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Entscheidung

2 StR 80/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:260521B2STR80
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:260521B2STR80.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 80/21 vom 26. Mai 2021 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Mai 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 26. November 2020 wird mit der Maßgabe als unbe- gründet verworfen, dass ein Monat der Gesamtfreiheitsstrafe als bereits vollstreckt gilt. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tra- gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hätte auch mit Blick auf die Gesamtdauer des Verfahrens prüfen müssen, ob ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK vorliegt. Da das erste Revisionsverfahren (Senat, Beschluss vom 9. Januar 2020 – 2 StR 560/18, NStZ 2021, 96 f. mit Anm. Bittmann) über- durchschnittlich lange gedauert hat, ist – unbeschadet der vom Landgericht vor- genommenen Strafmilderung wegen der Verfahrensdauer – zum Ausschluss je- der Benachteiligung des Angeklagten auch nach dem Vollstreckungsmodell der Rechtsprechung anzuordnen, dass ein – geringer – Teil der Gesamtfreiheits- strafe als bereits vollstreckt gilt. Das kann der Senat selbst bestimmen (vgl. BGH, - 3 - Beschluss vom 1. August 2018 – 5 StR 320/18, StV 2020, 361; Beschluss vom 20. Dezember 2016 – 1 StR 617/16). Franke Appl Krehl Eschelbach RiBGH Wenske ist urlaubs- bedingt an der Unterschrift gehindert. Franke Vorinstanz: Landgericht Aachen, 26.11.2020 - 609 Js 1432/17 62 KLs 5/20