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Entscheidung

2 StR 119/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:260521B2STR119
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:260521B2STR119.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 119/21 vom 26. Mai 2021 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Mai 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 12. November 2020 wird als unbegründet ver- worfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers er- geben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat: Soweit das Landgericht strafschärfend „insbesondere bewertet“ hat, „dass der Angeklagte wegen der Tat vom 9. März 2019 einschlägig vorbestraft ist“, liegt kein Rechtsfehler vor. Zwar hat der Strafbefehl geringere Warnwirkung als ein Urteil (vgl. Senat, Beschluss vom 26. August 2020 – 2 StR 197/20). Mit der genannten Be- merkung hat das Landgericht aber auch auf die Tatsache der früheren Begehung einer einschlägigen Tat hingewiesen. Franke Appl Krehl Eschelbach RiBGH Wenske ist urlaubs- bedingt an der Unterschrift gehindert. Franke Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, 12.11.2020 - 5/21 Ks - 3490 Js 238405/20 (12/20)