Entscheidung
5 StR 110/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:110521B5STR110
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:110521B5STR110.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 110/21 vom 11. Mai 2021 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen schweren Raubes - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. Mai 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 14. Dezember 2020 werden als unbegründet ver- worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklag- ten ergeben hat. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat zu der Revision des Angeklagten V. : a) Die Verfahrensrüge, mit der der Beschwerdeführer die rechtsfehlerhafte Be- handlung eines Beweisantrags rügt, ist bereits unzulässig, weil sie den Darle- gungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht genügt. Neben dem vollständigen Inhalt des Beweisantrags einschließlich der Antrags- begründung sowie dem gerichtlichen Ablehnungsbeschluss müssen die im Be- weisantrag und in dem ablehnenden Beschluss in Bezug genommenen Unterla- gen und Aktenbestandteile mit der Begründungsschrift vorgelegt oder jedenfalls inhaltlich vorgetragen werden (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. April 2019 – 4 StR 38/19; vom 7. Januar 2008 – 5 StR 390/07; Urteile vom 18. August 2004 – 2 StR 456/03, StraFo 2004, 424; vom 25. November 2004 – 5 StR 401/04). - 3 - Hieran fehlt es. Die Revision gibt den Inhalt der polizeilichen Vernehmung des Zeugen M. , auf die in der Begründung des Beweisantrags und in dem die- sen ablehnenden Beschluss Bezug genommen wird, nur auszugsweise wieder. Ohne Kenntnis des Inhalts der Vernehmung kann nicht geprüft und entschieden werden, ob die Ablehnung des Beweisantrags durch das Tatgericht rechtlichen Bedenken begegnet. b) Die Rüge wäre auch unbegründet, weil sich die Tragfähigkeit des Ablehnungs- grundes der Bedeutungslosigkeit (§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO) bezogen auf die geltend gemachte Beweisbehauptung noch hinreichend aus dem Ableh- nungsbeschluss ergibt. Aus denselben Gründen wäre die Beweiserhebung auch aus Aufklärungsgesichtspunkten nicht geboten gewesen (§ 244 Abs. 2 StPO). Gericke Berger Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Berlin, 14.12.2020 - (520 KLs) 253 Js 3083/20 (15/2)