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Entscheidung

6 BGs 22/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:110521B6BGS22
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:110521B6BGS22.21.0 Bundesgerichtshof Ermittlungsrichter 6 BGs 22/21 BESCHLUSS vom 11. Mai 2021 in dem Ermittlungsverfahren gegen A. wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland Auf Antrag des Verteidigers des Beschuldigten wird nach § 111n Abs. 1, § 111o Abs. 2 StPO die Herausgabe des Asservats 1.6.03 (Notebook Samsung) durch den Generalbundesanwalt an den Be- schuldigten angeordnet. Gründe: I. 1 - 2 - 2 3 4 - 3 - 5 6 - 4 - 7 8 - 5 - 10. Am 21. April 2021 beantragte Rechtsanwalt Dr. T. beim Bundesge- richtshof, die unverzügliche Herausgabe des Notebooks durch den Generalbun- desanwalt an den Beschuldigten anzuordnen. Vorgelegt wurde hiermit ein Schreiben des Generalbundesanwalts vom 23. März 2021. Mit diesem wurde dem Verteidiger durch die Staatsanwaltschaft mitgeteilt, dass eine Herausgabe „derzeit“ nicht in Betracht komme, weil „Zweifel bestehen, dass ihr Mandant recht- mäßiger Besitzer des Notebooks ist“. Weiter wurde der Verteidiger aufgefordert zur Vorlage von Unterlagen „aus denen sich ein entsprechendes Recht“ ergibt. 11. Am 22. April 2021 hat der Generalbundesanwalt auf den Herausgabe- antrag erwidert und mitgeteilt, dass sich aus der Auswertung des Notebooks An- haltspunkte dafür ergeben hätten, die nach § 111n Abs. 3 StPO „ das Besitzrecht des Beschuldigten an dem vorbezeichneten Notebook in Frage stellen“. Es lägen 9 10 11 12 - 6 - Hinweise darauf vor, dass Eigentümer ein W. mit der „letzten bekannten Wohn- anschrift“ in P. sei. Denn es sei im Jahre 2012 das Betriebssystem auf dessen Namen registriert worden. II. Die Sache ist an den Beschuldigten herauszugeben (§ 111n Abs. 1). 1. Das Herausgabebegehren des Beschuldigten ist an § 111n Abs. 1 StPO zu messen. Der Regelungsbereich der Norm soll sich auch auf solche Konstella- tionen erstrecken, in denen sich der Gewahrsam der Ermittlungsbehörden als rechtswidrig erweist (LR/Johann, 27. Aufl., § 111n Rn. 11). Daher bedarf es hier keiner noch näheren Erörterung, dass es seit dem durch Verteidigerschriftsatz vom 29. September 2020 mitgeteilten Widerruf des Einverständnisses des Be- schuldigten mit der Sicherstellung des Notebooks an einer rechtlichen Grundlage für den seither fortdauernden behördlichen Gewahrsam fehlte. 2. Nach § 111n Abs. 1 StPO ist eine bewegliche Sache, die nach § 94 StPO beschlagnahmt oder auf andere Weise sichergestellt worden ist und die für Zwecke des Strafverfahrens nicht mehr benötigt wird, an den letzten Gewahr- samsinhaber herausgegeben. Die Herausgabe an diesen erfolgt nur dann, wenn die Voraussetzungen offenkundig sind (§ 111n Abs. 4 StPO). a) Der Beschuldigte war ausweislich der Ermittlungsakte letzter Gewahr- samsinhaber und hatte den Gegenstand den Ermittlungsbehörden freiwillig über- geben. 13 14 15 16 - 7 - b) Der Generalbundesanwalt misst dem Gegenstand ersichtlich keine Be- weisbedeutung mehr zu. Einen anderen Zweck hatte er – soweit aus der Ermitt- lungsakte ersichtlich – der Sache zu keiner Zeit beigemessen. c) Der Herausgabeanspruch ist auch offenkundig im Sinne von § 111n Abs. 4 StPO. Erforderlich hierfür ist, dass die Anspruchsvoraussetzungen nach Aktenlage unzweifelhaft erfüllt sind oder aber vom Berechtigten nachgewie- sen werden (Meyer-Goßner/Schmitt/Köhler, StPO, 63. Aufl., § 111n Rn. 17). Be- stehen Zweifel, an wen die Sache herauszugeben ist, so verbleibt es bei Sachen, die ausschließlich nach § 94 StPO als nun nicht mehr benötigtes Beweismittel beschlagnahmt worden sind, bei der gesetzlichen Grundregel aus § 111n Abs. 1 StPO; die Sache ist an den letzten Gewahrsamsinhaber herauszugeben (vgl. nur BT-Drucks. 18/9525, S. 84; KK-StPO/Spillecke, 8. Aufl. § 111n Rn. 10; Meyer- Goßner/Schmitt/Köhler, a.a.O., § 111n Rn. 1; Ullenboom, Praxisleitfaden Vermö- gensabschöpfung, 2. Aufl., Rn. 429 ff; ders. NZWiSt 2020, 470,473). So liegt es hier. 3. Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob die vom Ge- neralbundesanwalt vorgebrachten Umstände überhaupt geeignet gewesen wä- ren, die Offenkundigkeit des Herausgaberechts des Beschuldigten in der hier er- forderlichen normativen Weise durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Vage Hin- weise auf eine zeitlich weit zurückliegende mögliche Sachherrschaft eines Drit- ten, der selbst keine Anstrengungen unternimmt, die ihm zugedachte Rechtspo- sition einzunehmen, und schlichte Vermutungen erscheinen hierfür jedenfalls nicht ohne Weiteres geeignet. Wenske Richter am Bundesgerichtshof 17 18 19 20