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Leitsatz

XII ZB 109/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:120521BXIIZB109
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:120521BXIIZB109.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 109/21 vom 12. Mai 2021 in der Unterbringungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG §§ 68, 319 Zieht das Beschwerdegericht in einer Unterbringungssache für seine Entschei- dung mit einem neuen oder ergänzenden Sachverständigengutachten eine neue Tatsachengrundlage heran, die nach der amtsgerichtlichen Anhörung datiert, so ist eine erneute Anhörung des Betroffenen geboten (im Anschluss an Senatsbe- schluss vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 32/16 - FamRZ 2017, 477). BGH, Beschluss vom 12. Mai 2021 - XII ZB 109/21 - LG Hannover AG Hannover - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 2021 durch den Vor- sitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden-Boeger, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Dem Betroffenen wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ge- gen die Versäumung der Fristen für die Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwerde gewährt. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Hannover vom 5. Juni 2020 und der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 27. Oktober 2020 (3 T 56/20) den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Betroffenen werden der Staats- kasse auferlegt. Gründe: I. Die Rechtsbeschwerde wendet sich gegen die durch Zeitablauf erledigte Genehmigung der Unterbringung des Betroffenen in einer geschlossenen Ein- richtung. 1 - 3 - Nach Einholung eines Gutachtens der Sachverständigen S. vom 2. Juni 2020 hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 5. Juni 2020 die Unterbringung des 1974 geborenen Betroffenen in einer geschlossenen Einrichtung bis längstens zum 4. Juni 2021 genehmigt. Hiergegen hat sich der Betroffene mit seiner Be- schwerde gewendet. Das Landgericht hat im Beschwerdeverfahren zunächst ein weiteres schriftliches Gutachten eingeholt, welches die in der Einrichtung tätige Oberärztin Ö. am 5. August 2020 vorgelegt hat. Nach Anhörung des Betroffenen durch die Berichterstatterin am 6. August 2020 hat das Landgericht ein neues psychiatrisches Gutachten in Auftrag gegeben, welches von dem Sachverständi- gen B. am 1. Oktober 2020 erstattet worden ist. Mit Beschluss vom 27. Oktober 2020 hat das Landgericht die Höchstdauer der Unterbringung auf den 1. Februar 2021 verkürzt und die Beschwerde im Übrigen zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Betroffene nach Ablauf der Unterbringungsfrist die Feststellung, durch die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts in seinen Rechten verletzt worden zu sein. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts, weil diese den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben, was nach der in der Rechtsbeschwerdeinstanz entsprechend anwendbaren Vorschrift des § 62 Abs. 1 FamFG (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2020 - XII ZB 291/20 - FamRZ 2021, 462 Rn. 6 mwN) festzustellen ist. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Genehmigung der Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB grundsätzlich gegeben seien. Der Betroffene leide an einer schweren 2 3 4 - 4 - strukturellen und kognitiven Störung auf dem Boden eines amnestischen Syn- droms bei langjährigem Alkoholmissbrauch. Der Sachverständige B. habe aufge- zeigt, dass sich der Betroffene zu Beginn seines stationären Aufenthalts in einer lebensbedrohlichen Situation befunden habe, die durch eine intensivmedizini- sche Behandlung der internistischen Grunderkrankung (Diabetes) stabilisiert worden sei. Aufgrund seiner psychopathologischen Auffälligkeiten sei der Be- troffene nicht in der Lage, derzeitig ein eigenständiges selbstverantwortetes Le- ben zu führen. Unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Betroffene zu Hause wohne und er dort jedenfalls von seiner Mutter mit Alkohol und zuckerhal- tigen Lebensmitteln versorgt würde, bestehe außerhalb der Unterbringung die zwangsläufige Gefahr einer umgehenden Verschlechterung seiner internistisch- gastroenterologischen und seiner psychiatrischen Situation. Auch im Hinblick auf die in der Unterbringung bereits erzielten Fortschritte sei eine weitere Unterbrin- gung für die Dauer von vier Monaten angezeigt. 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Mit Recht beanstandet die Rechtsbeschwerde, dass das Beschwerdegericht verfahrensfehlerhaft von einer erneuten Anhörung des Betroffenen im Beschwerdeverfahren abgesehen hat. a) Nach § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat das Gericht den Betroffenen vor einer Unterbringungsmaßnahme persönlich anzuhören und sich einen persönli- chen Eindruck von ihm zu verschaffen. Diese Vorschrift sichert im Unterbrin- gungsverfahren nicht nur den Anspruch des Betroffenen auf rechtliches Gehör. Durch sie soll auch sichergestellt werden, dass sich das Gericht vor der Entschei- dung über den mit einer Unterbringung verbundenen erheblichen Grundrechts- eingriff einen persönlichen Eindruck von dem Betroffenen verschafft, durch den es insbesondere in die Lage versetzt wird, ein eingeholtes Sachverständigengut- achten würdigen zu können (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 32/16 - FamRZ 2017, 477 Rn. 5). 5 6 - 5 - Die Anhörungspflichten nach § 319 Abs. 1 Satz 1 FamFG gelten gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im Beschwerdeverfahren. Zwar räumt § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG dem Beschwerdegericht auch in einem Unter- bringungsverfahren die Möglichkeit ein, von einer erneuten Anhörung des Be- troffenen abzusehen. Dies setzt jedoch voraus, dass die Anhörung bereits im ersten Rechtszug ohne Verletzung zwingender Verfahrensvorschriften vorge- nommen worden ist und von einer erneuten Anhörung im Beschwerdeverfahren keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Zieht das Beschwerdegericht für seine Entscheidung mit einem neuen oder ergänzenden Sachverständigengut- achten eine neue Tatsachengrundlage heran, die nach der amtsgerichtlichen Entscheidung datiert, so sind von einer erneuten Anhörung des Betroffenen re- gelmäßig neue Erkenntnisse zu erwarten, und es ist eine Wiederholung der An- hörung im Beschwerdeverfahren geboten (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Dezem- ber 2016 - XII ZB 32/16 - FamRZ 2017, 477 Rn. 6 mwN). b) Gemessen daran durfte das Beschwerdegericht von einer erneuten per- sönlichen Anhörung des Betroffenen nicht absehen. Es hat seine Entscheidung maßgeblich auf das von ihm eingeholte Gutachten des Sachverständigen B. vom 1. Oktober 2020 gestützt. Die Untersuchung des Betroffenen durch den Sachver- ständigen B. erfolgte zu einem Zeitpunkt, als - wie das Gutachten konzediert - in der internistischen und psychiatrischen Situation des Betroffenen durch die Un- terbringung bereits „Fortschritte“ erzielt worden seien. Auch aus diesem Grund konnte der von der Berichterstatterin bei der ersten Anhörung am 6. August 2020 gewonnene Eindruck von dem Betroffenen keine ausreichende Grundlage mehr dafür darstellen, das zeitlich nachfolgende Gutachten des Sachverständigen B. kritisch nachvollziehen und würdigen zu können. 3. Die Entscheidung des Amtsgerichts wird den materiellen Anforderungen an die Genehmigung einer zivilrechtlichen Unterbringung nicht gerecht. 7 8 9 - 6 - a) Nach ständiger Rechtsprechung des Senats setzt die Genehmigung ei- ner geschlossenen Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr für den Betreuten voraus. Notwendig ist aller- dings eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib und Leben des Betreuten. Der Grad der Gefahr ist in Relation zum möglichen Schaden ohne Vornahme der frei- heitsentziehenden Maßnahme zu bemessen. Die Gefahr für Leib oder Leben er- fordert kein zielgerichtetes Verhalten, aber objektivierbare und konkrete Anhalts- punkte für den Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschadens. Die Prognose einer nicht anders abwendbaren Gefahr erheblicher gesundheitlicher Schäden ist Sache des Tatrichters. Sie baut im Wesentlichen auf der Anhörung des Be- troffenen und der weiteren Beteiligten sowie auf dem nach § 321 FamFG einzu- holenden Sachverständigengutachten auf (vgl. Senatsbeschlüsse vom 24. Mai 2017 - XII ZB 577/16 - FamRZ 2017, 1342 Rn. 10 f. und vom 5. März 2014 - XII ZB 58/12 - FamRZ 2014, 831 Rn. 9 f.). Die Begründung darf sich auch bei wiederholt untergebrachten Betroffenen nicht auf formelhafte Wendungen be- schränken, sondern muss die Tatbestandsvoraussetzungen im jeweiligen Einzel- fall durch die Angabe von Tatsachen konkret nachvollziehbar machen (Senats- beschluss vom 5. März 2014 - XII ZB 58/12 - FamRZ 2014, 831 Rn. 14). b) Das Amtsgericht hat - über die bloße Wiedergabe des Gesetzeswort- lauts von § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB hinaus - keine Umstände festgestellt, welche die Annahme rechtfertigen könnten, dass sich der Betroffene erheblichen ge- sundheitlichen Schaden zufügen werde, wenn die Unterbringung unterbleibt. Im erstinstanzlich eingeholten Gutachten der Sachverständigen S. vom 2. Juni 2020 finden sich zwar Ausführungen dazu, dass der Betroffene nicht in der Lage sei, sich ausreichend zu ernähren, auf seinen Blutzucker zu achten und Insulin zu spritzen. Ob dies im konkreten Fall die Unterbringung wegen Eigengefährdung gerechtfertigt hätte, braucht aber schon deshalb nicht erörtert zu werden, weil die 10 11 - 7 - amtsgerichtliche Entscheidung insoweit keinen Bezug auf das Sachverständi- gengutachten nimmt. c) Die Ausführungen des Beschwerdegerichts zu den Tatbestandsvoraus- setzungen des § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB konnten die materiell-rechtlichen Mängel der amtsgerichtlichen Entscheidung nicht heilen, weil sie ihrerseits - wie bereits dargelegt - auf verfahrensfehlerhaft getroffenen Feststellungen beruhen. 4. Der Betroffene ist durch die Genehmigung der Unterbringungsmaß- nahme in seinem Freiheitsgrundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt wor- den. Die Feststellung, dass ein Betroffener durch angefochtene Entscheidungen in seinen Rechten verletzt ist, kann nicht nur auf der Verletzung materiellen Rechts, sondern grundsätzlich auch auf einer Verletzung des Verfahrensrechts beruhen. Das Unterbleiben einer verfahrensordnungsgemäßen persönlichen An- hörung des Betroffenen stellt einen Verfahrensmangel dar, der derart schwer wiegt, dass der genehmigten Unterbringungsmaßnahme insgesamt der Makel einer rechtswidrigen Freiheitsentziehung anhaftet (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Dezember 2016 - XII ZB 32/16 - FamRZ 2017, 477 Rn. 9 ff. mwN). Das nach § 62 Abs. 1 FamFG erforderliche berechtigte Interesse des Be- troffenen daran, die Rechtswidrigkeit der - hier durch Zeitablauf erledigten - Ge- nehmigung der Unterbringung feststellen zu lassen, liegt vor. Die gerichtliche An- ordnung oder Genehmigung einer freiheitsentziehenden Maßnahme bedeutet stets einen schwerwiegenden Grundrechtseingriff im Sinne von § 62 Abs. 2 Nr. 1 FamFG (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2020 - XII ZB 291/20 - FamRZ 2021, 462 Rn. 21 mwN). 12 13 14 - 8 - 5. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechts- fragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Siche- rung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen. Dose Schilling Nedden-Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 05.06.2020 - 662 XVII G 6446 - LG Hannover, Entscheidung vom 27.10.2020 - 3 T 56/20 - 15