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XII ZB 518/20

BGH, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 19. Mai 2021 XII ZB 518/20 BGB § 1896 Zweck der Betreuung; Voraussetzung für die Einsetzung eines Kontrollbetreuers Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BGB § 1896 Zweck der Betreuung; Voraussetzung für die Einsetzung eines Kontrollbetreuers Eine Betreuung hat nicht den Zweck, das Vermögen des Betroffenen zugunsten eines gesetzlichen Erben zu erhalten oder zu vermehren (im Anschluss an Senatsurteil vom 22. Juli 2009 – XII ZR 77/06, BGHZ 182, 116 = FamRZ 2009, 1656 ). BGH, Beschl. v. 19.5.2021 – XII ZB 518/20 Problem Die inzwischen geschäftsunfähige Vollmachtgeberin hat im Jahr 2015 eine notarielle General- und Vorsorgevollmacht errichtet und darin sowohl ihren Ehemann als auch ihre beiden Söhne – die Beteiligten zu 1.) und 2.) – zu ihren Bevollmächtigten eingesetzt. Im Jahr 2018 verstarb der Ehemann und bestimmte die Vollmachtgeberin und den Beteiligten zu 1.) zu seinen Erben. Die Erbquote des Beteiligten zu 1.) überstieg dabei die der Vollmachtgeberin deutlich. Nachdem der Beteiligte zu 2.) verschiedene Überweisungen der Vollmachtgeberin zu seinen Gunsten veranlasst hatte, wurde eine Kontrollbetreuung eingerichtet. Der Beteiligte zu 2.) verpflichtete sich jedoch in einem Vergleich, von der General- und Vorsorgevollmacht ohne Rücksprache und Zustimmung des Beteiligten zu 1.) keinen Gebrauch mehr zu machen. Das Gericht hob daraufhin die Kontrollbetreuung wieder auf. Eine hiergegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 2.) blieb erfolglos. Dieser verfolgt nun sein Ziel, die „Aufhebung“ der dem Beteiligten zu 1.) erteilten General- und Vorsorgevollmacht und die Einrichtung einer Betreuung, mittels Rechtsbeschwerde weiter. Entscheidung Der BGH hält die zulässige Rechtsbeschwerde für unbegründet, da die Voraussetzungen weder für die Einrichtung einer Betreuung noch für die einer Kontrollbetreuung gegeben seien. In Fortführung seiner bisherigen Rechtsprechung stellt der BGH klar, dass bei Vorhandensein einer Vorsorgevollmacht die Einrichtung einer Betreuung nur in zwei Fällen in Betracht kommt: Erstens, wenn Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmachterteilung oder am Fortbestand der Vollmacht bestehen, die eine Akzeptanz der Vollmacht im Rechtsverkehr beeinträchtigen können und zweitens, wenn der Bevollmächtigte zur Besorgung der Angelegenheiten des Vollmachtgebers ungeeignet ist, insbesondere weil die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch ihn eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründen. Die Rechtsbeschwerde sah Letzteres als erfüllt an, da der Beteiligte zu 1.) es unterlassen hatte, die Erbschaft für die Vollmachtgeberin auszuschlagen und den Zusatzpflichtteil geltend zu machen, wodurch sie finanziell besser gestellt gewesen wäre. Dieser Einschätzung folgt der BGH nicht. Maßstab für das Handeln des Bevollmächtigten sei allein der ihm erteilte Auftrag und die ihm erteilen Weisungen sowie der einer Vorsorgevollmacht generell zugrundeliegende Zweck einer sachgerechten Wahrnehmung der Interessen des Vollmachtgebers, da die Betreuung nicht dazu diene, das Vermögen des Betroffenen zugunsten eines gesetzlichen Erben zu erhalten oder vermehren. Dabei könne auf den Grundsatz, dass jeder Mensch ein Interesse daran habe, die von ihm selbst nicht benötigten Vermögenswerte so anzulegen, dass sie mit dem Tod auf die Erben übergehen, nur dann zurückgegriffen werden, wenn keine tatsächlichen Anhaltspunkte auf einen gegenteiligen Willen des Vollmachtgebers hindeuteten. Im konkreten Fall gebe es jedoch Anhaltspunkte dafür, dass sich der mutmaßliche Wille der Vollmachtgeberin nicht auf die Optimierung ihrer eigenen finanziellen Situation als Erblasserin richte, sondern auf die Umsetzung ihrer Vorstellungen aus gesunden Zeiten sowie ihre eigene beste Versorgung und Pflege. Diesen Zielen werde die Annahme der Erbschaft aber besser gerecht, so dass die Voraussetzungen der (ausnahmsweisen) Erforderlichkeit einer Betreuung trotz Vorhandenseins einer Vorsorgevollmacht nicht erfüllt seien. Auch die Einrichtung einer Kontrollbetreuung sieht der BGH als nicht erforderlich an. Er bestätigt seine bisherige Rechtsprechung, dass es hierfür nicht genüge, dass ein Vollmachtgeber aufgrund seiner Erkrankung nicht mehr selbst in der Lage sei, den Bevollmächtigten zu überwachen. Vielmehr bedürfte es konkreter Anhaltspunkte dafür, dass der Bevollmächtigte nicht mehr entsprechend der Vereinbarung und im Interesse des Vollmachtgebers handele, die vorliegend fehlten. Für die von der Rechtsbeschwerde begehrte Ermächtigung des Kontrollbetreuers zum Vollmachtswiderruf hätte es darüber hinaus noch des Vorliegens weiterer Voraussetzungen bedurft, nämlich der Befürchtung einer künftigen Verletzung des Wohls des Betroffenen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit und in erheblicher Schwere sowie des Ausscheidens anderer Maßnahmen. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 19.05.2021 Aktenzeichen: XII ZB 518/20 Rechtsgebiete: Betreuungsrecht und Vorsorgeverfügungen Erschienen in: DNotI-Report 2021, 140-141 Normen in Titel: BGB § 1896