Entscheidung
IX ZB 64/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:040521BIXZB64
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:040521BIXZB64.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 64/20 vom 4. Mai 2021 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer, Röhl und Dr. Schultz am 4. Mai 2021 beschlossen: Die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 28. Januar 2021 wird zurückgewiesen. Gründe: Die als Erinnerung bezeichnete Eingabe des Klägers vom 26. März 2021 ist als Gegenvorstellung auszulegen, weil darin sachliche Einwendungen gegen den Senatsbeschluss vom 28. Januar 2021, gegen den ein Rechtsmittel nicht zur Verfügung steht, erhoben werden. In der Sache kann die Gegenvorstellung - ihre Zulässigkeit unterstellt - keinen Erfolg haben. Die vom Kläger selbst eingelegte Rechtsbeschwerde ist aus den im Senatsbeschluss vom 28. Januar 2021 näher ausgeführten Gründen bereits unzulässig. Der Kläger kann nicht mit einer Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache rechnen. Grupp Lohmann Schoppmeyer Röhl Schultz Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 22.06.2020 – 20 S 5405/20 - OLG München, Entscheidung vom 13.10.2020 – 29 W 1050/20 -