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Entscheidung

1 StR 124/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:180521B1STR124
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:180521B1STR124.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 124/21 vom 18. Mai 2021 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Mai 2021 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Stuttgart vom 9. Dezember 2020 mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung unter Ein- beziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Tuttlingen vom 15. Juli 2019 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren sechs Monaten und zwei Wochen verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verlet- zung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). I. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: 1 2 - 3 - 1. Der Angeklagte und die Nebenklägerin lernten sich am Abend des 16. Juni 2019 im Bereich des Hauptbahnhofs in S. kennen. Die Nebenklä- gerin erlaubte dem Angeklagten, seine Reisetasche in ihrem Hotelzimmer abzu- stellen. Anschließend verbrachten beide den Abend gemeinsam im Stadtgarten, wo sie Alkohol tranken und einen Joint rauchten. Gegen 23.09 Uhr betraten beide gemeinsam das Hotel und begaben sich zum acht bis zehn Quadratmeter großen Zimmer der Nebenklägerin. Nachdem sie dort gemeinsam einen Joint geraucht und Musik gehört hat- ten, bat die Nebenklägerin den Angeklagten zu gehen, was dieser aber ablehnte, da er noch mit ihr ʺchillenʺ wolle. Die Nebenklägerin wollte den Angeklagten nicht sofort aus dem Zimmer weisen und stellte sich an das geöffnete Fenster, um zu rauchen. Dies nutze der Angeklagte für eine sexuelle Annäherung und legte seine Arme um ihre Hüften und machte der Nebenklägerin Komplimente. An- schließend griff er unter ihr T-Shirt und öffnete den Verschluss ihres BHs. Dadurch fühlte sich die Nebenklägerin bedrängt, setzte sich an die Fußseite des Bettes und bat den Angeklagten zu gehen. Dazu war der Angeklagte aber nicht bereit. Er wollte vielmehr mit der Nebenklägerin, auch gegen ihren Willen und notfalls unter Anwendung von Gewalt, sexuell verkehren. Dazu kniete sich der Angeklagte auf die Oberschenkel der am Bett sitzen- den Nebenklägerin, zog ihr das T-Shirt über den Kopf und riss den BH nach vorne weg. Obwohl die Nebenklägerin ihn bat, von ihr abzulassen, drückte der Ange- klagte sie an der rechten Schulter auf das Bett und stieg mit einem Bein über ihren Körper. Nachdem er seine kurze Hose und die Boxershorts bis zu den Knien heruntergezogen hatte, stellte er sein Knie auf die linke Schulter der Ne- benklägerin und beschimpfte diese als ʺHureʺ und ʺSchlampeʺ. Die körperlich deutlich unterlegene Nebenklägerin versuchte vergeblich, den Angeklagten weg- zudrücken, und warf ihren Kopf hin und her, als dieser seinen entblößten Penis in ihren Mund einführen wollte. Dem Angeklagten gelang dies aber trotzdem, so 3 4 5 - 4 - dass die Nebenklägerin heftig würgen und nach Luft ringen musste. Nach zwei bis drei Minuten nahm der Angeklagte, der wegen dieser heftigen Gegenwehr nicht zum Samenerguss gekommen war, seinen Penis aus dem Mund der Ne- benklägerin und stand auf. Die Nebenklägerin rief laut nach Hilfe und bat den Angeklagten, von ihr abzulassen, worauf dieser ihr zu verstehen gab, dass sie ihm zu Willen zu sein habe und niemand zu Hilfe komme werde. Da die Nebenklägerin große Furcht vor Schlägen hatte, bot sie dem Angeklagten an, sich durch die weitere Ausfüh- rung des Oralverkehrs ʺfreizukaufenʺ und ihn so zum Gehen zu bewegen. Dies war dem Angeklagten, der den ungeschützten vaginalen Geschlechtsverkehr mit der Nebenklägerin durchführen wollte, aber nicht genug. Der Angeklagte drückte die Nebenklägerin mit der Hand an der Schulter auf das Bett, öffnete den Gürtel ihrer Hose und zog diese und ihren Slip bis zu den Knien herunter. Obwohl die Nebenklägerin die Beine zusammenpresste und versuchte, den Angeklagten von sich wegzustoßen, gelang es diesem, seinen Penis in deren Scheide einzufüh- ren. Da die Nebenklägerin sich wehrte und dem Angeklagten einen Tritt in den Leistenbereich versetzen konnte, bevor er zum Samenerguss gekommen war, gelang es ihr, sich zu befreien und vom Bett aufzustehen. Sie zog Slip und Hose wieder hoch, rannte mit nacktem Oberkörper aus dem Zimmer und klopfte an der Tür des Zimmernachbarn, um Hilfe zu bekommen. Dieser kam zwar an die Tür, reagierte aber auf entsprechende Bitten der Nebenklägerin nicht. Nach der Flucht der Nebenklägerin aus dem Zimmer zog sich der Angeklagte, der Unannehmlich- keiten fürchtete, rasch an und lief mit seiner Reisetasche aus dem Zimmer. Dies nutzte die Nebenklägerin, um wieder in ihr Zimmer zurückzukehren und die Tür zu verschließen. Der Angeklagte war sehr über das aus seiner Sicht unbotmä- ßige Verhalten der Nebenklägerin verärgert und klopfte an deren Zimmertüre, um 6 - 5 - sie zur Rede zu stellen, wobei er sie als ʺSchlampeʺ und ʺwertlose Scheißeʺ be- schimpfte. Nachdem die Nebenklägerin ihn zum Verschwinden aufgefordert hatte, verließ er schließlich das Hotel. 2. Der Angeklagte räumte das äußere Tatgeschehen teilweise ein. Er fühle sich durch die belastenden Angaben der Nebenklägerin hereingelegt, da er bei ihr nur einvernehmliche sexuelle Handlungen durchgeführt habe. Das Landge- richt ist den Angaben der Nebenklägerin gefolgt und hat diese für konstant und zuverlässig gehalten. Diese Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin und die Glaub- haftigkeit ihrer Schilderung hat das Landgericht insbesondere auch nicht in An- sehung verschiedener unrichtiger Angaben in der Hauptverhandlung, die die Ne- benklägerin erst bei ihrer zweiten Vernehmung nach entgegenstehenden Zeu- genaussagen korrigierte, in Frage gestellt gesehen. II. Der Schuldspruch hält einer sachlich-rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Eines weiteren Eingehens auf die erhobene Verfahrensrüge der fehlerhaften Ab- lehnung eines Beweisantrags auf Einholung eines aussagepsychologischen Gut- achtens (§ 244 Abs. 4 StPO) bedarf es daher nicht. 1. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist rechtsfehlerhaft. a) Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters, dem es obliegt, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Die revisionsge- richtliche Überprüfung ist darauf beschränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler un- terlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweis- würdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt oder wenn das Tatgericht zu hohe Anforde- rungen an die Überzeugungsbildung stellt. Allerdings bestehen besondere Anfor- derungen an die Darlegung der Überzeugungsbildung, wenn das Tatgericht – wie 7 8 9 10 - 6 - hier – seine Feststellungen im Rahmen einer Aussage-gegen-Aussage-Konstel- lation zum eigentlichen Tatgeschehen allein auf die Angaben der Geschädigten stützt. In einer solchen Konstellation, in der die Entscheidung im Wesentlichen davon abhängt, ob das Gericht den Angaben der einzigen Belastungszeugin folgt, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass das Tatgericht alle Um- stände, die seine Entscheidung beeinflussen können, erkannt und in seine Über- legung einbezogen hat (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 6. August 2020 – 1 StR 178/20 Rn. 8; vom 12. Februar 2020 – 1 StR 612/19 Rn. 4; vom 18. März 2020 – 1 StR 67/20 Rn. 7; vom 5. April 2016 – 1 StR 53/16 Rn. 3 und vom 20. April 2017 – 2 StR 346/16 Rn. 6). b) Diesen Anforderungen wird das Urteil des Landgerichts – auch einge- denk des nur eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs – nicht gerecht. aa) Das Landgericht hat bei der hier vorliegenden Aussage-gegen-Aus- sage-Konstellation zum eigentlichen Tatgeschehen zwar zutreffend zunächst die Einlassung des Angeklagten (UA S. 21 – 25) umfassend dargestellt, sich dann aber den – aus seiner Sicht – glaubhaften Angaben der Nebenklägerin nach de- ren inhaltlicher Überprüfung in vollem Umfang angeschlossen (UA S. 25 – 41). In die notwendigerweise besonders sorgfältige Gesamtwürdigung werden vom Landgericht aber nicht alle Umstände einbezogen, die seine Entscheidung hätten beeinflussen können. Insbesondere wird die Einlassung des Angeklagten, dass es zunächst zu einverständlichen sexuellen Handlungen und nach der – sowohl vom Angeklagten als auch von der Nebenklägerin übereinstimmend geschilder- ten – Zäsur nach dem Oralverkehr nicht mehr zu einem Vaginalverkehr gekom- men sei, nicht gewürdigt und nicht mit den Angaben der Nebenklägerin abgegli- chen. Dessen hätte es gerade deshalb bedurft, weil die Nebenklägerin im Rah- men ihrer polizeilichen Vernehmung und bei ihren Angaben in der Hauptverhand- 11 12 - 7 - lung (UA S. 27 – 29) teilweise abweichende Angaben zum eigentlichen Gesche- hensablauf gemacht hat, welche das Landgericht aber gleichwohl als in ihren wesentlichen Teilen konstant (UA S. 27) bewertet, ohne die entsprechenden An- gaben der Nebenklägerin insoweit wiederzugeben. Auch die vom Landgericht festgestellten Facebook-Nachrichten des Angeklagten an die Nebenklägerin nach der Tat, u.a. mit den Formulierungen ʺWieso hast du so am Rad gedreht.ʺ (UA S. 41), werden nicht in die insoweit gebotene Gesamtwürdigung eingestellt. bb) Hinzu kommt, dass das Landgericht trotz der in mehrfacher Hinsicht unrichtigen Angaben der Nebenklägerin ohne diesbezügliche Gesamtwürdigung von deren Glaubwürdigkeit ausgeht. So hat die Nebenklägerin bei ihrer Verneh- mung in der Hauptverhandlung zunächst verschwiegen, dass ihr ʺSchwarmʺ Si. in der Nacht vor der Tat bei ihr übernachtet hatte und dass der Zeuge H. zweimal zu ihr ins Hotel gekommen war. Einmal war dies unmittelbar nach dem Tatgeschehen gegen 1.00 Uhr für die Dauer von einer Stunde der Fall; später hatte der Zeuge bei einem weiteren Besuch im Hotelzimmer auf dem Sofa übernachtet. Zwar hat die Nebenklägerin diese Angaben – nach entsprechenden Vernehmungen der vorgenannten Zeugen – in der Hauptverhandlung bei ihrer zweiten Vernehmung richtiggestellt. Die Begründung der Nebenklägerin, dass die Falschaussage aus falsch verstandener Loyalität zu dem Zeugen H. gemacht wurde (UA S. 40), und die Folgerung des Landgerichts, dass diese Falschaussage keine Zweifel am sonstigen Wahrheitsgehalt ihrer Aussage be- gründen kann, werden nicht nachvollziehbar begründet. Dieses Verhalten der Nebenklägerin mit zunächst wahrheitswidrigen Angaben hätte – auch im Zusam- menhang mit der dargestellten abweichenden Einlassung des Angeklagten zum Tatgeschehen – zumindest einer vertiefenden Auseinandersetzung im Rahmen der Gesamtwürdigung mit der Glaubhaftigkeit der Angaben der Nebenklägerin bedurft, um den erhöhten Anforderungen an die Beweiswürdigung in dieser be- sonderen Konstellation zu genügen. 13 - 8 - 2. Die Sache bedarf deshalb insgesamt neuer Verhandlung und Entschei- dung. Das neue Tatgericht kann dabei im Blick auf das Aussageverhalten der Nebenklägerin erwägen, ob es sich sachverständig beraten lässt. Im Übrigen wird das neue Tatgericht im Falle einer neuerlichen Verurtei- lung des Angeklagten bei dessen mitgeteilten Voreintragungen im Bundeszent- ralregister unter den Ziffern 6 bis 8 für die Frage einer nachträglichen Gesamt- strafenbildung nach § 55 StGB nochmals gesondert in den Blick zu nehmen ha- ben, wann – insbesondere hinsichtlich der Eintragung unter Ziffer 6, der ein Straf- befehl zu Grunde lag – letztmals entsprechende tatrichterliche Feststellungen ge- troffen wurden. Nach den bisherigen Ausführungen des Landgerichts ist hier zwi- schen dem Erlass des Strafbefehls und dem Eintritt der Rechtskraft ein längerer Zeitraum verstrichen. Damit bleibt offen, zu welchem Zeitpunkt es bei dieser Vor- eintragung zu solchen Feststellungen im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB ge- kommen ist. Eine Klärung ist aber für die Prüfung der Gesamtstrafenfähigkeit notwendig. Raum Bellay Bär Leplow Pernice Vorinstanz: Landgericht Stuttgart, 09.12.2020 - 7 KLs 26 Js 66149/19 14 15