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Entscheidung

2 StR 31/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:140421B2STR31
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:140421B2STR31.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 31/21 vom 14. April 2021 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts am 14. April 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Aachen vom 15. Oktober 2020 wird der Ausspruch über die Einziehung der „in der Garage sichergestellten mittelgroßen und kleinen Schnellverschlusstüten mit weiteren Betäubungsmit- teln“ aufgehoben und insoweit von einer Entscheidung abgese- hen. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Han- deltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt und die Einziehung verschiedener Betäubungsmittel so- wie Utensilien angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Korrektur der Einziehungsanord- nung; im Übrigen ist sie unbegründet. 1 - 3 - 1. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat weder im Schuld- noch im Strafausspruch einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). 2. Auch die Einziehungsentscheidung hält überwiegend rechtlicher Prü- fung stand. Lediglich die auf § 74 Abs. 2 StGB und § 33 Abs. 2 BtMG gestützte Anordnung des Landgerichts auch die „in der Garage sichergestellten mittelgro- ßen und kleinen Schnellverschlusstüten mit weiteren Betäubungsmitteln“ einzu- ziehen, erweist sich als rechtsfehlerhaft; diese Anordnung ist nicht hinreichend bestimmt. Jede Entscheidung hat die einzuziehenden Gegenstände so genau zu kennzeichnen, dass bei allen Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Anordnung besteht; im Falle von Betäubungsmitteln gehört dazu insbesondere die Angabe von Art und Menge des einzuziehenden Rausch- gifts, die sich aus dem Urteilstenor ergeben muss (vgl. Senat, Beschluss vom 17. April 2019 – 2 StR 114/19, BeckRS 2019, 9625 Rn. 3 mwN). Da sich auch aus den Urteilsgründen nicht die erforderlichen Angaben entnehmen lassen und daher eine Neufassung der Einziehungsanordnung durch den Senat nicht in Be- tracht kommt, sieht er entsprechend des Antrags des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Gründen gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO insoweit von der Einziehung ab. Die darin enthaltene Teilbeschränkung innerhalb der Einzie- hungsentscheidung ist zulässig (BGH, Beschlüsse vom 18. Februar 2020 – 3 StR 349/19, BeckRS 2020, 3737 Rn. 3; vom 2. August 2018 – 1 StR 311/18, NStZ 2018, 742). 2 3 - 4 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4 StPO. Der nur gering- fügige Erfolg der Revision rechtfertigt es nicht, den Angeklagten teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstandenen Kosten und Auslagen freizustellen. Franke Eschelbach Meyberg Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Aachen, 15.10.2020 - 65 KLs 15/20 901 Js 20/20 4