Entscheidung
III ZR 41/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:290421BIIIZR41
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:290421BIIIZR41.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 41/20 vom 29. April 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. April 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Remmert, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Kessen beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi- sion in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frank- furt am Main vom 6. Februar 2020 - 1 U 83/19 - wird zurückgewie- sen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Streitwert: 44.480 € Gründe: Die Revision ist nicht zuzulassen, weil weder die Rechtssache grundsätz- liche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Grundsätzliche Bedeutung ist insbesondere nicht deshalb anzunehmen, weil im Revisionsverfahren eine Vorlage an den Gerichts- hof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV notwendig wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2015 - 1 BvR 1320/14, BeckRS 2015, 55288 Rn. 13 mwN). 1 - 3 - Die Beklagte hat keine - zumal drittschützenden - Amtspflichten verletzt. Das Containerinvestment des Klägers ist kein Einlagengeschäft, und zwar weder im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Fall 2 KWG noch im Sinne von Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Zugang zur Tätigkeit von Kreditinstituten und die Beauf- sichtigung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, zur Änderung der Richtlinie 2002/87/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2006/48/EG und 2006/49/EG (Abl. EU Nr. L 176 S. 338). Auf den von der Beschwerde angesprochenen von ihr als vorlageverpflichtend angesehenen Umstand, dass § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Fall 2 KWG eine in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU jedenfalls nicht aus- drücklich vorgesehene Beschränkung auf unbedingt rückzahlbare Gelder enthält, kommt es nicht an, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts kein - auch kein bedingter - Rückzahlungsanspruch bestand. Die weitere Frage, ob rückzahlbare Gelder im Sinne der Richtlinie auch dann vorliegen, wenn zwar kein vertraglicher Rückzahlungsanspruch besteht, der Anleger aber gleichwohl mit der als sicher dargestellten Erwartung der Rückzahlung geworben wurde, stellt sich ebenfalls nicht. Wie das Berufungsgericht ohne zulassungsrelevanten Rechtsfehler angenommen hat, ist dem Kläger nicht zugesagt worden, die Con- tainer würden zu einem bestimmten (Mindest-)Preis zurückgekauft. Weder dem Verkaufsprospekt noch den weiteren vom Kläger vorgelegten Unterlagen lässt sich entnehmen, dass er mit dem Versprechen einer nicht nur prognostizierten, sondern als sicher zu erwartenden Rückzahlung in Höhe des Anlagebetrages geworben worden wäre. 2 - 4 - Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb- satz 2 ZPO abgesehen. Herrmann Remmert Arend Böttcher Kessen Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 17.04.2019 - 2-04 O 337/18 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 06.02.2020 - 1 U 83/19 - 3