Leitsatz
IV ZR 169/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:210421UIVZR169
18mal zitiert
13Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
31 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:210421UIVZR169.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 169/20 Verkündet am: 21. April 2021 Heinekamp Amtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG § 86 Abs. 1 Satz 1 Die Reiserücktrittskostenversicherung ist eine Schadenversicherung im Sinne von § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG. BGH, Urteil vom 21. April 2021 - IV ZR 169/20 - LG München I AG München - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Felsch, Prof. Dr. Karczewski, die Richterinnen Dr. Brockmöller, Dr. Bußmann und den Richter Dr. Bommel auf die mündliche Verhandlung vom 21. April 2021 für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landge- richts München I - 6. Zivilkammer - vom 2. Juli 2020 aufge- hoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entschei- dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin, ein Reiserücktrittsversicherer, macht gegen die Be- klagte, eine Reiseveranstalterin, aus übergegangenem Recht einer Reisen- den einen Anspruch auf Auskunft über die Höhe der Stornokosten und Rück- zahlung desjenigen Betrages geltend, den die Beklagte wegen des Rücktritts der Reisenden vom Reisevertrag über den tatsächlichen Rücktrittsschaden hinaus in Rechnung gestellt und durch Verrechnung mit dem gezahlten Rei- sepreis auch bereits erhalten habe. Zwischen der Klägerin und der Reisenden besteht eine Reiserücktritts- kostenversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 300 €. Gemäß § 1 Nr. 2 a) der dem Vertrag zugrundeliegenden Versicherungsbedingungen für die Reiserücktrittskostenversicherung leistet der Versicherer unter Berücksichti- gung des vereinbarten Selbstbeteiligung Entschädigung bei Nichtantritt der Reise. Versichert sind die vertraglich geschuldeten Stornokosten. Die Rei- 1 2 - 3 - sende schloss mit der Beklagten für sich und ihren Mitreisenden einen Rei- severtrag über eine Pauschalreise vom 8. Mai 2017 bis 20. Mai 2017 zu ei- nem Preis von 2.270 €. Diesen entrichtete sie vollständig als Vorauszahlung. Am 28. April 2017 erklärte die Reisende den Rücktritt vom Reisevertrag we- gen einer unerwartet schweren Erkrankung ihres Mitreisenden. Die Beklagte behielt von dem gezahlten Reisepreis eine pauschalisierte Entschädigung in Höhe von 1.930 € ein und erstattete den Differenzbetrag von 340 €. Die Rei- sende machte daraufhin Ansprüche aus der Versicherung bei der Klägerin geltend. Diese zahlte nach Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung einen Betrag von 1.630 € an die Reisende aus. Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe aus übergegangenem Recht gemäß § 86 VVG der mit der Stufenklage verfolgte Auskunfts- und Zahlungs- anspruch zu. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre An- sprüche weiter. Entscheidungsgründe: Die Revision ist begründet. I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, es könne dahinstehen, ob die Reiserücktrittskostenversicherung als unter § 86 Abs. 1 VVG fallende Scha- densversicherung, wozu es neige, oder als Summenversicherung einzustu- fen sei. Der Anspruch der Reisenden sei jedenfalls nicht auf die Klägerin gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG übergegangen, da es sich nicht um einen Ersatzanspruch im Sinne des Gesetzes handele. Voraussetzung sei, dass der Versicherungsnehmer einen Anspruch gegen einen Dritten habe, weil dieser auf das versicherte Gut des Versicherungsnehmers eingewirkt habe. 3 4 5 - 4 - Eine solche Drei-Personen-Konstellation gebe es vorliegend nicht. Es sei kein Dritter gewesen, der auf das versicherte Rechtsgut eingewirkt habe. Vielmehr habe die Reisende durch eigene Rücktrittserklärung den Versiche- rungsfall ausgelöst. Es entstehe in der Folge auch kein Ersatzanspruch de r Reisenden gegen das Reiseunternehmen, sondern das Reiseunternehmen erwerbe aufgrund dieser Rücktrittserklärung einen eigenen Ersatzanspruch gemäß § 651i Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. (= § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB n.F.). Auch eine analoge Anwendung des § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG komme nicht in Betracht. Es fehle schon an einer sachlichen Nähe der relevanten Konstel- lationen und im Übrigen an einer planwidrigen Lücke im Gesetz. II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Mit der gegebenen Begründung kann ein Anspruch der Klägerin gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG i.V.m. § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1, § 651i Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB a.F. (in der bis zum 30. Juni 2018 geltenden Fassung, vgl. jetzt: § 651h Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB) nicht verneint werden. Die Regelung des § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG findet auch auf die hier vereinbarte Reiserücktritts kostenversicherung An- wendung (nachfolgend zu 1.). Ihre Voraussetzungen liegen vor (nachfolgend zu 2.). 1. Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versi- cherer den Schaden ersetzt (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VVG). Die Regelung findet infolge ihres Standortes im Gesetz auf die Schadensversicherung Anwen- dung (vgl. Senatsurteil vom 4. Juli 2001 - IV ZR 307/00, VersR 2001, 1100 [juris Rn. 22]; Senatsbeschluss vom 15. Juli 2020 - IV ZB 11/20, VersR 2020, 1338 Rn. 8; BT-Drucks. 16/3945 S. 81). Demgegenüber gilt sie nicht für die Summenversicherung, etwa eine Lebens-, eine Krankentagegeld- (vgl. Se- natsurteil vom 4. Juli 2001 - IV ZR 307/00 aaO [juris Rn. 30 ff.]) oder eine Unfallversicherung, soweit es bei letzterer nicht um den Ersatz eines konkret 6 7 - 5 - entstandenen Schadens geht (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 1972 - IV ZR 171/71, VersR 1973, 224; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. § 1 Rn. 140). a) Ob die Reiserücktrittskostenversicherung als Summen- oder Scha- densversicherung anzusehen ist, wird in Rechtsprechung und Schrifttum un- terschiedlich beurteilt. Eine Auffassung sieht sie als Summenversicherung mit der Folge der Nichtanwendung von § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG an (so LG München I VersR 2007, 354 [juris Rn. 3]; Jahnke in Burmann/Heß/Hühner- mann/Jahnke, Straßenverkehrsrecht 26. Aufl. § 86 VVG Rn. 13). Die überwiegende Auffassung hält § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG demgegen- über für anwendbar (LG Stuttgart, Urteil vom 8. September 2016 - 27 O 425/15, juris Rn. 20; LG Hannover, Urteil vom 9. Juni 2016 - 4 S 36/15, juris Rn. 13-20; LG Coburg, Urteil vom 17. März 2014 - 14 O 298/13, juris Rn. 37- 40; Voit in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 86 Rn. 33; Brand in Bergmann/ Pauge/Steinmeyer, Gesamtes Medizinrecht 3. Aufl. § 86 Rn. 5; HK-VVG/ Muschner, 4. Aufl. § 86 Rn. 2; jedenfalls für analoge Anwendung AG Köln BeckRS 2019, 31335 Rn. 15-17; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. § 86 Rn. 5, vgl. auch § 1 Rn. 140). b) Die letztgenannte Ansicht trifft zu. § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG ist auf die Reiserücktrittskostenversicherung anwendbar. Maßgebend für die Abgrenzung zwischen Schadens- und Summenver- sicherung ist, ob die Versicherung auf die Deckung eines konkreten Scha- dens ausgerichtet ist (Schadensversicherung) oder ob sie einen abstrakt be- rechneten Bedarf (Summenversicherung) zu decken verspricht (vgl. Senats- urteil vom 4. Juli 2001 - IV ZR 307/00, VersR 2001, 1100 [juris Rn. 25] zur Krankentagegeldversicherung; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. § 1 Rn. 139 f.). Bei der Summenversicherung verspricht der Versicherer, 8 9 10 11 - 6 - nach Eintritt des Versicherungsfalles eine im Voraus fixierte Geldleistung ohne weiteres zu erbringen, während bei der Schadensversicherung die Leistung des Versicherers durch den entstandenen Vermögensschaden be- dingt und begrenzt ist. In der Reiserücktrittskostenversicherung steht die dem Versicherungs- nehmer seitens des Versicherers im Zeitpunkt des Eintritts des Versiche- rungsfalles zu erbringende Leistung nicht bereits bei Vertragsschluss als fixe Summe fest. Vielmehr orientiert sich die Versicherungsleistung an den dem Versicherungsnehmer vom Reiseveranstalter in Rechnung gestellten Stor- nokosten (vgl. § 1 Nr. 2 a) der Versicherungsbedingungen für die Reiserück- trittskostenversicherung). Diese Stornokosten stellen als nutzlose Aufwen- dungen für die ausgefallene Reise den dem Versicherungsnehmer entstan- denen Schaden dar (vgl. LG Hannover, Urteil vom 9. Juni 2016 - 4 S 36/15, juris Rn. 18; LG Coburg, Urteil vom 17. März 2014 - 14 O 298/13, juris Rn. 39; AG Köln, Urteil vom 14. Oktober 2019 - 142 C 353/18, BeckRS 2019, 31335 Rn. 16). Sie richten sich nach den zum Zeitpunkt der Reisestornierung maßgeblichen Faktoren, nämlich dem individuellen Reisepreis, dem Zeit- punkt der Stornierung, dem Stornierungsumfang etc. Maßgebend hierfür sind die im einzelnen Reisevertrag vereinbarten Regelungen. An diesen dem Ver- sicherungsnehmer entstandenen konkreten Kosten richtet sich die Ersatz- leistung des Reiserücktrittsversicherers aus. Sie dient mithin dem Ersatz des dem Versicherungsnehmer im Einzelfall entstandenen Schadens. Die Ge- genauffassung differenziert demgegenüber nicht hinreichend zwischen den vertraglichen Verhältnissen zwischen Versicherungsnehmer und Reisever- anstalter einerseits sowie Versicherungsnehmer und Reiserücktrittskosten- versicherer andererseits (vgl. LG Coburg, Urteil vom 17. März 2014 - 14 O 298/13, juris Rn. 39). 12 - 7 - 2. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegen hier auch die Voraussetzungen eines Ersatzanspruches im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG vor. a) Zu den übergangsfähigen Ansprüchen zählen auch solche aus un- gerechtfertigter Bereicherung gemäß §§ 812 ff. BGB (RGZ 163, 21, 34; BGH, Urteil vom 6. Mai 1971 - VII ZR 232/69, VersR 1971, 658 [juris Rn. 9 f.]; OLG Hamm VersR 1994, 975 [juris Rn. 7, 9], je zu § 67 VVG a.F.; AG Köln, Urteil vom 14. Oktober 2019 - 142 C 353/18, BeckRS 2019, 31335 Rn. 16 f.; Arm- brüster in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. § 86 Rn. 7; MünchKomm-VVG/Möller/ Segger, 2. Aufl. § 86 Rn. 55; Voit in Bruck/Möller, VVG 9. Aufl. § 86 Rn. 58; HK-VVG/Muschner, 4. Aufl. § 86 Rn. 11; Schwintowski/Brömmelmeyer/ Kloth/Krause, PK-VersR 3. Aufl. § 86 Rn. 18; K. Schneider in Staudinger/ Halm/Wendt, Versicherungsrecht 2. Aufl. § 86 Rn. 10). Bezieht man den Er- satzanspruch in § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf die geschädigte Versicherungs- nehmerin, ist auch ein Bereicherungsanspruch, wenn er den bei ihr eingetre- tenen Schaden kompensiert, als ein derartiger Ersatzanspruch anzusehen. So liegt es hier bei dem Anspruch der Versicherungsnehmerin auf Rückzah- lung überzahlter Stornoleistungen an die Beklagte. Der Anwendbarkeit von § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf Bereicherungsan- sprüche steht auch nicht die Regelung des § 194 Abs. 2 VVG entgegen. Hier- nach ist § 86 Abs. 1 und 2 VVG in der Krankenversicherung entsprechend anzuwenden, wenn dem Versicherungsnehmer oder einer versicherten Per- son ein Anspruch auf Rückzahlung ohne rechtlichen Grund gezahlter Ent- gelte gegen den Erbringer von Leistungen zusteht, für die der Versicherer aufgrund des Versicherungsvertrages Erstattungsleistungen erbracht hat. Hintergrund dieser durch die VVG-Reform eingeführten Regelung war der seinerzeitige Streit, ob auf den Rückforderungsanspruch von Leistungser- bringern in der Krankenversicherung § 67 VVG a.F. anzuwenden war oder 13 14 15 - 8 - nicht (vgl. hierzu etwa BT-Drucks. 16/3945 S. 111; OLG Hamm r+s 2001, 516 [juris Rn. 11]; Kalis in Bach/Moser, Private Krankenversicherung 5. Aufl. § 194 Rn. 21). Der Gesetzgeber hat insoweit durch die gesetzliche Neurege- lung die aus seiner Sicht bestehende Unklarheit beseitigt (vgl. Kalis in Bach/Moser aaO Rn. 22). Demgegenüber ist nicht ersichtlich, dass der Ge- setzgeber Änderungen an der bisher bestehenden Rechtslage im Übrigen, etwa hinsichtlich der einhellig anerkannten Anwendung von § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG (§ 67 VVG a.F.) auf Bereicherungsansprüche, hätte vornehmen wollen. b) Der übergangsfähige Anspruch des Versicherungsnehmers resul- tiert daraus, dass ihm gegen den Reiseveranstalter, dem er vorab den vollen Reisepreis gezahlt hat, wegen überhöhter Stornokosten ein Rückzahlungs- anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung zusteht. Dieses Interesse auf (vollständigen oder teilweisen) Ersatz der Stornokosten ist seinerseits Gegenstand des Versicherungsvertrages. Auf die Einwirkung eines Dritten auf das versicherte Gut kommt es demgegenüber entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts für die Anwendung des § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG je- denfalls nicht in dem Sinne an, dass der Anspruchsübergang allein deshalb ausgeschlossen wäre, weil der Entschädigungsanspruch des Reiseveran- stalters gemäß § 651i Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. (vgl. jetzt § 651h Abs. 1 Satz 3 BGB n.F.) erst durch den Rücktritt der Reisenden ausgelöst wurde. So ist etwa allgemein anerkannt, dass § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auch dann eingreift, wenn Gegenstand des Versicherungsvertrages eine Ersatzpflicht des Versi- cherungsnehmers gegenüber einem Dritten ist, wie dies etwa bei der Haft- pflichtversicherung der Fall ist (vgl. Senatsurteil vom 23. November 1988 - IVa ZR 143/87, VersR 1989, 250 [juris Rn. 9, 11]; OLG Hamm VersR 1992, 249 [juris Rn. 28]; Langheid in Langheid/Rixecker, VVG 6. Aufl. § 86 Rn. 6). In einem derartigen Fall kann ein Haftpflichtversicherer, der den Versiche- rungsnehmer befriedigt hat, gegen den Geschädigten Zahlungsansprüche 16 - 9 - geltend machen, wenn die Haftpflichtforderung in der zunächst geltend ge- machten Höhe nicht bestand. c) Für den Anspruchsübergang spricht auch der Schutzzweck des § 86 VVG. Mit diesem sollen zwei Ziele verfolgt werden. Der Schädiger soll durch die Leistung des Versicherers nicht entlastet werden, während sich der Ver- sicherungsnehmer nicht an der Leistung des Versicherers bereichern soll. Die Regelung des § 86 VVG ist insoweit als ein Mittel der Schadensdistribu- tion anzusehen (Hormuth in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versiche- rungsrechts-Handbuch 3. Aufl. § 22 Rn. 2 f.; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. § 86 Rn. 1; ferner LG Coburg vom 17. März 2014 - 14 O 298/13, juris Rn. 40). Ersatzanspruch ist hier - wie oben dargelegt - der über- gegangene Anspruch der Reisenden aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäß § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 i.V.m. § 651i Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB a.F. d) Unerheblich ist demgegenüber, ob die Klägerin im Verhältnis zur Reisenden als ihrer Versicherungsnehmerin zur Erbringung der versiche- rungsvertraglichen Leistungen verpflichtet war oder nicht. § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG findet auch bei einer Leistung des Versicherers trotz fehlender recht li- cher Verpflichtung Anwendung (vgl. Senatsurteil vom 23. November 1988 - IVa ZR 143/87, VersR 1989, 250 [juris Rn. 11]; Langheid in Langheid/ Rixecker, VVG 6. Aufl. § 86 Rn. 29). 3. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Mangels entsprechender Feststel- lungen des Berufungsgerichts kann im Revisionsverfahren nicht beurteilt werden, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe der Klägerin aus überge- gangenem Recht der Reisenden ein Bereicherungsanspruch gegen die Be- klagte zusteht. 17 18 19 - 10 - III. Die Sache ist hiernach an das Berufungsgericht zur weiteren Sach- verhaltsaufklärung zurückzuverweisen. Hierbei wird sich das Berufungsge- richt insbesondere auch mit dem weiteren Vorbringen der Beklagten zu be- fassen haben, die Klägerin habe durch das Erbringen der Versicherungsleis- tung an ihre Versicherungsnehmerin die Abrechnung der Beklagten als kor- rekt anerkannt, die Beklagte habe den ihr zustehenden Entschädigungsan- spruch gemäß § 651i Abs. 2 Satz 2 und 3 BGB a.F. korrekt berechnet, bei der Berechnung des gegebenenfalls übergehenden Anspruchs sei das Quo- tenvorrecht der Versicherungsnehmerin gemäß § 86 Abs. 1 Satz 2 VVG zu berücksichtigen und der geltend gemachte Auskunftsanspruch bestehe je- denfalls in dem begehrten Umfang nicht. Felsch Prof. Dr. Karczewski Dr. Brockmöller Dr. Bußmann Dr. Bommel Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vom 19.12.2019 - 191 C 7282/19 - LG München I, Entscheidung vom 02.07.2020 - 6 S 683/20 - 20