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Entscheidung

VIII ZR 195/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:130421BVIIIZR195
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:130421BVIIIZR195.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 195/20 vom 13. April 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, den Richter Dr. Schneider, die Richterin Dr. Fetzer, den Richter Kosziol und die Richterin Dr. Liebert beschlossen: 1. Das gegen die Beklagte zu 2 gerichtete Beschwerdeverfahren wird abgetrennt und an den hierfür zuständigen VI. Zivilsenat ab- gegeben. 2. Die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Juni 2020 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens zu tra- gen. Der Wert dieses Beschwerdeverfahrens beträgt 82.682 €. Gründe: 1. Da bezüglich der gegen die Beklagte zu 2 gerichteten Beschwerde eine Zuständigkeit des erkennenden Senats nicht besteht und der VI. Zivilsenat sich auf Anfrage bereit erklärt hat, die Sache insoweit zu übernehmen, ist es sachge- recht, diese Verfahren abzutrennen (§ 145 Abs. 1 ZPO) und an den VI. Zivilsenat abzugeben. Die Parteien wurden angehört und haben keine Einwände erhoben. 1 - 3 - 2. Die gegen die Beklagte zu 1 gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde war zurückzuweisen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht- sprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Dies gilt insbesondere, soweit das Berufungsgericht wegen der im Hinblick auf das Nichtaufspielen des Software-Updates erfolgten Stilllegung des Fahr- zeugs Ansprüche auf Ersatz von Nutzungsausfall wegen eines überwiegenden Mitverschuldens des Klägers (§ 254 Abs. 2 BGB) verneint hat. Auch wenn im Streitfall keine Feststellungen dazu getroffen worden sind, ob ein solches vom Kraftfahrtbundesamt genehmigtes Update zu einer vollständigen und ordnungs- gemäßen Behebung des bestehenden Mangels (unzulässige Abschalteinrich- tung) führt, beruht die Einschätzung des Berufungsgerichts, dem Kläger, der nicht Nachbesserung, sondern zunächst Nachlieferung und später Schadensersatz auf Rückgängigmachung des Kaufvertrags verlangt hat, sei eine solche "Notre- paratur" zur Vermeidung eines Nutzungsausfalls zumutbar, nicht auf (zulas- sungsrelevanten) Rechtsfehlern. Für eine Zulassung der Revision zur Fortbil- dung des Rechts besteht kein Bedürfnis, da die im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB geltenden Maßstäbe und die Anwendung dieser Vorschrift bei kaufrechtli- chen Nutzungsausfallschäden durch die höchstrichterliche Rechtsprechung aus- reichend konturiert sind. Zudem hängt die Frage des Mitverschuldens in erster Linie von nicht verallgemeinerungsfähigen Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat vor diesem Hintergrund nicht hinrei- chend aufgezeigt, dass die Gerichte auf eine weitere richtungsweisende Orien- tierungshilfe angewiesen sind. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. 2 3 4 - 4 - Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Bemessung des Streitwerts stützt sich auf § 48 Abs. 1 GKG, §§ 3, 9 ZPO. Davon entfallen auf den Klageantrag zu 1 - soweit weiterverfolgt - 15.958,10 €. Mit dem Klageantrag zu 6 macht der Kläger 2.848,90 € Aufwendun- gen (diese sind neben 34.600 € bezifferten Nutzungsausfallentschädigung in der bezifferten Forderung von 36.848,90 € enthalten) sowie Ersatz von täglichem Nutzungsausfall für die Vergangenheit und die Zukunft geltend. Bei letzterem be- misst sich der Streitwert nach § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 9 ZPO, der zumindest entsprechend heranzuziehen ist. Daher ist der 3,5-fache Jahresbetrag der verlangten Entschädigung (50 € pro Tag) maßgebend, so dass sich für den Nutzungsausfall ein Streitwert von 63.875 € ergibt und auf den Klageantrag zu 6 ein Gesamtstreitwert von 66.723,90 € entfällt. Dr. Milger Dr. Schneider Dr. Fetzer Kosziol Dr. Liebert Vorinstanzen: LG Aachen, Entscheidung vom 18.10.2018 - 9 O 146/18 - OLG Köln, Entscheidung vom 10.06.2020 - 11 U 202/18 - 5 6