Entscheidung
5 StR 73/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:120521B5STR73
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:120521B5STR73.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 73/21 vom 12. Mai 2021 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 12. Mai 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dresden vom 24. November 2020 mit den zugehörigen Feststel- lungen aufgehoben, soweit von der Unterbringung des Angeklag- ten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten u.a. wegen mehrerer Fälle der Bei- hilfe zum gewerbsmäßigen Bandenbetrug zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Zudem hat es eine Einziehungsentschei- dung getroffen. Die mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten hat Er- folg, soweit das Landgericht von dessen Unterbringung in einer Entziehungsan- stalt abgesehen hat. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Das Absehen von einer Maßregelanordnung nach § 64 StGB kann keinen Bestand haben, weil die Verneinung eines symptomatischen Zusammenhangs zwischen dem – vom Landgericht rechtsfehlerfrei angenommenen – Hang des 1 2 - 3 - Angeklagten, Crystal im Übermaß zu sich zu nehmen, und der Anlasstat durch- greifenden rechtlichen Bedenken begegnet. 1. Ein symptomatischer Zusammenhang liegt vor, wenn der Hang allein oder zusammen mit anderen Umständen dazu beigetragen hat, dass der Täter eine erhebliche rechtswidrige Tat begangen hat und dies bei unverändertem Ver- halten auch für die Zukunft zu erwarten ist, mithin die konkrete Tat in dem Hang ihre Wurzeln findet. Es ist stets eine sorgfältige und umfassende Analyse der konkreten Bedingungen erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2019 – 2 StR 61/19, NStZ-RR 2019, 244 mwN). Die nach diesen Maßstäben gebotene umfassende Würdigung sämtlicher festgestellter Umstände lässt das angefochtene Urteil vermissen. Das sachver- ständig beratene Landgericht hat lediglich ausgeführt, dass unter Berücksichti- gung der Einlassung des Angeklagten ein „Zusammenhang zwischen dessen Crystalkonsum und den hier abzuurteilenden Straftaten“ nicht zu erkennen sei. Bei der Prüfung der Schuldfähigkeit des Angeklagten ist das Landgericht dem Sachverständigen indes auch insoweit gefolgt, als dieser angenommen hat, dass der „Umgang des Angeklagten mit psychotropen Substanzen … das strafrechtli- che Geschehen … begünstigt“ hätte. Angesichts der danach jedenfalls nicht fern- liegenden Mitursächlichkeit des Hangs für die verfahrensgegenständlichen Taten hätte dieser Aspekt näherer Erörterung bedurft. 2. Das Urteil beruht auf dem Rechtsfehler (§ 337 Abs. 1 StPO). Soweit das Landgericht das Absehen von einer Maßregelanordnung nach § 64 StGB auch mit dem Fehlen der „notwendigen Erfolgsaussichten“ begründet hat, kann dies die Entscheidung nicht tragen. Denn insofern mangelt es dem Urteil ebenfalls an jeglicher Begründung. Insbesondere ist den Gründen nicht zu entnehmen, ob und gegebenenfalls mit welchem Erfolg der Angeklagte bereits in der Vergangenheit 3 4 5 - 4 - Therapiebehandlungen durchlaufen und sich nunmehr therapiewillig gezeigt hat. Die Beurteilung der konkreten Erfolgsaussichten bedarf aber einer – hier indes nicht ansatzweise ersichtlichen – Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen maßgeblichen Umstände (vgl. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2020 – 1 StR 169/20). Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Dresden, 24.11.2020 - 16 KLs 134 Js 53422/19