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Entscheidung

4 StR 165/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:290421B4STR165
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:290421B4STR165.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 165/20 vom 29. April 2021 in der Strafsache gegen wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 29. April 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Kempten (Allgäu) vom 8. Januar 2020 mit den je- weils zugehörigen Feststellungen im Strafausspruch und hinsichtlich der Entscheidung über die Dauer der Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts- mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu- rückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang wegen vor- sätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Maßregelanordnung nach den §§ 69, 69a StGB getroffen. Auf die Revision des Angeklagten hob der Senat die- ses Urteil mit den Feststellungen auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück. Das Landgericht hat den Angeklagten nunmehr wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren 1 - 3 - Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Des Weiteren hat es dem An- geklagten die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein des Angeklagten ein- gezogen und eine Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von einem Jahr und sechs Monaten verhängt. Hiergegen richtet sich die Revision des An- geklagten, die mit der nicht näher ausgeführten Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründet ist. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teil- erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. I. Nach den Feststellungen war der Angeklagte am 23. Dezember 2017 ge- gen 1.08 Uhr am Steuer eines Pkws VW Golf GTI im Stadtgebiet von Kempten unterwegs. Als er vom S. ring in die K. Straße einbog, ent- schlossen sich zwei Beamte einer Polizeistreife dazu, dem Angeklagten mit ihrem Einsatzfahrzeug zu folgen, um ihn einer allgemeinen Verkehrskontrolle zu unter- ziehen. Auf der K. Straße, die Richtung Innenstadt verläuft, gilt zunächst eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h, ehe sich nach ca. 550 Me- tern ein etwa 300 Meter langer Straßenabschnitt vor einer dort gelegenen Veran- staltungshalle anschließt, auf dem die Höchstgeschwindigkeit auf 20 km/h be- schränkt ist. Der Angeklagte, der das hinter ihm mit Anhaltesignal fahrende Einsatz- fahrzeug der Polizei bemerkt hatte, wollte sich der drohenden Verkehrskontrolle entziehen. Ohne sich über andere Verkehrsteilnehmer und mögliche Gefahren Gedanken zu machen, beschleunigte er auf der K. Straße seinen zu- nächst mit normaler Geschwindigkeit fahrenden Pkw VW Golf GTI mit Vollgas, 2 3 4 - 4 - wobei er das Gaspedal seines mit einem Automatikgetriebe ausgestatteten Fahr- zeugs bis zum Bodenblech durchdrückte, bis auf eine Geschwindigkeit von min- destens 130 km/h und durchfuhr anschließend mit dieser Geschwindigkeit den Straßenabschnitt mit der angeordneten Geschwindigkeitsbegrenzung auf 20 km/h. Dabei war es das Ziel des Angeklagten, dem verfolgenden Streifenwa- gen zu entkommen. Dies konnte er nach seinen Vorstellungen nur durch das Wegfahren mit der in dieser Situation höchstmöglichen Geschwindigkeit errei- chen. Obwohl die verfolgenden Polizeibeamten ihr Einsatzfahrzeug ebenfalls maximal beschleunigten, vergrößerte sich der zunächst etwa zwei Fahrzeuglän- gen betragende Abstand zwischen den Fahrzeugen während der Fluchtfahrt kon- tinuierlich. Als die Beamten ihre Geschwindigkeit bei Einfahrt in die geschwindig- keitsbeschränkte Zone vor der Veranstaltungshalle aus Sicherheitsgründen reduzierten, verloren sie den Angeklagten aus den Augen. Der Angeklagte seinerseits setzte die Fahrt mit deutlich überhöhter Ge- schwindigkeit durch die sich anschließende Fußgängerzone fort, weil er sich dort die besten Erfolgsaussichten für sein Fluchtvorhaben versprach. Er erreichte den R. platz und bog dort in die ebenfalls als Fußgängerzone ausgewiesene G. straße ein. Die gepflasterte und mittig mit einer Wasserablaufrinne verse- hene G. straße hat eine Breite von 8 bis 9 Metern und verläuft vom R. platz kommend in einer leichten Rechtskurve, die wegen der kurvenin- nenseitigen Bebauung schlecht einsehbar ist. Der Angeklagte durchfuhr die Rechtskurve, überquerte danach eine kreuzende Straße und fuhr maximal be- schleunigend mit der für ihn gerade noch beherrschbaren Geschwindigkeit auf eine hinter der Kreuzung befindliche Baustelle zu, die auf der linken Straßenseite auf einer Länge von mehreren Metern eingerichtet war und die Straßenbreite auf 5 6 - 5 - 4,12 Meter verengte. Zwischen dem Ende der Baustelle und der nachfolgenden Kreuzung stand der Zeuge F. zusammen mit seiner Schwester und einer Bekannten vor einer aus Sicht des Angeklagten auf der rechten Straßenseite ge- legenen Gaststätte auf der G. straße. Der Angeklagte, der die Personen aus etwa 40 bis 50 Meter Entfernung erkannt hatte, wollte seine Flucht vor der Polizei weiter erfolgreich fortsetzen, weshalb er nicht abbremste oder auswich, sondern ‒ auf deren Ausweichen vertrauend ‒ mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h auf die auf der G. straße stehenden Personen zufuhr. Der Zeuge F. nahm das Fahrzeug des Angeklagten wahr und konnte mit einer schnellen Reaktion seine Schwester und diese ihrerseits die Bekannte zur Seite ziehen und dadurch einen Zusammenstoß des vom Angeklagten gesteuerten Pkws mit der Bekann- ten verhindern. Der Angeklagte passierte die Personen in einem Abstand von ca. 30 cm mit unverminderter Geschwindigkeit. Die konkrete Gefahr einer Kolli- sion mit entsprechenden Verletzungen hätte der Angeklagte bei dieser Fahr- weise erkennen können und müssen. II. Die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich im Rahmen seiner Fluchtfahrt durch das Fahrverhalten in der G. straße wegen verbote- nen Kraftfahrzeugrennens gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB strafbar ge- macht, hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand, weil die Feststellungen der Strafkammer zu der nach § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB strafbarkeitsbegründenden Absicht auf einer nicht tragfähigen Beweiswürdigung beruhen. Die insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des angefochtenen Urteils ergeben indes, dass der Angeklagte zu Beginn der Fluchtfahrt in der K. Straße den Grundtatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB verwirklicht hat. 7 - 6 - 1. Die Strafvorschrift des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt in objektiver Hin- sicht ein Sich-Fortbewegen mit nicht angepasster Geschwindigkeit voraus, das sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls als grob verkehrswidrig und rücksichtslos darstellt. Die grobe Verkehrswidrigkeit des Fahrens mit nicht ange- passter Geschwindigkeit kann sich allein aus der besonderen Massivität des Ge- schwindigkeitsverstoßes oder aus begleitenden anderweitigen Verkehrsverstö- ßen ergeben, die in einem inneren Zusammenhang mit der nicht angepassten Geschwindigkeit stehen. Die Tathandlung muss ferner im Sinne einer überschie- ßenden Innentendenz von der Absicht des Täters getragen sein, nach seinen Vorstellungen auf einer nicht ganz unerheblichen Wegstrecke die unter den kon- kreten situativen Gegebenheiten maximal mögliche Geschwindigkeit zu errei- chen. Diese Absicht braucht nicht Endziel oder Hauptbeweggrund des Handelns zu sein. Es reicht vielmehr aus, dass der Täter das Erreichen der situativen Grenzgeschwindigkeit als aus seiner Sicht notwendiges Zwischenziel anstrebt, um ein weiteres Handlungsziel zu erreichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. Feb- ruar 2021 ‒ 4 StR 225/20 Rn. 16, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt; vom 13. April 2021 ‒ 4 StR 109/20 Rn. 5). Dieses Verständnis des Absichtsmerkmals in § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB hat zur Folge, dass beim Vorliegen der weiteren tatbestandlichen Voraussetzun- gen auch sogenannte Polizeifluchtfälle von der Strafvorschrift erfasst werden, so- fern festgestellt werden kann, dass es dem Täter darauf ankam, als notwendiges Zwischenziel für eine erfolgreiche Flucht über eine nicht ganz unerhebliche Weg- strecke die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass aus einer Fluchtmotivation nicht ohne Weiteres auf die Absicht geschlossen werden kann, die gefahrene Geschwindigkeit bis zur Grenze der situativ möglichen Höchstgeschwindigkeit zu steigern (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 ‒ 4 StR 225/20 Rn. 17). 8 9 - 7 - 2. Die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe durch sein Fahr- verhalten in der G. straße den Grundtatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB und die einen fahrlässig verursachten Gefahrenerfolg voraussetzende Qualifikationsnorm des § 315d Abs. 4 StGB verwirklicht, begegnet durchgreifen- den rechtlichen Bedenken. Denn die Feststellung des Landgerichts, dass das Fahren des Angeklagten mit unangepasster Geschwindigkeit in der G. straße von der Absicht getragen war, die nach seiner Vorstellung höchstmögliche Ge- schwindigkeit zu erreichen, stützt sich auf eine Beweiswürdigung, die unter Be- rücksichtigung des eingeschränkten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979 ‒ 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 20 f. mwN; Franke in Löwe-Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 337 Rn. 117 ff. mwN) einer rechtlichen Prüfung nicht standhält. Die Beweiswürdigung erweist sich insoweit als lückenhaft. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung vom Vorliegen des Absichtsele- ments des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB neben den Bekundungen des Zeugen F. und eines weiteren Zeugen zu ihren subjektiven Eindrücken vom Fahr- verhalten des Angeklagten maßgeblich auf die durchgängig vorhandene Flucht- motivation des Angeklagten sowie den Umstand gestützt, dass der Angeklagte zu Beginn der Fluchtfahrt in der K. Straße mit maximaler Beschleunigung fuhr. Dagegen hat sie die im Urteil wiedergegebenen Ausführungen des ver- kehrstechnischen Sachverständigen bei der Bewertung der subjektiven Tatseite nicht in den Blick genommen. Der Sachverständige hat dargelegt, dass die vom Angeklagten nach dem R. platz zunächst zu bewältigende Rechtskurve in der G. straße mit einer Geschwindigkeit von höchstens 51 km/h durchfahren werden konnte und anschließend bis zur Position der vor der Gaststätte stehen- den Personen eine Beschleunigungsstrecke zur Verfügung stand, die das Errei- 10 11 - 8 - chen einer maximalen Geschwindigkeit von 110 km/h ermöglicht hätte. Der Um- stand, dass für den Angeklagten bis zu dem Passieren der Personen vor der Gaststätte nach den Erläuterungen des Sachverständigen bei maximaler Be- schleunigung eine Geschwindigkeit von 110 km/h möglich gewesen wäre, er an den Personen tatsächlich aber mit einer Geschwindigkeit von 60 km/h vorbeifuhr, hätte vom Landgericht bei der Prüfung des Absichtselements mit in seine beweis- würdigenden Überlegungen eingestellt werden müssen. Darüber hinaus wäre bei der indiziellen Bewertung der beim Angeklagten durchgängig vorhandenen Fluchtmotivation zu berücksichtigen gewesen, dass der Angeklagte in der G. straße nicht mehr unter unmittelbarem Verfolgungsdruck stand, weil er das ihm in der K. Straße nachfahrende Einsatzfahrzeug der Polizei zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschüttelt hatte. 3. Die insoweit rechtsfehlerfrei getroffenen tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils ergeben aber, dass der Angeklagte durch sein Fahr- verhalten zu Beginn der Fluchtfahrt in der K. Straße den Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt und sich wegen verbotenen Kraftfahrzeugren- nens strafbar gemacht hat. Indem er die K. Straße ungeachtet der dort geltenden Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 50 km/h und anschließend 20 km/h mit einer Geschwindigkeit von mindestens 130 km/h entlangfuhr, be- wegte er sich als Kraftfahrzeugführer mit unangepasster Geschwindigkeit fort. Sein Tun stellte sich schon angesichts der massiven Überschreitungen der zu- lässigen Höchstgeschwindigkeiten als grob verkehrswidrig dar. Nach den Urteils- ausführungen handelte der Angeklagte auch gleichgültig gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern um seines schnelleren Fortkommens Willen, mithin rück- sichtslos. Schließlich hat das Landgericht auf der Grundlage der als glaubhaft bewerteten geständigen Einlassung des Angeklagten rechtsfehlerfrei festgestellt, dass die unter maximaler Beschleunigung unternommene Fahrt des Angeklagten 12 - 9 - in der K. Straße von der Absicht getragen war, nach seinen Vorstellungen über eine nicht ganz unerhebliche Wegstrecke die unter den konkreten situativen Gegebenheiten höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, um auf diese Weise der ihn verfolgenden Polizeistreife zu entkommen. 4. Vor dem Hintergrund der gutachterlichen Ausführungen des verkehrs- technischen Sachverständigen und der seit dem verfahrensgegenständlichen Geschehen mittlerweile verstrichenen Zeitspanne von mehr als drei Jahren schließt der Senat aus, dass noch tatsächliche Feststellungen getroffen werden können, die für den Abschnitt der Fluchtfahrt in der G. straße das Vorliegen des Absichtsmerkmals des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB ergeben könnten. Der Senat ändert daher die rechtliche Würdigung, so dass die ‒ im Tenor des ange- fochtenen Urteils nicht zum Ausdruck gebrachte ‒ Verurteilung des Angeklagten nach der Qualifikationsnorm des § 315d Abs. 4 StGB entfällt und es bei der Straf- barkeit gemäß § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB verbleibt. § 265 StPO steht auch der in tatsächlicher Hinsicht veränderten Anknüpfung der Verurteilung nicht entgegen, da sich der zum Fahrverhalten in der K. Straße umfassend geständige Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. 5. Die Änderung der rechtlichen Bewertung führt zur Aufhebung des Straf- ausspruchs und ‒ wegen des in den Gründen des angefochtenen Urteils herge- stellten Zusammenhangs zwischen Strafe und Maßregelausspruch nach § 69a StGB ‒ der Entscheidung über die Dauer der Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis. Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB kann dagegen bestehen bleiben. Der Angeklagte hat das Regelbeispiel des § 69 Abs. 2 Nr. 1a StGB für ein Vorliegen der Ungeeignetheit zum Führen von Kraft- fahrzeugen verwirklicht. Angesichts der Vielzahl der im Verlauf der gesamten 13 14 - 10 - Fluchtfahrt begangenen gravierenden Verkehrsverstöße kann der Senat aus- schließen, dass das Landgericht auf der Grundlage der geänderten rechtlichen Bewertung von der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 1a StGB abgewichen wäre. Sost-Scheible Bender Bartel Sturm Rommel Vorinstanz: Kempten (Allg), LG, 08.01.2020 ‒ 220 Js 3532/18 2 Ks