Entscheidung
XIII ZB 79/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:180521BXIIIZB79
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:180521BXIIIZB79.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XIII ZB 79/19 vom 18. Mai 2021 in der Haftaufhebungssache - 2 - Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2021 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Prof. Dr. Schmidt- Räntsch, den Richter Prof. Dr. Kirchhoff, die Richterin Dr. Roloff und den Richter Dr. Tolkmitt beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg vom 5. März 2019 - 329 T 55/17 - wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: I. Der Betroffene beantragte 2014 in Bulgarien Asyl und erhielt dort subsidiären Schutz. 2014 reiste er nach Deutschland ein und wurde 2016 nach Bulgarien abgeschoben. Im gleichen Jahr reiste er erneut ein. Nach seiner Fest- nahme hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 14. März 2017 Abschiebungshaft bis zum 3. Mai 2017 angeordnet. Am 13. April 2017 (Gründonnerstag) hat der anwaltlich vertretene Betroffene um 18.03 Uhr bei dem Amtsgericht einen mit einem Feststellungsantrag verbundenen Antrag auf Haftaufhebung eingereicht. Am 17. April 2017 (Ostermontag) hat der Rechtsanwalt mitgeteilt, der Betroffene sei zwischenzeitlich aus der Haft entlassen worden. Das Amtsgericht hat den Haftaufhebungsantrag in Gestalt des Feststellungsantrags als unzulässig zurück- gewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen, mit dem dieser die Feststellung beantragt, dass die Inhaftierung seit Eingang des Haftaufhe- bungsantrags bis zur Entlassung am 15. April 2017 rechtswidrig gewesen sei, hat 1 - 3 - das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde. II. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die beteiligte Behörde habe den Betroffenen am 15. April 2017 auf- grund eingetretener Haftunfähigkeit entlassen. Der Haftaufhebungsantrag hätte vor der Entlassung nicht zugunsten des Betroffenen entschieden werden können. Angesichts der Osterfeiertage hätte der Behörde jedenfalls bis zum Abend des 15. April 2017 rechtliches Gehör gewährt werden müssen. Erst dann hätte das Amtsgericht eine Entscheidung treffen können, so dass die Haft bis zum Zeit- punkt der Entlassung nicht rechtswidrig gewesen sei. 2. Dies hält einer rechtlichen Überprüfung im Ergebnis stand. a) Die Rechtsbeschwerde rügt ohne durchgreifenden Erfolg, es sei nicht maßgeblich, ab welchem Zeitpunkt eine gerichtliche Entscheidung hätte er- gehen können. Es komme darauf an, ab welchem Zeitpunkt sich die Haft als rechtswidrig erweise. aa) Zwar wird die Haft rechtswidrig, wenn das Gericht bei hinreichend konkreten Anhaltspunkten für eine mögliche Haftunfähigkeit nicht in die gebotene Sachaufklärung eintritt. Eine solche Rechtsverletzung durch das Gericht kann gemäß §§ 426, 62 Abs. 1 FamFG Gegenstand einer Feststellung sein (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Mai 2011 - V ZB 299/10, juris Rn. 8; vom 30. Oktober 2013 - V ZB 69/13, Asylmagazin 2014, 138 Rn. 7; vom 1. Juni 2017 - V ZB 163/15, InfAuslR 2017, 380 Rn. 9; Keidel/Göbel, FamFG, 20. Aufl., § 426 Rn. 4). 2 3 4 5 6 - 4 - bb) Unter den hier gegebenen Umständen musste das Gericht aber nicht im Wege der Eilmaßnahme am Karfreitag und Karsamstag eine Sachauf- klärung vornehmen. Hinreichend konkrete Anhaltspunkte für eine Haftunfähigkeit des Betroffenen wurden im Haftaufhebungsantrag nicht geschildert. Der nicht weiter begründete Antrag enthält lediglich die Angabe, dass sich der Betroffene seit einem Monat im Hungerstreik befinde und haftunfähig sei. Darin liegt nur die (pauschale) Behauptung der Haftunfähigkeit, die nicht durch Vortrag zu dem kon- kreten Zustand des Betroffenen unterlegt ist. Hinzu tritt, dass der nach 18.00 Uhr am Gründonnerstag eingegangene Haftaufhebungsantrag nicht als eilbedürftig gekennzeichnet ist und darin eine weitere Begründung angekündigt wird. Dass das Gericht unter diesen Umständen keine Eilmaßnahmen zur Aufklärung der Haftfähigkeit ergriffen hat, ist nicht zu beanstanden. cc) Im Übrigen hat die beteiligte Behörde am Freitag und Samstag eine Sachaufklärung vorgenommen, nachdem ihr (und nicht dem Gericht) der Zustand des Betroffenen am 14. April 2017 in einer Eingabe mit dem Ziel der Verhinde- rung der geplanten Abschiebung konkret geschildert worden war. Am 15. April 2017 hat die Behörde mit einem um 22.15 Uhr per E-Mail an die Gewahrsams- einrichtung übersandten Schreiben angeordnet, den Betroffenen aus der Haft zu entlassen. Es ist weder geltend gemacht noch ersichtlich, dass eine Sachaufklä- rung und Entscheidung am Osterwochenende durch das Gericht schneller hätte erfolgen können. b) Auch die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Beschwerdegericht habe gegen die Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) verstoßen, hat keinen Er- folg. aa) Die Rechtsbeschwerde meint, das Beschwerdegericht sei sich - ebenso wie bereits das Amtsgericht - im Hinblick auf den Entlassungszeitpunkt 7 8 9 10 - 5 - nicht sicher gewesen. Hätte es den in der Ausländerakte befindlichen Entlas- sungsschein gewürdigt, hätte es feststellen können, dass als Dauer der Abschie- bungshaft ein Zeitraum vom 14. März bis 16. April 2017 angegeben sei; Zweifel hätte es durch eine Nachfrage bei der beteiligten Behörde aufklären müssen. bb) Es ist schon fraglich, ob hier eine Verletzung der Amtsermittlungs- pflicht vorliegt. Das Amtsgericht hatte versucht, durch Nachfrage bei der beteilig- ten Behörde die Umstände und den genauen Zeitpunkt der Entlassung des Be- troffenen aufzuklären. In der Beschwerdebegründung hat sodann der anwaltlich vertretene Betroffene, dem der Entlassungszeitpunkt aus eigener Wahrnehmung bekannt war, selbst vorgetragen, er sei am 15. April 2017 entlassen worden, und die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Haft ausdrücklich nur bis zu diesem Tag beantragt, § 27 Abs. 1 und 2 FamFG. Vor diesem Hintergrund und insbesondere im Hinblick auf die eindeutigen Angaben des Betroffenen war eine erneute Nach- frage bei der beteiligten Behörde nicht erforderlich. Dies kann aber letztlich da- hinstehen. Denn der Antrag könnte auch dann keinen Erfolg haben, wenn die Entlas- sung des Betroffenen erst am 16. April 2017 erfolgt wäre. Wie sich aus den obi- gen Ausführungen ergibt, läge eine Rechtsverletzung durch das Gericht, die Gegenstand eines Feststellungsantrags gemäß §§ 426, 62 Abs. 1 FamFG sein könnte, auch dann nicht vor, wenn der Betroffene erst am Ostersonntag aus der Haft entlassen worden wäre. Da zudem die beteiligte Behörde am 15. April 2017 die Entlassung angeordnet hatte, geht es nicht mehr um den Fortbestand der Freiheitsentziehung als solcher, sondern um die davon zu unterscheidende Frage, ob die Entlassung des Betroffenen unter Berücksichtigung des ge- nauen Zeitpunkts des Eingangs der Entlassungsanordnung bei der rheinland- pfälzischen Gewahrsamseinrichtung nach den dafür geltenden Maßgaben unver- züglich (ohne schuldhaftes Zögern) erfolgt ist (vgl. auch Keidel/Göbel, FamFG, 20. Aufl., § 422 Rn. 10; Grotkopp, Abschiebungshaft, 2020, S. 154, S. 170 f.). 11 12 - 6 - Auch insoweit ist angesichts der zeitlichen Abläufe für eine pflichtwidrige Verzö- gerung schon nichts dargetan. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Meier-Beck Schmidt-Räntsch Kirchhoff Roloff Tolkmitt Vorinstanzen: AG Hamburg, Entscheidung vom 14.03.2017 - 219h XIV 7/16 - LG Hamburg, Entscheidung vom 05.03.2019 - 329 T 55/17 und 329/ T 56/17 - 13