Entscheidung
5 StR 63/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:290421B5STR63
1mal zitiert
3Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:290421B5STR63.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 63/21 vom 29. April 2021 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern u.a. - 2 - Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 29. April 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, entsprechend § 354 Abs. 1 StPO beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Berlin vom 2. Oktober 2020 werden als unbegründet verwor- fen, hinsichtlich des Angeklagten T. mit der Maßgabe, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 8.200 Euro angeordnet wird (vgl. Antragsschrift des Generalbun- desanwalts). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Angeklagten haben sich nach den Feststellungen nicht nur wegen Einschleu- sens von Ausländern in das Bundesgebiet (§ 96 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a und b, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 i.V.m. § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) strafbar gemacht, sondern – angesichts ihrer organisatorischen Einbindung und geleisteten Unter- stützung zur vorangegangenen unerlaubten Einreise der Geschleusten – auch wegen Einschleusens in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der Europäischen Union (§ 96 Abs. 4 i.V.m. § 96 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 AufenthG). Dass die Angeklagten nicht auch wegen dieses - 3 - tateinheitlich hinzutretenden (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2021 – 5 StR 627/19) Delikts verurteilt worden sind, beschwert sie indes nicht. Cirener Gericke Köhler Resch von Häfen Vorinstanz: Landgericht Berlin, 02.10.2020 - (543 KLs) 255 Js 549/19 (14/20) Trb1