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Entscheidung

1 StR 112/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:220421B1STR112
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:220421B1STR112.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 112/21 vom 22. April 2021 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. hier: Revision des Angeklagten S. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer- deführers und des Generalbundesanwalts – zu 2. auf dessen Antrag – am 22. April 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 357 Satz 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Hechingen vom 29. Oktober 2020 – unter Erstreckung auf den Mitangeklagten P. – im Ausspruch über die Ein- ziehung mit den Feststellungen aufgehoben, soweit gegen den Angeklagten S. die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 5.000 € und gegen den Angeklagten P. in Höhe von mehr als 3.500 € angeordnet worden ist. 2. Die weitergehende Revision des Angeklagten S. wird als unbegründet verworfen. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver- wiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen Anstiftung zur vorsätzlichen Brandstiftung, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt; 1 - 3 - zudem hat es gegen ihn die Einziehung sichergestellter Betäubungsmittel und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 5.000 € als Gesamt- schuldner mit dem nichtrevidierenden Mitangeklagten P. angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen gerin- gen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). 1. Die Einziehungsentscheidung hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand, soweit das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 5.000 € angeordnet hat. a) Das Landgericht ist im Fall II. 2. der Urteilsgründe offensichtlich (vgl. insbesondere UA S. 70) davon ausgegangen, dass das vom Angeklagten S. im Inland erworbene und anschließend veräußerte Marihuana der Einziehung nach § 74 Abs. 1 Alternative 2, Abs. 3 StGB unterliegt; da die Betäu- bungsmittel gegenständlich nicht mehr vorhanden waren, wollte das Landgericht deren Wert nach § 74c Abs. 1 StGB einziehen. Dies ist rechtsfehlerhaft, wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat: ʺEine Einziehung von Wertersatz nach § 74 c StGB setzt stets voraus, dass die verbrauchten Tatobjekte dem von der Anordnung Betroffenen ge- hörten. Bei im Inland erworbenen Betäubungsmitteln ist das nicht der Fall, da dem Eigentumserwerb § 134 BGB entgegensteht (vgl. BGH, Be- schlüsse v. 10. Juni 2020 – 3 StR 37/20, Rn. 4 f., und 24. September 2019 – 5 StR 269/19, Rn. 7 f.).ʺ Die Betäubungsmittel unterliegen als Beziehungsgegenstände der Einzie- hung nach § 33 Satz 1 BtMG, § 74 Abs. 2 StGB. 2 3 4 - 4 - b) Vielmehr ist der (Nenn-)Wert der vom Angeklagten S. aus der Veräußerung des Marihuanas erzielten Kaufpreise nach § 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB einzuziehen. Indes hat das Landgericht keine Feststellungen dazu getroffen, welche Kaufpreisgelder der Angeklagte S. vereinnahmte. Diese Feststellungslücke lässt sich hier entgegen der Meinung des General- bundesanwalts nicht mit dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe, na- mentlich mit der Menge und dem geschätzten Wirkstoffgehalt des veräußerten Marihuanas, schließen. Vielmehr wäre der tatsächlich vereinnahmte Veräuße- rungserlös nach Ausschöpfung vorrangiger Erkenntnismöglichkeiten vom Tat- gericht tragfähig zu schätzen gewesen (§ 73d Abs. 2 StGB; § 261 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2020 – 1 StR 149/20 Rn. 4); den Urteilsgründen müssen die Schätzungsgrundlagen nachvollziehbar zu entnehmen sein (BGH, Urteil vom 12. März 2020 – 4 StR 537/19 Rn. 17; Beschlüsse vom 7. April 2020 – 6 StR 28/20 Rn. 20; vom 18. März 2020 – 1 StR 600/19 Rn. 12 und vom 23. Januar 2020 – 3 StR 26/19 Rn. 16). Einer solchen Schätzung hat sich das Landgericht indes durch seine rechtsfehlerhafte Würdigung verschlossen und eine solche daher nicht vorgenommen. 2. Die Aufhebung ist auf den Nichtrevidenten P. zu erstrecken (§ 357 Satz 1 StPO). Denn die gegen diesen Mitangeklagten, der nach dem Gesamtzu- sammenhang der Urteilsgründe die Betäubungsmittel als Zwischenhändler nicht ausschließbar zuvor ebenfalls im Inland erworben hatte, angeordnete Einziehung unterliegt bei der hier in Rede stehenden Veräußerung an den Angeklagten S. demselben rechtsfehlerhaften Ansatz; es handelt sich um die näm- liche Tat, wenngleich die vorangegangene Handelsstufe betroffen ist. Auch inso- weit hat das Landgericht auf den Verkehrswert des Marihuanas abgestellt, aber nicht auf den vom Mitangeklagten P. tatsächlich erlangten Geldbetrag. Dem 5 6 - 5 - Urteil ist nur zu entnehmen, dass der Angeklagte S. an den Mitange- klagten P. eine Anzahlung in Höhe von 3.500 € leistete; in dieser Höhe hat die Einziehung Bestand. 3. Eine Gesamtschuld kommt zwischen den Betäubungsmittelhändlern auf verschiedenen Handelsstufen von vornherein nicht in Betracht. Raum Bellay Bär Leplow Pernice Vorinstanz: Landgericht Hechingen, 29.10.2020 - 29 Js 8542/19 1 KLs 7