgesamt 5.205,64 € nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Kammergericht das erstin- stanzliche Urteil unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teil- weise geändert und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 241,44 € nebst Zinsen zu zahlen. 3 4 5 6 7 - 4 - Mit der vom Kammergericht zugelassenen Revision verfolgt die Klä- gerin ihr weitergehendes Klagebegehren in Höhe von 4.577,47 € weiter. II. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Klägerin aufgrund der zweiten Abtretung Inhaberin der restlichen Ansprüche aus der Rück- abwicklung des Versicherungsvertrages geworden. Das Widerspruchs- recht gemäß § 5a VVG a.F. habe noch im Zeitpunkt der Widerspruchser- klärung fortbestanden. Ein der Klägerin zustehender Anspruch aus unge- rechtfertigter Bereicherung auf Rückzahlung der Prämien sei durch die Zahlungen der Beklagten bereits übererfüllt worden. Nutzungen könne die Klägerin nur noch in Höhe von 241,44 € for- dern. Nutzungen aus dem Prämienanteil, der auf die Abschlusskosten ent- fallen sei, blieben für Nutzungsersatzansprüche außer Betracht. Mangels abweichender Anhaltspunkte sei davon auszugehen, dass der Versicherer die für die Abschlusskosten aufgewandten Prämien nicht zur Kapitalan- lage habe nutzen können. Die Klägerin habe keine Gesichtspunkte vorge- tragen, aus denen sich Anhaltspunkte für eine tatsächliche Nutzungszie- hung durch die Beklagte ergäben. Der Klägerin stünden Nutzungen ledig- lich aus 5,5 % der kalkulierten Verwaltungskosten von 348 €, mithin aus 19,14 € zu. Die Höhe der Nutzungszinsen könne gemäß § 287 ZPO an- hand der Nettoverzinsung auf 6,91 € geschätzt werden. Die von der Klä- gerin angesetzte Eigenkapitalrendite sei keine geeignete Berechnungs- grundlage. Außerdem stehe der Klägerin der restliche mit der Anlage des Sparanteils erzielte Gewinn in Höhe von 303,76 € zu. Dieser Betrag redu- ziere sich infolge der Überzahlung auf 234,53 €. 8 9 10 - 5 - III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 ZPO sind jedenfalls mangels Entscheidungserheblichkeit nicht (mehr) gegeben, und die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. 1. Auf die vom Berufungsgericht zum Anlass für die Zulassung der Revision genommene "zitierte divergierende obergerichtliche Rechtspre- chung zur Nutzungsherausgabe gemäß § 818 Abs. 1 BGB aus Abschluss- und Verwaltungskosten und die insoweit bestehende Rechtsunsicherheit" kommt es im Streitfall nicht an, weil die in der Revisionsinstanz noch streit- gegenständlichen Ansprüche auf Herausgabe von Nutzungen der Höhe nach nicht schlüssig sind. Die Klägerin stellt in ihrer Revisionsbegründung ebenso wie bereits in den Vorinstanzen zur Berechnung der Nutzungen auf die Eigenkapitalrendite des Versicherers ab. Der Senat hat mit dem nach Erlass des Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 29. April 2020 (IV ZR 5/19, VersR 2020, 836 Rn. 15 ff.), dem im Wesentlichen ein ver- gleichbarer Sachverhalt wie hier zugrunde lag, entschieden, dass im Rah- men der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung nach ei nem Wider- spruch gemäß § 5a VVG a.F. der Anspruch des Versicherungsnehmers nach § 818 Abs. 1 BGB auf Herausgabe von Nutzungen aus Verwaltungs- kostenanteilen nicht anhand der Eigenkapitalrendite des Versicherers be- rechnet werden kann. Die dafür gegebene Begründung gilt auch für etwa- ige Nutzungen aus Prämienanteilen, die auf Abschlusskosten entfallen. 11 12 - 6 - 2. Die Revision hat aus den in dem vorgenannten Urteil im Einzelnen dargelegten Erwägungen, die sich auf den Streitfall übertragen lassen, hinsichtlich des weiterverfolgten Anspruchs auf Herausgabe von Nutzun- gen auch keine Aussicht auf Erfolg. Mayen Harsdorf-Gebhardt Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 25.09.2018 - 7 O 245/17 - KG Berlin, Entscheidung vom 10.01.2020 - 6 U 158/18 - 13