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Entscheidung

4 StR 476/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:260521B4STR476
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:260521B4STR476.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 476/20 vom 26. Mai 2021 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts am 26. Mai 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Bochum vom 9. Juni 2020 im Adhäsionsausspruch aufgehoben. Von einer Entscheidung über den Adhäsions- antrag wird abgesehen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsions- verfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfahren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit „vorsätzlicher Körperverletzung“ und wegen Beleidigung zu der Gesamtfrei- heitsstrafe von vier Jahren und zwei Monaten verurteilt. Zudem hat es eine Adhäsionsentscheidung zugunsten der Nebenklägerin getroffen. Die auf die 1 - 3 - Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten er- zielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie un- begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Adhäsionsausspruch, mit dem das Landgericht der Nebenklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 4.000,00 € nebst Zinsen zugesprochen hat, kann keinen Bestand haben. Der zugrundeliegende Adhäsionsantrag der Neben- klägerin entsprach nicht den inhaltlichen Anforderungen des § 404 Abs. 1 Satz 2 StPO. Nach dieser Vorschrift muss der Antrag unter anderem den Gegenstand und den Grund des geltend gemachten Anspruchs bestimmt bezeichnen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. März 2017 – 4 StR 22/17, NStZ-RR 2017, 142 mwN). Hieran fehlt es, denn der Schriftsatz der Nebenklagevertreterin vom 12. Februar 2020, welcher dem Angeklagten und seinem Verteidiger in der Hauptverhand- lung übergeben worden ist, erschöpfte sich zum Adhäsionsverfahren in dem auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gerichteten Leistungsantrag; Ausführungen zur Begründung des geltend gemachten Anspruchs enthielt der Schriftsatz nicht. Da eine weitere Konkretisierung – soweit ersichtlich – auch sonst nicht erfolgt ist, genügt der Adhäsionsantrag nicht einmal den nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei einfach gelagerten Sachverhalten bestehenden Mindest- anforderungen (vgl. nur Senatsbeschlüsse vom 15. März 2017, aaO; vom 22. Oktober 2013 – 4 StR 368/13, BGHR StPO § 404 Abs. 1 Satz 2 Wirksam- keit 1) und ist daher unzulässig. 2. Eine Zurückverweisung der Sache allein zur prozessordnungsgemäßen Nachholung des Adhäsionsverfahrens kommt nicht in Betracht, da wirksame An- träge nicht mehr gestellt werden könnten. Der Senat spricht deshalb aus, dass insoweit gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 und 6 StPO von einer Entscheidung abge- sehen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 15. März 2017, aaO). 2 3 - 4 - 3. Der geringfügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklag- ten auch nur teilweise von den Kosten seines Rechtsmittels zu befreien, § 473 Abs. 4 StPO. Die Entscheidung über die ausscheidbaren Auslagen für das Adhäsionsverfahren folgt aus § 472a Abs. 2 StPO. Sost-Scheible Quentin Bartel Lutz Maatsch Vorinstanz: Bochum, LG, 09.06.2020 ‒ 36 Js 314/19 9 KLs 34/19 4