Entscheidung
AnwZ (Brfg) 7/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:070521BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:070521BANWZ.BRFG.7.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 7/21 vom 7. Mai 2021 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat am 7. Mai 2021 durch die Präsidentin des Bundesgerichtshofs Limperg, den Richter Dr. Remmert, die Richterin Grüneberg sowie die Rechtsanwältin Schäfer und den Rechtsanwalt Dr. Lauer beschlossen: Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das am 11. Dezem- ber 2020 verkündete Urteil des 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen wird als unzulässig verworfen. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Mit Bescheid vom 18. Juni 2020 widerrief die Beklagte die Zulassung des Klägers zu Rechtsanwaltschaft. Die hiergegen gerichtete Klage hat der 1. Senat des Anwaltsgerichtshofs für das Land Nordrhein-Westfalen mit am 11. Dezember 2020 verkündetem Urteil abgewiesen. Das Urteil ist dem Kläger am 8. Januar 1 - 3 - 2021 zugestellt worden. Mit beim Anwaltsgerichtshof am 8. Februar 2021 einge- gangenem Schriftsatz hat der Kläger die Zulassung der Berufung und die Bewil- ligung von Prozesskostenhilfe beantragt. Mit Schriftsatz vom 8. März 2021, beim Senat eingegangen am selben Tag, hat der Kläger beantragt, die "Berufungsbe- gründungsfrist" um einen Monat zu verlängern. Mit Verfügung vom 11. März 2021 ist der Kläger darauf hingewiesen worden, dass die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags einer Verlängerung nicht zugänglich ist. Er ist gleichzeitig un- ter Einräumung der Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 31. März 2021 darauf hingewiesen worden, dass sich der Antrag auf Zulassung der Berufung als unzu- lässig darstellen dürfte. Eine weitere Reaktion des Klägers ist nicht erfolgt. II. Der Antrag auf Zulassung der Berufung war als unzulässig zu verwerfen. Nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 Satz 4 sind innerhalb von zwei Mona- ten nach Zustellung des vollständigen Urteils die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Hierbei handelt es sich um ein Zulässigkeitserfor- dernis (W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl., § 124a Rn. 48). Die Frist lief am 8. März 2021 ab. Eine Begründung des Antrags ist jedoch bis heute nicht eingegangen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war zurückzuweisen, weil nach Ablauf der Begründungsfrist die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 2 3 - 4 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Limperg Remmert Grüneberg Schäfer Lauer Vorinstanz: AGH Hamm, Entscheidung vom 11.12.2020 - 1 AGH 17/20 - 4