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Entscheidung

1 StR 286/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:200421U1STR286
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:200421U1STR286.20.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 1 StR 286/20 vom 20. April 2021 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen räuberischer Erpressung hier: Revisionen des Angeklagten A. , der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin R. - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. April 2021, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Raum, die Richter am Bundesgerichtshof Bellay, Dr. Bär, Dr. Leplow und die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Pernice, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt – in der Verhandlung –, Rechtsanwalt – in der Verhandlung –, Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Verteidiger des Angeklagten A. , Rechtsanwalt – in der Verhandlung –, Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Verteidiger des Angeklagten Ba. , Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Vertreter der Nebenklägerin R. , Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Vertreter der Nebenklägerin B. , - 3 - Rechtsanwalt – in der Verhandlung – als Vertreter der Nebenklägerin Ri. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: 1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Neben- klägerin R. wird das Urteil des Land- gerichts Rottweil vom 8. Januar 2020 mit den Feststellun- gen aufgehoben. 2. Auf die Revision des Angeklagten A. wird das vorge- nannte Urteil – auch soweit es den Angeklagten Ba. betrifft – im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststel- lungen aufgehoben. 3. Die weitergehende Revision des Angeklagten A. wird verworfen. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Von Rechts wegen - 4 - Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten wegen räuberischer Erpressung zu Freiheitsstrafen von sechs Jahren (Angeklagter A. ) sowie von vier Jahren und sechs Monaten (Ba. ) verurteilt. Mit ihren hiergegen gerichteten, jeweils auf die Rüge einer Verletzung ma- teriellen Rechts gestützten Revisionen erstreben die Staatsanwaltschaft und die Nebenklägerin R. eine Aufhebung des Urteils mit dem Ziel einer Verurteilung beider Angeklagten auch mit Blick auf die Todesfolge. Auch der Angeklagte A. wendet sich mit der Sachrüge gegen das landgerichtliche Urteil. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin haben um- fassend Erfolg. Die Revision des Angeklagten A. führt – gemäß § 357 Satz 1 StPO auch mit Wirkung für den nicht revidierenden Mitangeklagten Ba. – zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch und ist im Übrigen unbegründet. I. 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen: Die Angeklagten kamen im Rahmen eines im Vorfeld des Abends des 2. November 2018 verabredeten gemeinsamen Tatplans überein, den wohlha- benden, alleinstehenden und lungenkranken Bekannten des Angeklagten A. , Rie. , in seinem Anwesen um dessen dort vermutete Wertge- genstände, insbesondere Bargeld und Gold, zu bringen. Der auf Initiative des Angeklagten A. gefasste Tatplan sah dabei vor, dass der Angeklagte Ba. die Wohnung des Rie. über die – wie A. wusste – 1 2 3 4 - 5 - stets geöffnete Terrassentür betreten und Rie. durch eine Drohung oder not- falls auch durch einfache Gewalt zur Übergabe seiner in der Wohnung und im angrenzenden Bürotrakt befindlichen Wertgegenstände zwingen sollte. Der An- geklagte A. wollte dagegen dem Anwesen wegen der aufgrund seiner Be- kanntschaft mit Rie. erhöhten Entdeckungsgefahr fernbleiben und Ba. später mit der Beute abholen. Beide Angeklagten waren sich der gesundheitli- chen Vorbelastung des Rie. und der hierdurch erhöhten To- desgefahr bewusst und wollten den Eintritt schwerer Gesundheitsschäden bei diesem möglichst vermeiden. Dem Tatplan entsprechend betrat der Angeklagte Ba. am 2. Novem- ber 2018 gegen 18:50 Uhr durch die unverschlossene Terrassentür die Wohnung des Rie. , der sich zu dieser Zeit – wie beide Angeklagten wussten – im angrenzenden Bürotrakt des Anwesens aufhielt. Ba. hatte sich Wollmütze und Winterjacke etwas ins Gesicht geschoben und ging daher davon aus, dass ihn Rie. , mit dem es nur am Vorabend bei Dunkelheit zu einer kurzen Begegnung im Beisein des Angeklagten A. gekommen war, nicht erkennen würde. Nach Betreten der Wohnung hielt sich Ba. im unbe- leuchteten Wohnzimmer verborgen und wartete auf Rie. , um diesen tatplan- gemäß unter Drohung oder notfalls Anwendung einfacher Gewalt zur Heraus- gabe seiner Wertgegenstände zu bewegen. Durch ein von Ba. beim Öffnen der Terrassentür erzeugtes Geräusch aufmerksam geworden, begab sich Rie. über den Garten und durch die Terrassentür in den Wohntrakt, wo er den Angeklagten Ba. im Wohnzimmer erblickte, aber zunächst nicht als den ihm nur am Vorabend flüchtig begegneten Begleiter des Angeklagten A. erkannte. Ba. gab Rie. zu verstehen, dass er leise sein solle, was dieser ignorierte und in Richtung der Terrassentür ging. Ba. folgte Rie. , packte ihn von hinten, hielt ihm den Mund zu und gab ihm zu verstehen, 5 - 6 - dass er Geld wolle. Rie. versuchte nach Kräften, sich zu befreien, biss Ba. in die Hand und schrie. Der sich entwickelnde kurze Kampf endete damit, dass Rie. vor dem Wohnzimmerschrank zu Boden ging, krankheitsbedingt nach Luft rang und in Todesangst im Wissen um seine körperliche Unterlegenheit dem Angeklagten Ba. signalisierte, seinen Widerstand aufzugeben und – wie gefordert – Geld zu übergeben. Da der Angeklagte Ba. nunmehr da- von ausging, dass sich die Tat plangemäß umsetzen lasse, verbrachte er Rie. ins Schlafzimmer und holte diesem ein Glas Wasser, damit er sich erholen könne und ihm dann Geld und Gold aushändigen werde. Hinsichtlich des weiteren Fortgangs hat das Landgericht alternativ die fol- genden zwei Geschehensvarianten festgestellt, die es als nicht widerlegbar er- achtet und deshalb jeweils nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ zu Gunsten des einen beziehungsweise anderen Angeklagten unterstellt hat: 1. Variante (zu Gunsten des Angeklagten Ba. ): Der Angeklagte Ba. rief den Angeklagten A. um 18:58 Uhr auf dessen Mobiltelefon an, um ihm mitzuteilen, dass alles plangemäß laufe; trotz einer Verbindung kam je- doch ein Gespräch nicht zustande. A. , der Ba. vor dem Haus Rie. s abgesetzt hatte und erst wenige Sekunden vor dem Anrufversuch in seiner na- hegelegenen eigenen Wohnung angekommen war, verließ bereits um 18:59 Uhr erneut seine Wohnung und traf spätestens um 19:03 Uhr wieder in der Nähe des Anwesens des Rie. ein. Ein weiterer Anruf Ba. s um 19:00 Uhr erreichte A. nicht mehr. Gegen 19:05 Uhr betrat A. entgegen dem gemeinsamen Tatplan die Wohnung des Rie. durch die Terrassentür, während sich Ba. und Rie. noch im Schlafzimmer befanden. Da beide das auch diesmal durch das Öffnen der Terrassentür erzeugte Geräusch ver- 6 7 - 7 - nommen hatten, begab sich Ba. ins Wohnzimmer, wo er zu seiner Überra- schung den Angeklagten A. in der Küche sah, und ihm bedeutete, dort zu bleiben, bis er das Geld erhalten und Rie. im Schlafzimmer eingesperrt habe. Bei Rückkehr ins Schlafzimmer sagte Ba. zu Rie. , dass nichts gewesen sei. Rie. fragte daraufhin den Angeklagten Ba. , ob er „O. “ (den Angeklagten A. ) kenne, da er meine, ihn am Vorabend mit die- sem gesehen zu haben. Ba. maß dem keine Bedeutung bei und hielt die Bemerkung für eine Frage „ins Blaue hinein“, weil er annahm, Rie. habe ihn trotz der kurzen Begegnung am Vorabend wegen der Dunkelheit und wegen sei- nes durch die Kleidung teilweise verdeckten Gesichts nicht erkannt. Der Ange- klagte A. , der die Frage von Rie. ebenfalls gehört hatte, sah indes nun- mehr den Tatplan als gescheitert an. Ba. , der dies nicht erahnte, ging mit Rie. durch die Terrassentür und den Garten in den angrenzenden Bürotrakt hinüber, wo Rie. – noch immer unter dem Eindruck der körperlichen Einwir- kung durch Ba. stehend – diesem 3.000 € an Bargeld übergab. Auf Auffor- derung des Ba. , ihm mehr Geld zu geben, sagte Rie. dies zu, weshalb sich beide durch den Garten und die Terrassentür zurück in das Wohnzimmer begaben, wo sich nach Angaben Rie. s weiteres Bargeld befin- den sollte. Als Ba. im Begriff war, die Terrassentür zu schließen, kam der Angeklagte A. , der sich wegen der vorangegangenen Äußerung des Rie. entschlossen hatte, diesen zu töten, entgegen dem gemeinsa- men Tatplan hinzu. Er trat von hinten an den bereits im Flur befindlichen Rie. heran, packte ihn, hielt ihm den Mund zu, brachte ihn rücklings zu Boden und würgte ihn – mit den Knien dessen Hände fixierend – mehrere Minuten lang, wodurch beide Kehlkopfhörner von Rie. brachen und dieser – wie vom Angeklagten A. beabsichtigt – infolge des verursachten Sauerstoff- mangels nach mindestens vier Minuten verstarb. Im Zuge seines Angriffs auf Rie. versetzte A. diesem zudem entweder mit einem - 8 - scharfkantigen Gegenstand einen Schlag gegen den Kopf oder aber Rie. prallte beim Gerangel wuchtig gegen eine scharfe Kante und zog sich hierdurch ein Hämatom an der Stirn zu. Der Angeklagte Ba. , der mit einem Angriff des A. nicht gerech- net hatte und diesen auch nicht wollte, verstand nicht, was vor sich ging, und blieb bei dem Angriff des A. hilflos und verwirrt im Wohnzimmer stehen. Was im Flur passierte, konnte er wegen der Dunkelheit nicht genau sehen; aufgrund der Geräusche ging er aber von einem kurzen Kampf aus. Auf den Gedanken, dass A. Rie. erwürgen würde, kam er nicht. Erst nach dem Tod des Rie. erkannte Ba. , was passiert war. 2. Variante (zu Gunsten des Angeklagten A. ): Noch bevor der Ange- klagte A. zum Tatort zurückgekehrt war, fragte Rie. den Angeklagten Ba. , ob er „O. “ kenne, da er meine, ihn am Vorabend mit ihm gesehen zu haben. Ba. wusste nun, dass Rie. ihn erkannt hatte, und versuchte daher um 18:58 Uhr und um 19:00 Uhr, den Angeklagten A. zu erreichen. Nachdem zwar eine Verbindung, aber kein Gespräch zustande ge- kommen war, entschloss er sich, Rie. zu töten, sobald er von diesem das Geld erhalten hätte. Er ging mit Rie. über die Terrasse und den Garten hinüber in den Bürotrakt, wo dieser ihm – noch immer unter dem Eindruck der vorangegangenen Einwirkung stehend – 3.000 € gab. Als beide wieder durch den Garten und die Terrassentür ins Wohnzimmer zurückgekehrt waren, packte Ba. Rie. und würgte ihn mehrere Minuten lang, wodurch Rie. s Luftzufuhr unterbrochen und seine Kehlkopfhörner gebrochen wurden und dieser nach mindestens vier (höchstens acht) Minuten verstarb. Während dieses Angriffs schlug Ba. entweder mit einem scharfkantigen Gegenstand 8 9 - 9 - auf den Kopf des Rie. oder aber dieser schlug mit seinem Kopf an einer schar- fen Kante an, wodurch sich ein Hämatom an seiner Stirn bildete. Als Rie. bereits tot am Boden lag, kam A. , der durch den Anrufversuch des Ba. alarmiert zum Anwesen von Rie. zurückge- eilt war, sich aber nach seiner Ankunft zunächst nur abwartend in der Nähe auf- gehalten hatte, durch die Terrassentür hinzu, um zu sehen, was los war. A. fasste Rie. an den Hals, um dessen Puls zu fühlen, konnte aber nur dessen Tod feststellen. Beide Angeklagten verließen sodann mitsamt dem Oberhemd von Rie. das Haus und teilten zu gleichen Teilen das erbeutete Geld. Das Hemd von Rie. versteckte A. in seiner Wohnung, bevor er mit einem Bekannten Ein- käufe erledigte, um einem späteren Verdacht gegen sich vorzubeugen. 2. Das Landgericht hat beide Angeklagten wegen mittäterschaftlich began- gener räuberischer Erpressung schuldig gesprochen, sich aber keine Überzeu- gung von einer Verantwortlichkeit des A. oder des Ba. für den Tod des Rie. zu bilden vermocht; es ist insoweit jeweils nach dem zu Gunsten eines jeden der Angeklagten angewandten Zweifelssatz davon ausge- gangen, dass der Tod von Rie. durch den jeweils anderen der beiden Angeklagten im Rahmen eines Mittäterexzesses herbeigeführt wurde. II. 1. Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin R. 10 11 12 13 - 10 - Die jeweils zulässigen, auf die Sachrüge gestützten Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin R. (§ 395 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 1, § 400 Abs. 1, § 401 Abs. 1 und 2 StPO) haben Erfolg. a) Das landgerichtliche Urteil erweist sich bereits deshalb als rechtsfehler- haft, weil die von der Strafkammer alternativ – jeweils zu Gunsten eines der bei- den Angeklagten – unterstellten Sachverhaltsvarianten nicht von einer lückenlo- sen und widerspruchsfreien Beweiswürdigung getragen sind und die Strafkam- mer eine nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum Randgesche- hen naheliegende dritte Geschehensvariante nicht in den Blick genommen hat, obwohl es sich hierzu hätte gedrängt sehen müssen. Es fehlt damit an einer trag- fähigen Grundlage für den vom Landgericht aus seiner Beweiswürdigung gezo- genen Schluss, eine Überzeugungsbildung dazu, wer von den beiden Angeklag- ten Rie. getötet habe, sei nicht möglich. aa) Die Beweiswürdigung ist allerdings Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Ihm allein obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind. Die revisionsgerichtliche Prüfung ist darauf be- schränkt, ob dem Tatgericht Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich- rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist, sie gegen Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze ver- stößt oder überhöhte Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung gestellt wurden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteile vom 26. Januar 2021 – 1 StR 376/20 Rn. 10; vom 29. April 2015 – 5 StR 79/15 Rn. 8; vom 11. August 2011 – 4 StR 191/11 Rn. 7 und vom 13. Oktober 2020 – 1 StR 299/20 Rn. 7, jeweils mwN). Insbesondere ist weder im Hinblick auf den Zweifelssatz noch sonst geboten, zu Gunsten des Angeklagten von Annahmen auszugehen, 14 15 16 - 11 - für deren Vorliegen das Beweisergebnis keine konkreten tatsächlichen Anhalts- punkte erbracht hat (BGH, Urteil vom 11. August 2011 – 4 StR 191/11 Rn. 7). Diesen Anforderungen genügt die landgerichtliche Beweiswürdigung nicht in al- len Punkten. bb) Den landgerichtlichen Feststellungen zu den beiden alternativ unter- stellten Sachverhaltsvarianten liegt eine widersprüchliche und lückenhafte Be- weiswürdigung zugrunde. (1) Die Beweiswürdigung, auf die das Landgericht die zu Gunsten des An- geklagten Ba. unterstellte Sachverhaltsvariante 1 gestützt hat, erweist sich bereits deshalb als rechtsfehlerhaft, weil die zu Gunsten von Ba. unter- stellte Annahme, Rie. habe Ba. nach dessen unerwar- teten Begegnung mit A. im Haus von Rie. gefragt, ob er „O. “ kenne, er meine, ihn am Vorabend mit diesem gesehen zu haben (UA S. 32 f., 187, 189), vom zeitlichen Ablauf nicht mit den Angaben des Angeklagten Ba. in Ein- klang steht und sie auch sonst keine Grundlage in der landgerichtlichen Beweis- würdigung findet. Die genannte Annahme steht im Widerspruch sowohl zu der Einlassung des Angeklagten Ba. in der Hauptverhandlung als auch zu des- sen Angaben bei seinen polizeilichen Vernehmungen, wonach Rie. ihn be- reits vor dem Antreffen A. s im Haus des Rie. auf seine Bekanntschaft mit diesem und auf die Begegnung am Vorabend angesprochen habe (vgl. zur Ein- lassung in der Hauptverhandlung UA S. 156: „Zuvor habe Rie. ihn gefragt, ob er den Angeklagten A. kenne… In der Küche habe er dann… A. getroffen“; vgl. zur polizeilichen Vernehmung UA S. 158: „…Rie. habe ihn gefragt, ob er den Angeklagten A. kenne… Cirka eine viertel Stunde spä- ter… sei der Angeklagte A. eingetroffen“). Dem Urteil ist im Übrigen auch nicht eindeutig zu entnehmen, ob die in Rede stehende Äußerung Rie. s nach 17 18 - 12 - der Einlassung Ba. s in der Hauptverhandlung (UA S. 156) vor oder nach dem durch das Öffnen der Tür durch A. erzeugten Geräusch gefallen sein soll, was indes für die Frage, ob A. die Äußerung überhaupt gehört und daher ein Motiv für die Tötung Rie. s gehabt haben könnte, von entscheidender Be- deutung ist. Dieser für die Plausibilität der Sachverhaltsvariante 1 äußerst ge- wichtigen Feststellung fehlt daher die Grundlage. Weiter fehlt es auch an einer Auseinandersetzung des Landgerichts mit der für die Plausibilität der Sachverhaltsvariante 1 zentralen Frage, warum A. entgegen dem gemeinsamen Tatplan, wonach er zur Vermeidung seines hohen Identifizierungsrisikos nicht am Tatort in Erscheinung treten wollte und er Ba. mitsamt der Beute erst nach einer Stunde (also gegen 19:45 Uhr) abholen sollte, bereits um 19:03 Uhr zum Tatort zurückkehrte. Zu einer solchen Überle- gung hätte das Landgericht Veranlassung gehabt, weil sich die vorzeitige Rück- kehr des A. zum Tatort nicht von selbst erklärt, es sich bei der Anwesenheit des Angeklagten A. zur Zeit der Äußerung Rie. s um den für die Plausibi- lität der Tatvariante 1 zentralen Punkt handelt und namentlich eine Änderung des Tatplans in Rede steht. Unter diesem Gesichtspunkt hätte das Landgericht auch die telefonischen Kontakte der beiden Angeklagten würdigen müssen, zumal ein Kontakt wenigstens 43 Sekunden gedauert hat. Schließlich stellt sich die Beweiswürdigung des Landgerichts zur Tatvari- ante 1 mit Blick auf die Annahme, der Angeklagte Ba. habe das Geschehen im Flur von seinem Standort aus nicht genau sehen können, als widersprüchlich dar. Sowohl in der Hauptverhandlung als auch in der polizeilichen Vernehmung hat der Angeklagte Ba. Details des tätlichen Angriffs durch A. im Flur geschildert. So hat er in der Hauptverhandlung mitgeteilt, dass A. 19 20 - 13 - Rie. im Flur mit beiden Händen von hinten gepackt, ihm den Mund zu- gehalten, ihn zu Boden gebracht und auf ihm gekniet habe (UA S. 157). Auch in der polizeilichen Vernehmung schilderte er das Geschehen ähnlich (UA S. 159). Warum der Angeklagte Ba. , der nach eigener Einlassung zumindest einige Gewalthandlungen des A. gegen Rie. im Detail wahrge- nommen hat, von seinem Standort aus nicht gesehen beziehungsweise erkannt (und auch nicht für möglich gehalten) haben will, dass A. Rie. würgte, erschließt sich daher aufgrund der Beweiswürdigung des Landge- richts nicht. (2) Die der unterstellten Sachverhaltsvariante 2 zugrundeliegende Beweis- würdigung stellt sich ebenfalls als widersprüchlich dar und begründet einen Ver- stoß gegen die Denkgesetze. Denn die auf die Ausführungen der rechtsmedizi- nischen Sachverständigen gestützten – an sich schon nicht ganz widerspruchs- freien – Annahmen, Rie. sei gegen 19:30 Uhr gewürgt worden beziehungs- weise dessen Tod sei frühestens gegen 19:30 Uhr, wahrscheinlich aber später eingetreten (UA S. 174, 175, 256), stehen mit der weiteren Feststellung im Rah- men der unterstellten Sachverhaltsvariante 2, der Angeklagte A. habe dem ohne sein Zutun bereits verstorbenen Rie. noch an den Hals gefasst, um dessen Puls zu fühlen, bevor die Angeklagten das Anwesen um 19:28:18 Uhr verlassen hätten – so die Auswertung des DSL-Routers (UA S. 188, 227, 232 – UA S. 256: ca. 19:26 Uhr) – in unauflösbarem Widerspruch. cc) Das Landgericht hat zudem im Rahmen seiner Beweiswürdigung die bei umfassender Gesamtschau der von ihm getroffenen Feststellungen zum Randgeschehen jedenfalls nicht fernliegende bereits unter (1) angesprochene Möglichkeit außer Betracht gelassen, dass der Angeklagte A. – durch den Anruf des Ba. um 18:58 Uhr alarmiert – zum Tatort zurückgekehrt sei. Dann 21 22 - 14 - würden sich die Angeklagten aufgrund der Äußerung Rie. s gegenüber Ba. , ob er „O. “ kenne, er meine, ihn am Vorabend mit diesem gesehen zu haben, unter Änderung des ursprünglichen Tatplans zur Tötung des Rie. zwecks Verdeckung des Erpressungsgeschehens entschlossen und dies nachfolgend umgesetzt haben. Zu einer Auseinandersetzung mit einem solchen möglichen Tathergang hätte Anlass bestanden, nachdem der Ange- klagte A. unmittelbar nach der vom Landgericht festgestellten – immerhin 43 Sekunden andauernden – Verbindung der Mobiltelefone der beiden Angeklagten um 18:58 Uhr bereits um 19:03 Uhr wieder zum Tatort zurückgekehrt war, obwohl er gerade erst wenige Sekunden vor dem Anruf Ba. s in seiner Wohnung angekommen war, er wegen seiner engen Bekanntschaft mit Rie. eine Ent- deckung fürchtete, er deshalb nicht selbst am Tatort hatte in Erscheinung treten wollen und er nach dem vereinbarten Tatplan deshalb erst nach einer Stunde zur Abholung von Ba. zum Anwesen des Rie. hätte zurück- kommen sollen. b) Das Urteil des Landgerichts hielte im Übrigen auch auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen sachlich-rechtlicher Nachprüfung deshalb nicht stand, weil das Landgericht eine mögliche Strafbarkeit der Angeklagten wegen (gemeinschaftlichen) erpresserischen Menschenraubes gemäß § 239a Abs. 1 StGB – gegebenenfalls mit Todesfolge (§ 239a Abs. 3, § 25 Abs. 2 StGB) – nicht in den Blick genommen hat, obwohl die getroffenen Feststellungen dies nahege- legt hätten. Das Vorliegen der Voraussetzungen eines erpresserischen Menschen- raubs gemäß § 239a Abs. 1 StGB in der Form des Sich-Bemächtigens drängt sich hier nicht nur mit Blick auf den Angeklagten Ba. auf, der die Erpres- 23 24 - 15 - sung nach beiden vom Landgericht als möglich erachteten Sachverhaltsvarian- ten eigenhändig ausführte, sondern steht auch mit Blick auf den Angeklagten A. im Raum. Denn der gemeinsame Tatplan der beiden Angeklagten war nach den Feststellungen darauf gerichtet, dass der Angeklagte Ba. den körper- lich unterlegenen Rie. in seiner Wohnung unter Kontrolle brin- gen und sodann die erhoffte Tatbeute in Wohnung und Bürotrakt einsammeln sollte. Gemäß diesem Tatplan schuf der Angeklagte Ba. durch die körper- liche Einwirkung auf Rie. eine Beherrschungssituation, die nicht nur über nicht unerhebliche Zeit – etwa 30 Minuten lang – andauerte, son- dern ihn auch dazu in die Lage versetzte, Rie. innerhalb seiner Räumlichkei- ten nach Belieben herum zu dirigieren und die Herausgabe des darin befindlichen Bargelds (und anderer Wertgegenstände) zu erzwingen. Eine tatplangemäße Schaffung und Ausnutzung einer Bemächtigungslage durch die mittäterschaftlich verbundenen Angeklagten im Sinne des § 239a Abs. 1 StGB (vgl. zu den Anfor- derungen, insbesondere im Zweipersonenverhältnis: BGH, Beschlüsse vom 16. April 2019 – 3 StR 35/19 und vom 9. September 2015 – 4 StR 184/15 Rn. 3, jeweils mwN; Urteile vom 13. März 2019 – 1 StR 424/18 Rn. 10; vom 2. Februar 2012 – 3 StR 385/11 Rn. 10 und vom 31. August 2006 – 3 StR 246/06 Rn. 8 ff., jeweils mwN; Fischer, StGB, 68. Aufl., § 239a StGB Rn. 7a mwN; Schluckebier in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 5. Aufl., § 239a Rn. 10 mwN) liegen damit nah. c) Die Feststellungen sind von den zur Aufhebung führenden Beweiswür- digungsfehlern betroffen und haben daher ebenfalls keinen Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). 25 - 16 - d) Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat mit Blick auf die erfor- derliche Entscheidung über eine Unterbringung des Angeklagten Ba. in ei- ner Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) darauf hin, dass für die Gefährlichkeitsprog- nose nicht nur eine mögliche Gefahr der Begehung vergleichbarer Straftaten von Bedeutung ist, sondern die Gefahr der Begehung jedweder in symptomatischem Zusammenhang mit dem Hang zum Konsum berauschender Mittel stehender er- heblicher rechtswidriger Taten. 2. Revision des Angeklagten A. a) Der Schuldspruch betreffend den Angeklagten A. weist keine Rechtsfehler zu dessen Nachteil auf. Dagegen ist der Strafausspruch in mehrfa- cher Hinsicht rechtsfehlerhaft und hält daher revisionsgerichtlicher Nachprüfung nicht stand. aa) Das Landgericht hat zum Nachteil des Angeklagten in die Strafzumes- sung eingestellt, dass die Angehörigen des Rie. durch die Tat in ihrem eigenen Sicherheitsgefühl anhaltend beeinträchtigt seien. Dies erweist sich schon deshalb als durchgreifend rechtsfehlerhaft, weil psychische Folgen der Tat für die Angehörigen des Rie. nicht festgestellt sind. Dahin gestellt bleiben kann danach, unter welchen Voraussetzungen die mit einer Straftat für die Angehörigen des Tatopfers verbundenen psychischen Folgen einer Tat überhaupt strafschärfend Berücksichtigung finden können, ins- besondere, ob es hierfür darauf ankommt, ob die Tatfolgen – dies wäre mit Blick auf den Straftatbestand der räuberischen Erpressung (§ 255 StGB) nicht der Fall – in den Schutzzweck des verletzten Strafgesetzes fallen (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 20. Juni 2017 – 4 StR 575/16 Rn. 8; vom 6. Mai 2008 26 27 28 29 30 - 17 - – 5 StR 163/08 Rn. 9; vom 4. Juli 2002 – 3 StR 190/02 und vom 16. März 1993 – 4 StR 602/92 Rn. 9; Urteil vom 28. März 2001 – 3 StR 532/00 Rn. 17 mwN; vgl. auch Schäfer/Sander/von Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl. S. 214 ff. zum Meinungsstand hinsichtlich der Berücksichtigungsfähigkeit außer- tatbestandsmäßiger Tatfolgen). bb) Fehlerhaft zu Lasten des Angeklagten A. ist die Strafzumessung aber auch deshalb, weil das Landgericht straferschwerend berücksichtigt hat, dass der Angeklagte den möglichen Tod des Rie. infolge des- sen Vorerkrankung billigend in Kauf genommen habe. Diese Annahme ist nicht von einer widerspruchsfreien Beweiswürdigung getragen. So hat das Landgericht zwar bereits im Rahmen seiner rechtlichen Würdigung unterstellt, dass der To- deseintritt „allenfalls als zwar unerwünschter, aber möglicher und gebilligter be- gleitender Umstand infolge bestehender Vorerkrankung ihres Opfers vom Vor- satz beider Angeklagter im Rahmen des gemeinsamen Tatplans mitumfasst“ ge- wesen sei (UA S. 260); es hat indes zur subjektiven Tatseite festgestellt, dass beide Angeklagte die durch die Vorerkrankung des Rie. gegebene besondere Gefahr des Todes erkannt, den Tod aber gerade nicht gewollt und daher einen Tatplan gefasst hätten, bei dem Rie. ihrer Einschätzung nach „keinen ernst- haften körperlichen Schaden“ (UA S. 254) erleiden würde (vgl. UA S. 26, 28, 94, 254). Die diesbezüglichen Feststellungen sind aufzuheben, weil sie von dem zur Aufhebung führenden Rechtsfehler betroffen sind (§ 353 Abs. 2 StPO). b) Mit Blick auf die fehlerhafte strafschärfende Berücksichtigung der Billi- gung des Todeseintritts infolge der Vorerkrankung des Rie. , die auch bei der Strafzumessung des Angeklagten Ba. zum Tragen ge- kommen ist (UA S. 272), entfaltet die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch 31 32 - 18 - gemäß § 357 Satz 1 StPO Wirkung auch für den nicht revidierenden Angeklagten Ba. . Raum Bellay Bär Leplow Pernice Vorinstanz: Rottweil, LG, 08.01.2020 - 20 Js 14035/18 1 Ks