Entscheidung
5 StR 92/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:290421B5STR92
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:290421B5STR92.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 92/21 vom 29. April 2021 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. April 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 28. August 2020 aufgehoben, soweit von der Unter- bringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden ist. Die weitergehende Revision wird verworfen. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Rau- bes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Das auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Rechtsmittel des Angeklagten hat im Umfang der Beschlussformel Erfolg. Im Übrigen ist seine Re- vision im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. 1 - 3 - Das Landgericht hat rechtsfehlerhaft die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB abgelehnt. Der Generalbundesan- walt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt: Die Verneinung eines Hangs des Angeklagten zumindest zum übermäßigen Konsum von Alkohol hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Das Landgericht hat zwar im Ausgangspunkt seiner Überlegun- gen auf die zutreffende Definition abgestellt. Im Weiteren offen- bart es jedoch ein zu enges Verständnis an die an den Hang zu stellenden Anforderungen. Wenngleich erhebliche Beeinträchti- gungen der Gesundheit, Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Be- treffenden indizielle Bedeutung für das Vorliegen eines Hangs haben können, schließt deren Fehlen nicht notwendigerweise die Annahme eines Hangs aus (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2020 – 3 StR 415/19). Nicht vorhandene ausge- prägte Entzugssyndrome sowie Intervalle der Abstinenz stehen der Annahme eines Hangs ebenso wenig entgegen (BGH, a.a.O.). Vor diesem Hintergrund hätte das Landgericht nicht allein die vorbezeichneten Umstände, sondern vornehmlich den inzwi- schen über Jahre andauernden und in der Regel mit einer erheb- lichen Intoxikation einhergehenden Alkoholkonsum des Ange- klagten als solchen mehr in den Blick nehmen müssen. Ange- sichts der dahingehenden Feststellungen, die bereits die Einord- nung als Alkoholmissbrauch erlauben, liegt die Annahme eines Hangs zum übermäßigen Konsum von Alkohol mehr als nahe (vgl. Senat, Beschluss vom 13. Januar 2010 – 5 StR 510/09). Dem schließt sich der Senat an. Das Urteil beruht auf dem Rechtsfehler, denn der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei rechtsfehler- freier Prüfung eines Hangs zur Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB gelangt wäre. Die weiteren Voraussetzungen sind nicht von vornherein zu ver- neinen. Insbesondere lässt sich die Gefahr, dass der Angeklagte weitere erheb- liche, der Anlasstat ähnliche Taten begeht, nicht ausschließen. 2 3 - 4 - Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, steht dieser Entschei- dung nicht entgegen (vgl. § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Er hat trotz entsprechenden Hinweises (vgl. bereits Antragsschrift des Generalbundesanwalts) die Nichtan- ordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt auch nicht von seinem Revisionsangriff ausgenommen. Die Aufhebung des Maßregelausspruchs berührt den Strafausspruch nicht. Die Feststellungen können bestehen bleiben, weil diese rechtsfehlerfrei ge- troffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO); sie dürfen um solche ergänzt werden, die den bisherigen nicht widersprechen. Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Berlin, 28.08.2020 - (502 KLs) 236 Js 1973/20 (11/20) 4 5