Leitsatz
VI ZR 498/19
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:130421BVIZR498
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:130421BVIZR498.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 498/19 vom 13. April 2021 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 544 Abs. 9 Zu einer Gehörsverletzung wegen offensichtlich unzutreffender Erfassung des Inhalts eines von einer Partei vorgelegten Befundberichts in einer Arzthaftungssache. BGH, Beschluss vom 13. April 2021 - VI ZR 498/19 - KG Berlin LG Berlin - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. April 2021 durch den Vor- sitzenden Richter Seiters, die Richterin von Pentz, den Richter Offenloch, den Richter Dr. Allgayer und die Richterin Dr. Linder beschlossen: Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. November 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Der Gegenstandswert für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfah- ren wird auf bis 140.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz nach ärztlicher Behandlung. Die Klägerin war bei der Beklagten, einer Allgemeinmedizinerin, seit 1999 in hausärztlicher Behandlung. Nachdem bei ihr im September 2012 Verdauungs- störungen eingesetzt hatten, begab sie sich Ende Oktober 2012 zur Beklagten 1 2 - 3 - und berichtete ihr von unspezifischen abdominellen Beschwerden im Sinne von Meteorismus (Blähbauch) und nicht geformtem Stuhl. Die - der Klägerin mitge- teilten - Laborergebnisse der in diesem Zusammenhang abgenommenen Blut- probe wiesen eine leichte Erhöhung des bauchspeicheldrüsentypischen Wertes Lipase auf; die anderen Werte waren im Normbereich. Anfang November 2012 stellte sich die Klägerin erneut in der Praxis der Beklagten vor und klagte wiede- rum über einen Blähbauch, darüber hinaus über leicht erhöhte Temperatur und über ein Erkältungsgefühl; ihr Stuhlgang sei unregelmäßig, Durchfall bestehe al- lerdings nicht mehr. Die Klägerin wurde deshalb an einen Internisten überwiesen, der eine Vergrößerung der Milz und eine stattgehabte Infektion mit dem Epstein- Barr-Virus feststellte, hinsichtlich der Pankreas aber "o.B." (ohne Befund) ver- merkte. Am 20. Dezember 2012 suchte die Klägerin wegen fortbestehender Be- schwerden und einem zusätzlich aufgetretenen Schwächegefühl erneut die Pra- xis der Beklagten auf; eine Blut- und Stuhluntersuchung wurde in Auftrag gege- ben. Am 27. Dezember 2012 erfragte die Klägerin in der Praxis der Beklagten telefonisch die Laborbefunde, worauf ihr die Vertretungsärztin der Beklagten mit- teilte, nach dem Ergebnis der Blutuntersuchung sei die Lipase erhöht; das wei- tere Vorgehen könne, auch weil das Ergebnis der Stuhluntersuchung noch aus- stehe, im Januar mit der Beklagten besprochen werden. Am 2. Januar 2013 lag dann auch das Ergebnis der Stuhluntersuchung vor, das - die Richtigkeit des festgestellten Elastase-Werts unterstellt - eine schwere Pankreasinsuffizienz zeigte, was der Klägerin aber (zunächst) nicht mitgeteilt wurde. Diese stellte sich trotz fortbestehender Beschwerden erst im August 2013 wieder in der Praxis der Beklagten vor, von wo sie dann im Hinblick auf das Ergebnis der Stuhlprobe vom Dezember 2012 an einen Gastroenterologen und weiter in eine Klinik überwiesen wurde. Am 9. September 2013 wurde bei ihr schließlich ein 10 cm großes Pan- kreaskarzinom mit Metastasen in der Leber diagnostiziert. Im Wesentlichen mit 3 - 4 - der Behauptung, ihr hätte der gravierende Befund der Stuhlprobe vom 20. De- zember 2012 zeitnah mitgeteilt werden müssen, was zu weiteren Befunderhe- bungen geführt hätte, durch die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit der Pan- kreastumor schon damals diagnostiziert und eine Metastasenbildung in der Leber vermieden worden wäre, nimmt die Klägerin die Beklagte auf materiellen und im- materiellen Schadensersatz in Anspruch. Das Landgericht hat die Klage ab-, das Kammergericht die von der Kläge- rin hiergegen geführte Berufung zurückgewiesen. Die Revision hat das Beru- fungsgericht nicht zugelassen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. 1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt, die Klägerin könne einen Behandlungsfehler der Beklagten nicht be- weisen. Mit ihrer Behauptung, von der Beklagten behandlungsfehlerhaft nicht über das Ergebnis der Stuhlprobe vom 20. Dezember 2012 informiert worden, ab Januar 2013 nicht zur Wiedervorstellung angehalten und auch nicht auf die Ab- klärungsnotwendigkeit des Ergebnisses der Stuhlprobe hingewiesen worden zu sein, mache sie einen Verstoß gegen die Pflicht zur therapeutischen Beratung (Sicherungsaufklärung) geltend; hierfür trage sie die volle Beweislast. Da auf der 4 5 6 - 5 - Grundlage der erstinstanzlichen Feststellungen und der ergänzenden Beweis- aufnahme im Berufungsverfahren kein Fall vorliege, in dem der Arzt Untersu- chungsergebnisse erhalten habe, die eine alsbaldige Vorstellung mit besonderer Dringlichkeit notwendig machten, könne ein Verstoß gegen die Pflicht zur thera- peutischen Aufklärung nicht festgestellt werden. Dabei habe auch der Befundbericht zur Stuhlprobe vom 20. Dezember 2012 in der Gesamtschau des Behandlungsablaufs keinen Anlass gegeben, die Klägerin sofort zu informieren oder bei ihr nach ihrem Ausbleiben im Januar 2013 auf eine Wiedervorstellung zu drängen. Denn auch die Ergebnisse dieser Stuhl- probe seien nicht dergestalt gewesen, dass unmittelbare ärztliche Konsequenzen hätten gezogen werden müssen. Zwar beschreibe der Befundbericht einen ge- ringen Elastase-Wert, der nach der Nomenklatur des untersuchenden Labors ei- nen Hinweis auf eine schwere Pankreasinsuffizienz gebe, was auch der gericht- liche Sachverständige als gravierend betrachtet habe. Der Sachverständige habe aber auch angeführt, dass es bei wässrigem oder dünnbreiigem Stuhl zu falsch niedrigen Messwerten kommen könne, was er hier angesichts der dokumentier- ten Ausscheidungsform für möglich gehalten habe. Aus dem einmalig gemesse- nen erheblich erniedrigten Elastase-Wert habe in Anbetracht der dokumentierten Form der Ausscheidung (ungeformter Stuhl) kein unmittelbar therapeutischer Schluss gezogen werden dürfen. 2. Mit diesen Ausführungen hat das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG in entscheidungserhebli- cher Weise verletzt. a) Der Gehörsverstoß liegt dabei bereits darin, dass das Berufungsgericht - wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht rügt - den Inhalt des von der Klä- gerin vorgelegten Befundberichts (Anlage K1) offensichtlich unzutreffend erfasst hat. Darin wird die untersuchte Stuhlprobe nämlich nicht als "ungeformt", sondern 7 8 9 - 6 - im Gegenteil als "geformt" bezeichnet. Dass die Angabe über die Konsistenz der Probe im Befundbericht falsch gewesen wäre, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. Soweit die Nichtzulassungsbeschwerdeerwiderung darauf hinweist, dass die Klägerin ihren anamnestischen Angaben zufolge in der Zeit der Proben- entnahme an "breiig weichem" Stuhl gelitten habe, ändert dies nichts daran, dass die Probe selbst, auf die das Berufungsgericht abstellt, nach dem vom Berufungs- gericht in Bezug genommenen Befundbericht "geformt" war. b) Der Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich. Es kann auf der Grund- lage der bislang getroffenen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsgericht im Rahmen seiner Gesamtschau bei zutreffender Erfas- sung des Inhalts des Befundberichts zum Ergebnis gelangt wäre, die Klägerin hätte von der Beklagten bereits im Dezember 2012/Januar 2013 über den Befund informiert und/oder zur kurzfristigen Wiedervorstellung angehalten werden müs- sen, und infolge des in diesem Fall vorliegenden Behandlungsfehlers Schadens- ersatzansprüche der Klägerin gegen die Beklagte bejaht hätte. 3. Für das weitere Verfahren weist der erkennende Senat auf Folgendes hin: Im Ausgangspunkt zutreffend stellt das Berufungsgericht zur Abgrenzung zwischen Befunderhebungsfehler und einem Fehler der therapeutischen Aufklä- rung darauf ab, ob der Schwerpunkt der Vorwerfbarkeit des ärztlichen Fehlver- haltens in der unterbliebenen Befunderhebung als solcher oder im Unterlassen von Warnhinweisen zum Zwecke der Sicherstellung des Behandlungserfolges liegt. Anders als das Berufungsgericht meint, liegt der Schwerpunkt der Vorwerf- barkeit in Fällen, in denen es - wie von der Klägerin im Streitfall behauptet - schon an dem Hinweis fehlt, dass ein kontrollbedürftiger Befund vorliegt und dass Maß- nahmen zur weiteren Abklärung medizinisch geboten sind, regelmäßig nicht im Unterlassen von Warnhinweisen, sondern in der unterbliebenen Befunderhebung 10 11 12 - 7 - (Senatsurteil vom 26. Mai 2020 - VI ZR 213/19, NJW 2020, 2467 Rn. 22 ff.). Der von der Klägerin im Streitfall behauptete Behandlungsfehler stellt mithin, sollte er vorliegen, einen Befunderhebungsfehler und nicht (nur) einen Fehler der thera- peutischen Aufklärung dar. Seiters von Pentz Offenloch Allgayer Linder Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 25.07.2018 - 36 O 135/14 - KG Berlin, Entscheidung vom 18.11.2019 - 20 U 129/18 -