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Entscheidung

2 StR 52/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:270421B2STR52
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:270421B2STR52.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 52/21 vom 27. April 2021 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts am 27. April 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 16. Oktober 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Prozesszinsen erst ab dem 15. Oktober 2020 zu entrichten sind. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die inso- weit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kos- ten und die dem Adhäsions- und Nebenkläger im Revisionsverfah- ren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt lediglich zu einer geringfügigen Korrektur der auf §§ 288, 291 BGB gestützten Entschei- dung über die geltend gemachten Prozesszinsen; diese sind erst ab dem Tag zu entrichten, der auf die – hier am 14. Oktober 2020 – eingetretene Rechtshängig- keit des Adhäsionsantrags folgt (st. Rspr.; BGH, Beschluss vom 12. Februar 2021 – 6 StR 9/21 mwN). Im Übrigen hat die Nachprüfung des angefochtenen 1 - 3 - Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht (§ 349 Abs. 2 StPO). Franke Krehl Meyberg Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Bonn, 16.10.2020 - 21 KLs 5/20