Entscheidung
4 StR 113/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:120521B4STR113
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:120521B4STR113.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 113/21 vom 12. Mai 2021 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Mai 2021 einstimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. Dezember 2020 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag- ten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die vom Landgericht angeführten Erwägungen für die Ablehnung eines minder schweren Falls lassen zwar besorgen, dass es insoweit eine Maßstabs- verengung vorgenommen hat. Ein minder schwerer Fall liegt nicht erst bei einem „seltenen Ausnahmefall“ oder bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände vor (vgl. BGH, Beschluss vom 8. März 1989 – 3 StR 1/89, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Raub 2; Urteil vom 13. Juli 1989 – 4 StR 283/89), sondern dann, wenn das ge- samte Tatbild einschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlich- keit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, dass die Anwendung des Ausnahmestrafrahmens geboten erscheint (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 27. September 2018 - 3 - – 4 StR 135/18). Der Senat kann aber angesichts der konkreten Zumessungser- wägungen ausschließen, dass die Strafrahmenwahl auf den missverständlichen Formulierungen beruht. Sost-Scheible Quentin Bartel Lutz Maatsch Vorinstanz: Essen, LG, 14.12.2020 ‒ 25 KLs - 12 Js 2066/20 - 30/20