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Entscheidung

5 StR 414/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:180521B5STR414
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:180521B5STR414.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 414/20 vom 18. Mai 2021 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Betrug hier: Erinnerung gegen den Kostenansatz - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Mai 2021 durch den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Mosbacher als Einzelrichter gemäß § 66 Abs. 1 GKG beschlossen: Die Erinnerung des Verurteilten gegen den Kostenansatz vom 8. Februar 2021 wird zurückgewiesen. Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet. Gründe: Die als Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 GKG aus- zulegende „Ablehnung“ der Kostenrechnung vom 29. März 2021 deckt keinen Rechtsfehler bei der Kostenberechnung auf, sondern wendet sich wegen angeb- licher Fehlerhaftigkeit der Verurteilung gegen die Pflicht zur Kostentragung über- haupt. Da dies aber nach kostenpflichtiger Verwerfung der Revision des Beschwerdeführers durch Urteil des Senats vom 3. Februar 2021 (5 StR 414/20) dem Gesetz entspricht, ist die Erinnerung unbegründet, was nach Nichtabhilfe der Kostenbeamtin durch den Einzelrichter (vgl. § 1 Abs. 5, § 66 Abs. 6 GKG) ohne Kostenfolge (vgl. § 66 Abs. 8 GKG) auszusprechen ist. Mosbacher Vorinstanz: Dresden, LG, 30.04.2020 - 384 Js 31779/18 5 KLs 13 Ss 618/20 1