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Entscheidung

1 StR 82/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:190521B1STR82
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:190521B1STR82.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 82/21 vom 19. Mai 2021 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 19. Mai 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 2. November 2020 im Strafausspruch mit den zugehö- rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine allge- meine Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet- zung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen verbrachte der Angeklagte, der als Fernfahrer mit seinem Lkw in Deutschland unterwegs war, am 4. April 2020 den Nachmittag mit weiteren Lkw-Fahrern auf dem Parkplatz W. an der Autobahn 8. Die insgesamt etwa neun Fahrer aßen gemeinsam, hörten Musik und tranken Alko- hol. Der Geschädigte Z. rasierte dem Angeklagten im Verlauf 1 2 - 3 - des Nachmittags auf dessen Bitte mit einer Haarschneidemaschine die Kopf- haare. Noch bevor der Geschädigte fertig war, beschwerte sich der Angeklagte über den Haarschnitt. Dabei ereiferte er sich immer mehr, zog gar seine Hose herunter und bekundete, dass sein Kopf nun aussehe wie sein Hinterteil. Er wurde von zwei der anwesenden Fernfahrer beruhigt und zur Kabine seines Lkws geleitet, in die er sich zunächst zurückzog. Ungefähr 30 Minuten später, gegen 18.05 Uhr, stieg der Angeklagte – noch immer aufgebracht über den Haarschnitt – wieder aus dem Lkw aus. Er nahm ein spitz zulaufendes Messer mit zehn Zentimeter langer Klinge mit. Er war entschlossen, den Geschädigten mit dem Messer zu verletzen, um sich für den Haarschnitt zu rächen, und begab sich zu dessen Lkw. Dort angekommen wie- derholte er seinen Vorwurf und stach sodann unvermittelt mit dem Messer zwei- mal auf den Geschädigten ein. Dieser erlitt eine Stichverletzung im Bereich der rechten Hüfte sowie eine weitere im Bereich des linken Oberbauchs. Die Verletzungen des Geschädigten wurden anschließend im Kranken- haus operativ versorgt. Der Geschädigte verstarb dort am 7. April 2020; er ist nicht ausschließbar allein an einem – aufgrund einer Vorschädigung seines Her- zens jederzeit möglichen – Herzinfarkt verstorben, ohne dass sich der von dem Angeklagten in Gang gesetzte Kausalverlauf begünstigend ausgewirkt hätte. Eine dem Angeklagten um 22.29 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,39 Promille; zurückgerechnet führt dies zu einer maximalen Blutalkoholkonzentration von 3,47 Promille zur Tatzeit. Die Strafkam- mer hat – gestützt auf die Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverstän- digen – nicht ausschließen können, dass sich die Berauschung in einem wesent- lichen Umfang im Tatentschluss niedergeschlagen beziehungsweise auf den Tat- entschluss ausgewirkt habe. Vor diesem Hintergrund hat sie die alkoholbedingte Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit als rechtserheblich gewertet. Das 3 4 5 - 4 - Landgericht hat jedoch von der Möglichkeit einer Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB keinen Gebrauch gemacht, da sich der Angeklagte selbst- verschuldet betrunken und damit in den Zustand der verminderten Schuldfähig- keit versetzt habe. 2. Der Strafausspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Dabei kann der Senat offen lassen, ob das Landgericht die allein auf das schuldhafte Betrinken gestützte Ablehnung der Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB hier rechtsfehlerfrei begründet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juli 2017 – GSSt 3/17, BGHSt 62, 247 Rn. 42 f.; 58). Jedenfalls erweisen sich die Erwägungen, mit denen das Landgericht das Vorliegen eines minder schweren Falles im Sinne von § 224 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB verneint hat, als rechtsfehlerhaft. Denn das Landgericht hat strafschärfend berücksichtigt, dass zwischen dem Anlass der Tat und der Reaktion des Ange- klagten ein eklatantes Missverhältnis bestand, obwohl die – rechtsmedizinische – Sachverständige, deren Ausführungen es sich nach eigener Überprüfung in vol- lem Umfang angeschlossen hat, insbesondere die Unfähigkeit des Angeklagten, sich aus dem Ärger über den Haarschnitt zu lösen, als Ausdruck seines alkohol- bedingt funktionsgestörten Verhaltens angesehen hat (UA S. 18). Vor dem Hin- tergrund des Regelungszwecks des § 21 StGB verbietet es sich aber regelmäßig, das Verhalten, in dem die eingeschränkte Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zum Ausdruck kommt, strafschärfend zu dessen Lasten in die Strafzumessung einzustellen. Jedenfalls wäre insoweit zu bedenken und erörtern gewesen, ob nicht die Vorwerfbarkeit des Missverhältnisses von Anlass und Reaktion des An- geklagten gerade wegen dessen alkoholbedingt beeinträchtigter Steuerungsfä- higkeit, die in der Tat zum Ausdruck gekommen ist, erheblich gemindert sein könnte. 6 7 8 - 5 - 3. Da die dem Strafausspruch zugrundeliegenden Feststellungen von dem Rechtsfehler betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO), unterliegen auch sie der Aufhe- bung. Das neue Tatgericht wird dabei Gelegenheit haben, auch die Vorausset- zungen des § 21 StGB – naheliegend unter Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen – erneut zu prüfen. 4. Der Senat verweist die Sache entsprechend § 354 Abs. 3 StPO an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück, da eine Zuständigkeit des Schwurgerichts nicht mehr besteht. Das neue Tatgericht wird bei der Prüfung eines minder schweren Falls nach § 224 Abs. 1 Halbsatz 2 StGB gegebenenfalls auch den vertypten Strafmilderungsgrund nach § 21 StGB in den Blick zu neh- men haben (zur Prüfungsreihenfolge vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2019 – 1 StR 14/19 Rn. 8 f. mwN). Raum Jäger Bellay Hohoff Pernice Vorinstanz: Landgericht Karlsruhe, 02.11.2020 - 1 Ks 90 Js 4025/20 9 10