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Entscheidung

III ZB 28/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:200521BIIIZB28
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:200521BIIIZB28.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 28/21 vom 20. Mai 2021 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat 20. Mai 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Reiter, die Richterin Dr. Arend sowie die Richter Dr. Kessen und Dr. Herr beschlossen: Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskosten- hilfe für ein Rechtsmittelverfahren gegen den Beschluss der 16. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 12. April 2021 - 16 O 43/21 - wird zurückgewiesen. Gründe: Der Senat legt die Eingabe des Antragstellers vom 28. April 2021 als An- trag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein Rechtsmittel gegen den Pro- zesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts vom 12. April 2021 aus. Prozesskostenhilfe kann nur gewährt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO). Daran fehlt es hier, weil gegen den Beschluss des Landgerichts ein Rechtsmittel, für das der Bundesgerichtshof zuständig wäre, nicht statthaft ist. Die vom Antragsteller in seiner Eingabe genannte Sprungrevision gemäß § 566 ZPO findet nach Absatz 1 Satz 1 dieser Vorschrift nur gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt. Über den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers ist jedoch - wie das Gesetz dies vorschreibt (vgl. § 128 Abs. 4 i.V.m. § 127 Abs. 1 Satz 1 ZPO) - durch Beschluss entschieden worden. 1 2 3 - 3 - Eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof gegen diesen Beschluss ist ebenfalls nicht statthaft. Einziges Rechtsmittel gegen die Ablehnung von Pro- zesskostenhilfe ist - worauf der Antragsteller durch die Rechtsmittelbelehrung in dem angefochtenen Beschluss hingewiesen worden ist - die sofortige Be- schwerde (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Diese muss gemäß § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO bei dem Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, oder bei dem Be- schwerdegericht eingelegt werden; Beschwerdegericht ist bei Entscheidungen des Landgerichts aber nicht der Bundesgerichtshof, sondern das Oberlandesge- richt (§ 119 Abs. 1 Nr. 2 GVG). Eine Sprungrechtsbeschwerde, die nach § 133 GVG in die Zuständigkeit des Bundesgerichtshofs fällt, ist im Prozesskostenhil- feverfahren nicht statthaft; sie ist in Zivilsachen nur in § 75 FamFG vorgesehen, in dessen Anwendungsbereich das vorliegende Verfahren jedoch nicht fällt. Herrmann Kessen Vorinstanz: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 12.04.2021 - 16 O 43/21 - 4