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Leitsatz

VI ZR 1106/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:180521BVIZR1106
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:180521BVIZR1106.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 1106/20 vom 18. Mai 2021 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 9 Zum Vorliegen eines Gehörsverstoßes wegen unterbliebener Berücksichtigung von in der Berufungsbegründung gehaltenem Vortrag. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2021 - VI ZR 1106/20 - OLG Bamberg LG Bamberg - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2021 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, die Richterin von Pentz, die Richter Offenloch, Dr. Allgayer und die Richterin Dr. Linder beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 6. Juli 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bamberg vom 16. Mai 2019 zurückgewiesen worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbe- schwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Streitwert: bis 22.000 € Gründe: I. Der Kläger nimmt den beklagten Fahrzeughersteller wegen der Verwen- dung einer unzulässigen Abschalteinrichtung, die zu erhöhten Schadstoffemissi- onen führte, auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kläger behauptet, er habe von seinem Vater einen VW Tiguan, der mit einem Dieselmotor des Typs EA189 ausgestattet ist, gebraucht zum Kauf- preis von 31.500 € erworben. 1 2 - 3 - Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 22.589,91 € nebst De- likts- und Prozesszinsen Zug um Zug gegen Übereignung und Übergabe des Fahrzeugs sowie vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt und den An- nahmeverzug festgestellt. Das Oberlandesgericht hat, nachdem der Kläger seine Berufung zurückgenommen hat, auf die Berufung der Beklagten unter teilweiser Abänderung des Urteils des Landgerichts die Beklagte zur Zahlung von 21.741,35 € nebst Prozesszinsen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereig- nung des Fahrzeugs sowie vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten verurteilt, im Übrigen die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Nichtzulassungs- beschwerde, mit der sie eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör rügt. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung des Anspruchs der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Ge- hörs aus Art. 103 Abs. 1 GG. 1. Das Berufungsgericht hat - soweit hier erheblich - zur Begründung sei- ner Entscheidung ausgeführt, der Kläger sei aktivlegitimiert. Das Berufungsge- richt folge insoweit den eingehend begründeten Feststellungen des Landgerichts, die von der Beklagten im Berufungsverfahren nicht angegriffen worden seien. Die bloße Behauptung, die Aktivlegitimation fehle, begründe keine Zweifel an den vom Landgericht getroffenen Feststellungen. 3 4 5 - 4 - Auf Antrag der Beklagten hat das Berufungsgericht das Berufungsurteil mit Beschluss vom 16. September 2020 in der Weise berichtigt, dass es anstelle von "Der Kläger erwarb mit Kaufvertrag vom 12.03.2015 von seinem Vater (…) zu einem Kaufpreis von 31.500 €" heißen müsse "Der Kläger behauptet, dass er von seinem Vater mit Kaufvertrag vom 12.03.2015 den Pkw (…) zu einem Kauf- preis von 31.500 € erworben habe." Soweit die Beklagte darüber hinaus bean- tragt hat, die Angabe "Kaufvertrag vom 12.03.2015" durch die Angabe "Kaufver- trag vom 08.04.2013" zu ersetzen, ist keine Berichtigung erfolgt (GA 467). 2. Die Nichtzulassungsbeschwerde macht zu Recht geltend, dass das Be- rufungsgericht die von der Beklagten zur Frage des Fahrzeugerwerbs erhobenen Rügen in der Berufungsbegründung nicht berücksichtigt habe. a) Das Gebot rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Gerichte sind aber nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen einer Partei ausdrücklich auseinanderzusetzen. Vielmehr ist auch ohne ausdrückliche Erwähnung von Parteivorbringen grundsätzlich da- von auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbrin- gen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kann aber dann fest- gestellt werden, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kennt- 6 7 8 - 5 - nis genommen oder bei seiner Entscheidung nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BVerfGE 54, 86, 91; Senatsbeschluss vom 8. November 2016 - VI ZR 512/15, VersR 2017, 316 Rn. 6). b) So liegt es im Streitfall. Entgegen den Angaben im Berufungsurteil hat die Beklagte in der Berufungsbegründung nicht nur behauptet, die Aktivlegitima- tion des Klägers fehle, sondern unter anderem ausgeführt, dass der vorgelegte schriftliche Kaufvertrag, der auf einem Formular aus dem Jahr 2017 erstellt wor- den sei, nicht geeignet sei, den behaupteten Vertragsschluss im Jahr 2013 zu belegen. Die Angaben des Klägers zum Vertragsschluss seien widersprüchlich. Das Landgericht, das ausgeführt habe, die Beklagte habe keine Umstände auf- gezeigt, die dafür sprächen, dass der in der Kaufvertragsurkunde niedergelegte Erwerb nur ein Scheingeschäft gewesen oder der vereinbarte Kaufpreis nicht ge- flossen sei, habe die Darlegungs- und Beweislast für das Zustandekommen des Kaufvertrags und die Kaufpreiszahlung verkannt (GA 324 f.). Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage des Fahrzeugerwerbs und damit der Aktivlegitimation des Klägers legen nahe, dass das Berufungsge- richt diesen Vortrag der Beklagten überhaupt nicht zur Kenntnis genommen hat. 3. Die Gehörsverletzung ist entscheidungserheblich. Es kann nicht ausge- schlossen werden, dass das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des über- gangenen Vorbringens zu einer anderen Beurteilung gekommen wäre. Das an- 9 10 11 - 6 - gefochtene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Seiters von Pentz Offenloch Allgayer Linder Vorinstanzen: LG Bamberg, Entscheidung vom 16.05.2019 - 11 O 681/18 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 06.07.2020 - 4 U 181/19 -