Entscheidung
2 StR 478/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:110521B2STR478
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:110521B2STR478.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 478/20 vom 11. Mai 2021 in der Strafsache gegen wegen versuchter räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts, zu 2. auf dessen Antrag, am 11. Mai 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten B. wird das Urteil des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 24. Juli 2020, auch so- weit es den Mitangeklagten Y. betrifft, a) im Schuldspruch zu Fall II. A der Urteilsgründe dahingehend berichtigt, dass die Verurteilung wegen tateinheitlicher Nöti- gung entfällt und die Angeklagten insoweit allein wegen ver- suchter räuberischer Erpressung schuldig sind, b) hinsichtlich des Mitangeklagten Y. im Strafausspruch zu Fall II. A der Urteilsgründe sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Er- pressung in Tateinheit mit Nötigung unter Einbeziehung einer weiteren Strafe zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von sechs Monaten und einer Woche verurteilt und ihn im Übrigen freigesprochen. Seine auf die Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision hat in dem aus der Be- schlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbe- gründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig. 2. Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Verur- teilung wegen tateinheitlich begangener Nötigung wird von den Feststellungen nicht getragen. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts beschloss der Mitange- klagte Y. am 18. Juni 2017 vor dem Hintergrund ihm bekannt gewordener, bereits länger andauernder Streitigkeiten, die Mieter einer seiner Lebenspartne- rin gehörenden Wohnung, die Familie K. , durch bedrohliches Auftreten massiv einzuschüchtern, um sie auf diese Weise zur kurzfristigen Räumung ihrer Wohnung zu bewegen. Er beabsichtigte, so aufzutreten, dass die Mieter für den Fall des Nichtauszugs körperliche Gewalt gegen sich befürchten mussten. Da er wusste, dass sich an diesem Tag mehrere Mitglieder der Familie in der Wohnung aufhielten, entschied er, sich nicht allein dorthin zu begeben, sondern zur Ver- stärkung der beabsichtigten Drohung weitere Personen mitzunehmen. Unter Ein- schaltung eines Bekannten gewann er zwei Personen, die ihn gegen eine Zah- lung von jeweils 200 € begleiteten, darunter den Angeklagten B. . Dieser ging davon aus, dass es darum gehe, albanische Mieter, die mit ihrer Miete in Rückstand seien, zum Auszug aufzufordern und dass dabei Unterstützung gegen 1 2 3 4 - 4 - Mitglieder des anwesenden „albanischen Clans“ erforderlich sei. Nachdem sich Y. mit den beiden anderen gegen 21.00 Uhr an der Wohnadresse der Fa- milie K. getroffen hatte und diese in den Tatplan eingeweiht worden waren, gingen sie zu dritt zur Terrasse der Familie K. . Dort trafen sie auf fünf mehr- heitlich weibliche Personen, wodurch dem Angeklagten B. bewusst wurde, dass „es sich lediglich um eine durchschnittliche Familie handelte, die zum Aus- zug bewegt werden sollte“. Er ging ab diesem Zeitpunkt von der Möglichkeit aus, dass ein Anspruch auf Räumung der Wohnung nicht bestehe, und billigte dies. Die drei Männer bauten sich nunmehr bedrohlich nebeneinander im Terrassen- bereich auf. Y. begann lautstark zu reden und wie wild zu schreien. Er fragte, warum die Familie noch hier und nicht ausgezogen sei, und teilte mit, man wolle sie hier nicht mehr sehen. Schließlich warf er noch einen Gartenstuhl zu Boden und drohte, wieder zu kommen, falls die Familie nicht bis zum 30. Juni ausgezogen sei. Die Zeugin L. K. flüchtete aus Angst vor körperlichen Übergriffen in die Wohnung und benachrichtigte die Polizei. Eine kurze Zeit spä- ter herbeigeeilter Nachbar erklärte, dass es jetzt genug sei. B. , der bisher kein Wort gesprochen hatte, ging nunmehr davon aus, dass das bisherige Auf- treten die Familie K. hinreichend verängstigt habe, um diese zum Auszug zu bewegen, und sagte zum Mitangeklagten Y. : „Es reicht!“. Daraufhin gin- gen sie zu ihren Autos zurück und fuhren davon. Die Familie K. war von dem Überfall nachhaltig beeindruckt. Aus Angst, die Männer könnten erneut auf- tauchen, verließ sie noch am Abend die Wohnung und fuhr zu einer Tochter, in deren Wohnung sie sich etwa zwei Wochen aufhielt. Eine Räumung der Woh- nung bzw. ein Auszug erfolgte nicht. Schließlich kehrte die Familie Anfang Juli 2017 in die Wohnung zurück. b) Das Landgericht hat den Angeklagten B. wegen versuchter räu- berischer Erpressung in Tateinheit mit Nötigung verurteilt. Die Erpressung habe der Angeklagte nur versucht, der erstrebte wirtschaftliche Erfolg, der Auszug der 5 - 5 - Familie K. einschließlich einer vollständigen Räumung der Wohnung, sei nicht erreicht worden, da sie nach vorübergehendem Auszug nach zwei Wochen wieder zurückgekehrt sei. Demgegenüber sei der erstrebte Erfolg der Vertrei- bung der Familie – wenn auch nur vorübergehend – erreicht worden, die deshalb zu einer Handlung im Sinne des § 240 Abs. 1 StGB genötigt worden sei. c) Zu Recht ist die Strafkammer zwar davon ausgegangen, dass die räu- berische Erpressung im Versuchsstadium stecken geblieben ist, da der ange- strebte Vermögensnachteil – endgültiger Auszug aus der Wohnung – nicht ein- getreten ist und die darin auch liegende Verwirklichung einer versuchten Nöti- gung dahinter zurücktritt. Die Annahme aber, der Angeklagte habe durch sein Vorgehen mit den anderen Tatbeteiligten eine (weitere) vollendete Nötigung be- gangen, begegnet auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen durchgrei- fenden rechtlichen Bedenken. Zwar hat die (konkludent erfolgte) Drohung mit ge- genwärtiger Gefahr für Leib oder Leben zum vorübergehenden Auszug aus der Wohnung und damit zu einem Nötigungserfolg geführt. Dass der Angeklagte in- soweit aber vorsätzlich handelte, ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Feststellungen zu einem diesbezüglichen Vorstellungsbild des Angeklagten feh- len; es versteht sich auch nicht von selbst, dass er insoweit vorsätzlich handelte. Der gemeinsame Plan war allein darauf ausgerichtet, den endgültigen Auszug der Mieter der betreffenden Wohnung durch Drohungen zu bewirken. Da der Senat ausschließt, dass in einer neuen Hauptverhandlung weiter- gehende Feststellungen zu einem ausreichenden Nötigungsvorsatz noch getrof- fen werden können, hat die Verurteilung wegen Nötigung zu entfallen. Der Schuldspruch im Fall II. A der Urteilsgründe ist insoweit zu berichtigen. 6 7 - 6 - d) Die Berichtigung des Schuldspruchs lässt den im Übrigen rechtsfehler- freien Strafausspruch unberührt. Das Landgericht hat die tateinheitliche Verwirk- lichung mehrerer Delikte nicht strafschärfend gewertet. 3. Die Schuldspruchberichtigung ist angesichts des auch ihn betreffenden Rechtsfehlers auf den nicht revidierenden Mitangeklagten Y. im Fall II. A der Urteilsgründe zu erstrecken (§ 357 StPO). Hingegen kommt eine weiterge- hende Erstreckung auch im Fall II. B der Urteilsgründe nicht in Betracht, weil es sich insoweit um eine Tat handelt, wegen der der Angeklagte B. nicht ver- urteilt, sondern freigesprochen worden ist (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 357 Rn. 13). Beim Mitangeklagten Y. wirkt sich die Schuldspruchberichtigung auf den Strafausspruch im Fall II. A der Urteilsgründe aus. Die Strafkammer hat aus- drücklich die tateinheitliche Begehung zweier Delikte zu seinem Nachteil gewer- tet. Der Senat kann deshalb nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Zu- grundelegung des zutreffenden Schuldspruchs eine niedrigere Freiheitsstrafe 8 9 10 - 7 - verhängt hätte. Die Aufhebung der Einzelstrafe entzieht dem Gesamtstrafenaus- spruch, der deshalb ebenfalls der Aufhebung unterliegt, die Grundlage. Franke Krehl Eschelbach RiBGH Zeng ist urlaubsbe- dingt an der Unterschrift ge- hindert. Franke Meyberg Vorinstanz: Limburg (Lahn), LG, 24.07.2020 - 2 Js 54453/18 5 KLs