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Entscheidung

3 ZB 1/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:040521B3ZB1
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:040521B3ZB1.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 ZB 1/21 vom 4. Mai 2021 in der Freiheitsentziehungssache betreffend - Betroffene und Rechtsbeschwerdeführerin - beteiligte Behörde: Polizeipräsidium Köln - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2021 beschlossen: Der Antrag der Betroffenen auf Verfahrenskostenhilfe und ihre Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 30. November 2020 werden zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels hat die Betroffene zu tragen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €. Gründe: I. Das Amtsgericht Köln hat mit Beschluss vom 21. April 2018 die Freiheits- entziehung der im Laufe der vorangegangenen Nacht in polizeilichen Gewahr- sam genommenen Betroffenen für unzulässig erklärt und deren Fortdauer nicht angeordnet. Mit Schreiben vom 11. August 2020 hat die Betroffene gegen diesen - ihr nach eigenen Angaben erst am 3. August 2020 zugegangenen - Beschluss Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht unter dem 12. August 2020 nicht ab- geholfen hat. Das Landgericht Köln hat die Beschwerde am 30. November 2020 als unzulässig zurückgewiesen. Dieser Beschluss ist der Betroffenen am 8. De- zember 2020 zugestellt worden. 1 - 3 - Mit ihrem am 8. Januar 2021 beim Bundesgerichtshof eingegangenen Rechtsmittel wendet sich die Betroffene gegen die Zurückweisung ihrer Be- schwerde und beantragt zugleich die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe un- ter Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Durchführung des Rechtsbeschwerde- verfahrens. II. Der Antrag auf Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsan- walts ist zurückzuweisen. 1. Der Zulässigkeit des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe steht allerdings nicht entgegen, dass die Betroffene bisher nicht durch einen beim Bundesge- richtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten ist. Zwar besteht nach § 10 Abs. 4 Satz 1 FamFG vor dem Bundesgerichtshof grundsätzlich der Zwang zur Vertretung durch einen solchen. Die genannte Vorschrift nimmt hiervon indessen ausdrücklich die Verfahrenshandlungen in Verfahren über die Verfahrenskosten- hilfe nach den §§ 76 ff. FamFG aus. 2. Die materiellen Voraussetzungen für die Bewilligung von Verfahrens- kostenhilfe sind jedoch nicht erfüllt. Nach § 76 Abs. 1 FamFG finden in Verfahren nach diesem Gesetz für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe die Vorschriften über die Prozesskosten- hilfe nach der Zivilprozessordnung Anwendung. Danach kann Verfahrenskosten- hilfe nur bewilligt werden, wenn neben dem Vorliegen der wirtschaftlichen 2 3 4 5 6 - 4 - Voraussetzungen die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 30. November 2020 wäre vorliegend offensichtlich kein Erfolg beschieden. a) Es fehlt bereits an der Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1, § 70 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG. aa) Zwar verweist § 36 Abs. 2 Satz 2 PolG NRW für die gerichtliche Ent- scheidung gegen die Freiheitsentziehung ohne Einschränkungen auf eine ent- sprechende Anwendung des 7. Buches des FamFG (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24. August 2011 - I-3 Wx 188/11, juris Rn. 13). In diesem Buch, welches das Verfahren für bundesrechtlich angeordnete Freiheitsentziehungen zum Gegen- stand hat, sind die Rechtsmittel - mit Ausnahme der ergänzenden Vorschrift des § 429 FamFG - allerdings nicht gesondert geregelt, so dass die §§ 70 ff. FamFG als - im 1. Buch enthaltene - Vorschriften Anwendung auf die in den weiteren Büchern normierten Verfahren finden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. September 2016 - StB 26/16, NStZ-RR 2017, 24; vom 19. April 2018 - StB 5/18, NStZ-RR 2018, 262; vom 30. April 2020 - StB 37/18, juris Rn. 8; ferner Prütting/Helms/ Drews, FamFG, 5. Aufl., § 429 Rn. 1; Bahrenfuss/Grotkopp, FamFG, 3. Aufl., § 429 Rn. 16). bb) Die Rechtsbeschwerde ist jedoch entgegen § 70 Abs. 1 FamFG weder zugelassen, noch liegen die Voraussetzungen des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 FamFG für ihre Zulassungsfreiheit vor. Denn der landgerichtliche Be- schluss, gegen den sie gerichtet ist, hat nicht die Anordnung oder Aufrechterhal- tung einer Freiheitsentziehung zum Gegenstand, sondern die Unzulässigkeit der 7 8 9 10 - 5 - Beschwerde der Betroffenen hinsichtlich der gegenläufigen, eine Freiheitsentzie- hung ablehnenden Entscheidung des Amtsgerichts. Ein Fall der Zulassungsfrei- heit nach § 70 Abs. 3 Satz 2 FamFG ist vorliegend ebenfalls nicht gegeben. b) Abgesehen davon hätte die Rechtsbeschwerde - ungeachtet sonstiger Zulässigkeitsvoraussetzungen - in der Sache nach vorläufiger Bewertung keine hinreichende Erfolgsaussicht (vgl. § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Entscheidung des Landgerichts Köln, mit der die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 21. April 2018 zurückgewiesen worden ist, unterliegt unter Berücksichtigung der eingeschränk- ten Überprüfungsmöglichkeit des Rechtsbeschwerdegerichts (vgl. § 72 Abs. 1 FamFG) keiner rechtlichen Beanstandung. Die vom Landgericht vorgenommene rechtliche Würdigung, der Beschwerde der Betroffenen fehle die erforderliche Beschwerdebefugnis i.S.d. § 59 Abs. 1 FamFG bzw. ein entsprechendes Rechts- schutzbedürfnis, ist rechtsfehlerfrei. Eine Beeinträchtigung der Rechte der Be- troffenen ist ausgeschlossen, weil der angegriffene Beschluss des Amtsgerichts weder die Anordnung ihrer Freiheitsentziehung noch eine sonstige Beeinträchti- gung - etwa die Belastung mit Verfahrenskosten - enthält. III. Die gleichzeitig mit dem Antrag auf Verfahrenskostenhilfe eingelegte Rechtsbeschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil die Betroffene nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten ist (§ 36 Abs. 2 Satz 2 PolG NRW i.V.m. § 10 Abs. 4 FamFG). Somit ist die Rechtsbe- schwerde - ungeachtet der zudem oben aufgezeigten mangelnden Statthaf- tigkeit - als unzulässig zu verwerfen (§ 74 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG). Sie hätte aus dem unter II. 2. b) angeführten Grund auch in der Sache keinen Erfolg. 11 12 - 6 - Die insoweit erforderliche Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, die Festsetzung des Gegenstandswertes des Rechtsbeschwerdeverfahrens auf § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Schäfer Paul Anstötz Ri'inBGH Dr. Erbguth befindet sich im Urlaub und ist deshalb gehindert zu unterschreiben. Schäfer Kreicker Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 21.04.2018 - 507d XIV(L) 395/18 - LG Köln, Entscheidung vom 30.11.2020 - 34 T 104/20 - 13