Leitsatz
3 StR 300/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:210421B3STR300
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:210421B3STR300.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 300/20 vom 21. April 2021 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja –––––––––––––––––––––––––– StPO § 244 Abs. 6 1. Bestimmt der Vorsitzende des Tatgerichts nach Abschluss der von Amts we- gen vorgesehenen Beweisaufnahme eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen, steht einer Bescheidung von nach deren Ablauf gestell- ten Beweisanträgen im Urteil nicht grundsätzlich entgegen, dass wieder in die Beweisaufnahme eingetreten worden ist. Dies gilt jedoch ausnahmsweise nicht für solche Beweisanträge, die sich erst aus der Beweisaufnahme nach Wiedereintritt ergeben. 2. Hierzu sind regelmäßig Darlegungen im Beweisantrag erforderlich. BGH, Beschluss vom 21. April 2021 - 3 StR 300/20 - LG Oldenburg in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwer- deführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag und ein- stimmig - am 21. April 2021 gemäß § 46 Abs. 1 und § 349 Abs. 2 StPO beschlos- sen: 1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Ergänzung der Sachrüge wird verworfen. 2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Oldenburg vom 20. November 2019 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in nicht geringer Menge, räuberischer Erpressung, Freiheitsberau- bung in Tateinheit mit Nötigung und Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Dagegen wendet sich der Ange- klagte mit seiner Revision, die er fristgerecht unter Erhebung der Sach- und einer Verfahrensrüge begründet sowie später durch eine weitere, mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verbundene Eingabe ergänzt hat. Dieser Antrag und das Rechtsmittel haben keinen Erfolg. 1 - 3 - I. Der Wiedereinsetzungsantrag dringt bereits deshalb nicht durch, weil der Angeklagte die Frist nicht versäumt hat, hinsichtlich derer er gemäß § 44 StPO Wiedereinsetzung begehrt. Da er durch die Schriftsätze seiner Verteidiger die Verletzung sachlichen Rechts innerhalb der Frist des § 345 StPO bean- standet hat, hat der Senat bereits ohne die hierzu mit Schriftsatz vom 26. März 2021 übermittelten weiteren Ausführungen eine umfassende materiellrechtliche Nachprüfung des Urteils vorzunehmen (vgl. auch BGH, Beschluss vom 23. Juli 2019 - 3 StR 498/18, juris Rn. 2 f. mwN). II. Die Revision ist unbegründet. Sie hat in sachlichrechtlicher Hinsicht, auch unter Berücksichtigung des ergänzenden Vorbringens, keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der geltend gemachte Verfahrensver- stoß, mehrere nach einem Fristablauf gestellte Beweisanträge seien entgegen § 244 Abs. 6 Satz 1 StPO nicht in der Hauptverhandlung beschieden worden, ist ebenfalls nicht gegeben. 1. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde: Nach entsprechenden Hinweisen und einer bereits vorangegangenen Fristbestimmung setzte die Vorsitzende der Strafkammer am 14. Mai 2019 den Verfahrensbeteiligten eine Frist bis zum 21. Mai 2019 "zum Stellen weiterer Be- weisanträge (betreffend Beweiserhebungen seit dem 21.02.2019)". Zudem wies sie darauf hin, dass nach Fristablauf gestellte Beweisanträge im Urteil beschie- den werden könnten, es sei denn, die Einhaltung der Frist sei nicht möglich ge- wesen; Letzteres sei mit den weiteren Beweisanträgen glaubhaft zu machen. Da die Frist als zu kurz bemessen beanstandet wurde, bestätigte die Kammer die gesetzte Frist durch Beschluss. Nach Ablauf der Frist stellte der Angeklagte am 2 3 4 5 - 4 - 17. Juni 2019 mehrere auf weitere Beweisaufnahme gerichtete Anträge. Am 15. Juli 2019 trat die Kammer erneut in die Beweisaufnahme ein und vernahm zwei Zeugen. Im Folgenden beantragte der Angeklagte am 19. August und 3. September 2019 die Erhebung weiterer Beweise. In der Hauptverhandlung am 24. Oktober 2019 wurden noch Zeugen vernommen; sodann wurde die Beweis- aufnahme erneut geschlossen. Die Kammer beschied die vom Angeklagten am 17. Juni, 19. August und 3. September 2019 gestellten Anträge nicht durch Be- schluss in der Hauptverhandlung, sondern erst im Urteil. 2. Die Rüge hat ungeachtet der vom Generalbundesanwalt vorgebrachten Zulässigkeitsmängel (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 20. Juli 2011 - 3 StR 44/11, NJW 2011, 2821 Rn. 5) zumindest deshalb keinen Erfolg, weil die Vorgehens- weise des Landgerichts rechtmäßig war. Bestimmt der Vorsitzende des Tatgerichts nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme eine angemessene Frist zum Stellen von Beweisanträgen, steht einer Bescheidung von nach deren Ablauf gestellten Be- weisanträgen im Urteil nicht grundsätzlich entgegen, dass wieder in die Beweis- aufnahme eingetreten worden ist. Dies gilt jedoch ausnahmsweise nicht für sol- che Beweisanträge, die sich erst aus der Beweisaufnahme nach Wiedereintritt ergeben. Hierzu sind regelmäßig Darlegungen im Antrag erforderlich. a) Im Grundsatz bedarf die Ablehnung eines Beweisantrages gemäß § 244 Abs. 6 Satz 1 StPO eines Gerichtsbeschlusses, der vor dem Schluss der Beweisaufnahme bekanntzumachen ist (vgl. BGH, Urteile vom 11. Juni 1963 - 1 StR 501/62, BGHSt 19, 24, 26; vom 2. August 1984 - 4 StR 120/83, juris Rn. 93). Davon abweichend kann infolge der Ergänzung des § 244 Abs. 6 StGB 6 7 8 - 5 - aufgrund des seit dem 24. August 2017 geltenden Gesetzes zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202, 3209) der Vorsitzende nach Abschluss der von Amts wegen vorgesehenen Beweisaufnahme eine angemessene Frist zum Stellen von Be- weisanträgen bestimmen; Beweisanträge, die nach Fristablauf gestellt werden, können im Urteil beschieden werden, es sei denn, dass die Stellung des Beweis- antrags vor Fristablauf nicht möglich war. Die Zulässigkeit, über Beweisanträge nach Fristsetzung dementsprechend im Urteil zu befinden, entfällt entgegen anderer Ansicht (vgl. SSW-StPO/Sättele, 4. Aufl., § 244 Rn. 129g; Krehl in Fest- schrift Thomas Fischer, 2018, S. 705, 717; Schlothauer, aaO, S. 819, 827; Börner, JZ 2018, 232, 239) nicht insgesamt dadurch, dass nach Ende der Frist noch weitere Beweise erhoben werden (ebenso LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 244 Rn. 359l; Mosbacher, NStZ 2018, 9, 14; differenzierend nach dem Zeit- punkt der Antragstellung Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 244 Rn. 99; BeckOK StPO/Bachler, 39. Ed., § 244 Rn. 30; offen gelassen von BGH, Be- schluss vom 10. Juni 2020 - 4 StR 503/19, juris Rn. 4). aa) Nach dem Gesetzeswortlaut bleibt eine Bescheidung von Beweisan- trägen im Urteil möglich. § 244 Abs. 6 Satz 3 StPO in der ursprünglichen Fassung und der identische § 244 Abs. 6 Satz 4 StPO in der aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Strafverfahrens vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2121, 2122) seit dem 13. Dezember 2019 geltenden Fassung erfordern hierfür ledig- lich, dass die Anträge nach Fristablauf gestellt wurden und eine vorige Stellung nicht unmöglich war. Diese ausdrücklich normierten Voraussetzungen, insbeson- dere eine Antragstellung nach Fristablauf, liegen unabhängig davon vor, ob nach Fristablauf noch weitere Beweise erhoben werden. Aus einer anschließenden Beweisaufnahme folgt zudem nicht ohne Weiteres, dass die Stellung von Be- weisanträgen vor Fristablauf nicht möglich war. Schließlich ändert sich, bezogen 9 - 6 - auf den Gesetzeswortlaut, nichts daran, dass bei der Fristsetzung die von Amts wegen in Aussicht genommene Beweisaufnahme abgeschlossen war, zumal das Partizip "vorgesehen" gerade auf die vorangegangene Lage abstellt. bb) Das danach bereits im Gesetzeswortlaut angelegte Verständnis, wo- nach die zuvor gesetzte Frist im Falle weiterer Beweisaufnahme nicht insgesamt hinfällig wird, entspricht der Intention des Gesetzgebers. Diesem war die Proble- matik im Gesetzgebungsverfahren durchaus bewusst. Dabei ist er davon ausge- gangen, dass nach erneutem Eintritt in die Beweisaufnahme "das Gericht eine erneute Frist für anschließende Beweisanträge setzen" müsse (BT-Drucks. 18/11277 S. 35; vgl. dazu auch BeckOK StPO/Bachler, 39. Ed., § 244 Rn. 30). Wie bereits aus der unmittelbar zusammenhängenden Erwägung zu entnehmen ist, sind mit "anschließenden" Anträgen indes nicht sämtliche zeitlich nachfolgen- den, sondern lediglich solche gemeint, deren Erforderlichkeit sich aus der erneu- ten Beweisaufnahme ergibt, die mithin kausal - nicht temporal - an die ergänzen- den Beweiserkenntnisse anknüpfen. Damit wollte der Gesetzgeber der Fristset- zung gerade nicht jede Wirkung absprechen. Dies hat er im Folgenden ausdrück- lich klargestellt und hervorgehoben, dass Sinn und Zweck der Vorschrift eine er- neute Fristsetzung nur für solche Beweisanträge erfordere, "die sich aus der Be- weisaufnahme nach Wiedereintritt ergeben" (BT-Drucks. 19/14747 S. 33; s. zu- vor BT-Drucks. 19/10388 S. 3; BMJV, Bericht der Expertenkommission zur effek- tiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des allgemeinen Strafverfahrens und des jugendgerichtlichen Verfahrens, 2015, S. 145). Für andere Beweisan- träge soll die bereits gesetzte Frist ersichtlich ihre Bedeutung behalten. cc) Für ein solches Ergebnis spricht der in der Gesetzesbegründung her- angezogene Gesetzeszweck (so auch Mosbacher, NStZ 2018, 9, 14). Die Vor- 10 11 - 7 - schrift soll einerseits mit später Antragstellung einhergehende Verfahrensverzö- gerungen vermeiden, andererseits das Beweisantragsrecht der Verfahrensbetei- ligten nicht beschneiden (vgl. BT-Drucks. 18/11277 S. 34). Diesen unterschied- lichen Belangen kommt eine Auslegung entgegen, die zum einen der vorange- gangenen Fristsetzung im Falle einer weiteren Beweisaufnahme nicht jegliche Bedeutung versagt, zum anderen aber den Verfahrensbeteiligten eine Beschei- dung ihrer Beweisanträge eröffnet, sofern diese auf der neuen Beweiserkenntnis beruhen. Entfiele mit dem Wiedereintritt in die Beweisaufnahme von vornherein die Möglichkeit, nach einer zuvor gesetzten Frist gestellte Beweisanträge im Urteil zu bescheiden, hätte dies zur Folge, dass über sämtliche nach Fristablauf ange- brachten Anträge in der Hauptverhandlung zu befinden wäre. Insbesondere bei länger andauernden Verfahren, bei denen der Vorsitzende Anlass zur Fristset- zung gesehen hat, kann bereits eine Vielzahl von zur Bescheidung im Urteil vor- gesehenen Anträgen angefallen sein. Müssten diese dann gleichwohl durch Be- schluss beantwortet werden, wirkte dies der beabsichtigten Verfahrensbeschleu- nigung entgegen und könnte sich sogar letztlich verfahrensverzögernd auswir- ken. Zudem eröffnete sich die Möglichkeit, zunächst wieder Beweisanträge jeg- lichen Inhalts stellen zu können, selbst wenn diese in keinem Zusammenhang zu der neuen Beweiserhebung stünden und bereits vor Fristablauf hätten vorge- bracht werden können. Dies führt zu Belastungen der Hauptverhandlung in einem vorangerückten Stadium und kann regelmäßig weitere Verzögerungen des Verfahrensabschlusses nach sich ziehen. Vorliegend umfasst die Beschei- dung der Beweisanträge in den Urteilsgründen, von der die Hauptverhandlung entlastet wurde, insgesamt annähernd sechzig Seiten. 12 - 8 - Bliebe dagegen der Gesichtspunkt der weiteren Beweisaufnahme für die Bescheidung von Beweisanträgen völlig unbeachtlich, hätten die Verfahrens- beteiligten nicht die Gelegenheit, in Bezug auf die in der Hauptverhandlung neu gewonnenen Erkenntnisse Beweisanträge zu stellen, bei denen sie im Falle der Ablehnung die Gründe hierfür noch in der Hauptverhandlung erfahren. Diesen gegenläufigen Interessen wird die vom Gesetzgeber intendierte Auslegung gerecht, grundsätzlich von der Wirksamkeit einer ordnungsgemäß ge- setzten Frist auszugehen und eine Bescheidung lediglich solcher Beweisanträge, die sich aus der Beweisaufnahme nach Fristablauf ergeben, in der Hauptver- handlung als notwendig anzusehen. dd) Schließlich fügt sich die aufgezeigte Interpretation in den systemati- schen Zusammenhang der Vorschrift ein. Eine eher einschränkende Auslegung ist vor dem Hintergrund angelegt, dass Beweisanträge im Regelfall vor Abschluss der Beweisaufnahme zu bescheiden sind und es sich bei § 244 Abs. 6 Satz 3 bis 5 StPO nF (zuvor § 244 Abs. 6 Satz 2 bis 4 StPO) um eine davon abwei- chende Ausnahmevorschrift handelt. Eine noch restriktivere Handhabung höhlte sie jedoch weitgehend aus, unter anderem deshalb, weil ein Wiedereintritt in die Beweisaufnahme regelmäßig durch einen präsente Beweismittel betreffenden Beweisantrag herbeigeführt werden kann, der nach § 245 Abs. 2 Satz 3 StPO nur unter erhöhten Anforderungen abgelehnt werden darf. Ferner können dar- über hinaus unterschiedliche Anlässe für eine weitere, gerade auch punktuelle Beweiserhebung bestehen, ohne dass damit stets eine grundlegende Neubewer- tung des Verfahrensstandes einherginge (anders dagegen Börner, JZ 2018, 232, 239) oder die "Legitimation" für die Bescheidung im Urteil entfiele (aA Krehl in Festschrift Thomas Fischer, 2018, S. 705, 717). 13 14 15 - 9 - ee) Es ist zwar nicht zu verkennen, dass im Einzelfall Abgrenzungsschwie- rigkeiten bei der Frage auftreten können, ob ein Antrag auf hinzugewonnenen Erkenntnissen beruht (vgl. LR/Becker, StPO, 27. Aufl., § 244 Rn. 359l). Aller- dings handelt es sich hierbei um übliche Fragen der Rechtsanwendung auf den konkreten Sachverhalt, wie sie etwa ebenso bei der Beurteilung der Angemes- senheit der Frist in Betracht kommen. Angesichts der dargelegten Problemlage und der ausdrücklichen Gesetzesbegründung rechtfertigen etwaige Auslegungs- zweifel jedenfalls nicht, zur Vereinfachung entweder gegen den Gesetzeswort- laut, die ratio legis und den Willen des Gesetzgebers der gesetzten Frist jegliche Bedeutung abzusprechen oder eine Bescheidung sämtlicher Beweisanträge erst im Urteil zuzulassen. Überdies lässt sich ihnen durch die Verfahrensgestaltung begegnen (s. sogleich zu b). b) Stellt ein Verfahrensbeteiligter nach Fristablauf einen Beweisantrag, ist in diesem darzulegen, inwieweit sich der Antrag aus der weiteren Beweisauf- nahme ergeben hat, wenn der Antragsteller eine Bescheidung vor dem erneuten Schluss der Beweisaufnahme begehrt. Eine solche § 244 Abs. 6 Satz 5 StPO nF entsprechende Anforderung ermöglicht zum einem dem Tatgericht die Klärung, ob es über den Antrag erst im Urteil entscheiden kann oder nicht, zum anderen bietet sie die Basis für eine revisionsgerichtliche Prüfung. Kommt es, wie dargelegt, für die Bescheidungspflicht eines nach Fristab- lauf gestellten Antrags darauf an, ob sich dieser erst aus den neuen Beweiser- kenntnissen ergeben hat, kann dies in erster Linie der Antragsteller dartun. Zwar ist das Tatgericht ebenso wie dieser mit dem Inhalt der Beweisaufnahme vertraut, allerdings verfügt es nicht über etwaiges ergänzendes, in den Antrag gegebe- nenfalls einfließendes Wissen. Dieses und auch die individuelle Einschätzung der Beweislage können für die Beurteilung der Frage von Bedeutung sein, ob der 16 17 18 - 10 - Beweisantrag auf der weiteren Beweisaufnahme beruht. Ein entsprechendes Vorbringen gestattet dem Tatgericht, die Zusammenhänge zu erwägen und sich damit im Falle der Ablehnung auseinanderzusetzen. Hierdurch wird zugleich eine Grundlage geschaffen, auf der das Revisionsgericht im Falle einer Rüge den Ver- fahrensgang prüfen kann. Eine derartige Darlegungspflicht des Antragstellers ist dem Gesetz nicht fremd. Vielmehr sieht § 244 Abs. 6 Satz 5 StPO nF bereits jetzt vor, dass die Tat- sachen, welche die Einhaltung der Frist unmöglich gemacht haben, mit dem An- trag glaubhaft zu machen sind. Wenngleich diese Regelung nicht direkt die hier in Rede stehende Fallgestaltung erfasst, besteht eine gewisse Vergleichbarkeit insoweit, als es jeweils um die Frage geht, inwieweit die ("verspätete") Stellung eines Beweisantrags nach Fristablauf nicht in der Sphäre des Antragstellers be- gründet ist. Zudem kann es zu Überschneidungen kommen, wenn aus der wei- teren Beweisaufnahme sich für den Antragsteller nicht etwa lediglich das Erfor- dernis ergibt, einen zuvor ihm hypothetisch möglichen Antrag zu stellen, sondern Informationen folgen, die eine Antragstellung überhaupt erstmals gestatten. Im Übrigen sind im Rahmen von Beweisanträgen gewisse Darlegungspflichten auch in anderen Konstellationen angenommen und unter bestimmten Umständen selbst dann verfassungsgerichtlich nicht beanstandet worden, wenn sie mit der Offenlegung etwaiger Verteidigungsstrategien einhergingen (vgl. näher BVerfG, Beschluss vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 2580/08, BVerfGK 16, 253, 261 f.). c) Dem Gesamtergebnis steht der Anspruch auf ein faires und rechtsstaat- liches Verfahren nicht entgegen (vgl. zu etwaigen Bedenken BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2020 - 2 BvR 1905/19, juris Rn. 2). 19 20 - 11 - aa) Die Bestimmung der verfahrensrechtlichen Befugnisse, die dem Be- schuldigten nach dem Grundsatz des fairen Verfahrens im Einzelnen einzuräu- men sind, und deren Ausgestaltung obliegt in erster Linie dem Gesetzgeber und sodann - in den vom Gesetz gezogenen Grenzen - den Gerichten bei der ihnen obliegenden Rechtsauslegung und -anwendung. Eine Verletzung des Rechts auf ein faires Verfahren liegt erst dann vor, wenn eine Gesamtschau auf das Verfah- rensrecht - auch in seiner Auslegung und Anwendung durch die Gerichte - ergibt, dass rechtsstaatlich zwingende Folgerungen nicht gezogen worden sind oder rechtsstaatlich Unverzichtbares preisgegeben wurde (insgesamt BVerfG, Be- schluss vom 6. Oktober 2009 - 2 BvR 2580/08, BVerfGK 16, 253, 257 f. mwN). Dabei sind auch die Erfordernisse einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege und der verfassungsrechtliche Grundsatz des Beschleunigungsgebotes in den Blick zu nehmen (vgl. BVerfG, aaO, S. 263). Zudem ist die Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs den einzelnen Verfahrensordnungen überlassen. Der Gesetzgeber kann es im Interesse der Verfahrensbeschleunigung durch Präklusionsvorschriften begrenzen (s. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 1991 - 1 BvR 604/90, juris Rn. 12; vgl. zur Bedeu- tung des nationalen Rechts in Bezug auf Art. 6 Abs. 3 MRK etwa EGMR, Urteil vom 23. April 1997 - 21363/93 u.a. - van Mechelen u.a. / Niederlande - ECHR 1997-III, 692 Rn. 50; zur in den Niederlanden maßgeblichen Frist EGMR, aaO, Rn. 31; Art. 263 Abs. 2 der niederländischen Strafprozessordnung). Das Setzen einer Frist zur Stellung von Beweisanträgen im Strafverfahren ist ver- fassungsrechtlich dem Grunde nach nicht zu beanstanden und verstößt als sol- ches nicht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. März 2010 - 2 BvR 2092/09 u.a., BVerfGK 17, 190, 193). 21 22 - 12 - bb) Daran gemessen ist es nicht geboten, eine Anwendung des § 244 Abs. 6 Satz 4 StPO nF generell auszuschließen, wenn nach Fristablauf erneut in die Beweisaufnahme eingetreten wird. Den Verfahrensbeteiligten wird die Mög- lichkeit, Beweisanträge zu stellen, über die das Gericht befinden muss, nicht genommen. Beschränkt wird allein der Anspruch, über etwaige Ablehnungs- gründe noch vor Abschluss der Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt zu werden. Vor dieser Begrenzung erhalten die Beteiligten angesichts der Fristsetzung Ge- legenheit, in der Hauptverhandlung zu bescheidende Beweisanträge zu stellen. Machen sie hiervon nicht Gebrauch, liegt dies in ihrem Verantwortungsbereich. Dass die mit einer Obliegenheitsverletzung einhergehenden Nachteile nicht ins- gesamt entfallen, wenn nachfolgend noch einzelne Beweise erhoben werden, benachteiligt die Verfahrensbeteiligten nicht maßgeblich im Vergleich zu der Ver- fahrenslage, die vor Wiedereintritt in die Beweisaufnahme besteht. Ergibt sich aus erneuten Beweiserhebungen das Bedürfnis weiterer Beweisanträge, ist ge- währleistet, dass darüber wie sonst auch noch während der Hauptverhandlung befunden wird. d) Es kann dahinstehen, ob die Revision lediglich beanstandet, dass mit Wiedereintritt in die Beweisaufnahme die Bescheidung jeglicher Beweisanträge im Urteil unzulässig sei, oder darüber hinaus, der Bescheidung im Urteil stehe ein Bezug zwischen den Anträgen und der weiteren Beweisaufnahme entgegen. Denn es ergibt sich bei den erst im Urteil beschiedenen Anträgen vom 17. Juni, 19. August und 3. September 2019 jedenfalls nicht, dass sie auf der nach Frist- ablauf liegenden Beweisaufnahme gründen, zumal die Anträge am 17. Juni 2019 bereits vor dieser gestellt wurden. 23 24 - 13 - Entsprechendes gilt für die Frage, ob die Stellung der Beweisanträge vor Fristablauf nicht möglich war (§ 244 Abs. 6 Satz 3 StPO aF, § 244 Abs. 6 Satz 4 StPO nF). Schäfer Wimmer Berg Hoch Anstötz Vorinstanz: Oldenburg, LG, 20.11.2019 - 930 Js 46090/19 4 KLs 47/19 25