OffeneUrteileSuche
Entscheidung

4 StR 109/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:130421B4STR109
5mal zitiert
5Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:130421B4STR109.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 109/20 vom 13. April 2021 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 13. April 2021 gemäß § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 26. November 2019 wird a) die Verfolgung auf die Vorwürfe des bewaffneten Handel- treibens mit Betäubungsmitteln, der Sachbeschädigung und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort be- schränkt; b) das vorgenannte Urteil aa) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange- klagte des bewaffneten Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln in Tateinheit mit Sachbeschädigung und unerlaubtem Entfernen vom Unfallort schuldig ist, und bb) mit den jeweils zugehörigen Feststellungen im Straf- ausspruch und hinsichtlich der Entscheidung über die Dauer der Sperre für die Neuerteilung einer Fahr- erlaubnis aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts- mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu- rückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwor- fen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit vorsätzlicher Straßenverkehrsgefährdung, in weiterer Tateinheit mit verbotenem Kraftfahrzeugrennen unter vorsätzlicher Gefährdung fremder Sachen bedeuten- den Werts sowie in weiterer Tateinheit mit Sachbeschädigung und Unfallflucht“ zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Des Weite- ren hat es dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperre für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von drei Jahren angeordnet. Hiergegen wendet sich die Revision des Angeklagten mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat nach einer Verfolgungsbeschränkung den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Senat beschränkt die Strafverfolgung mit Zustimmung des Gene- ralbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO aus prozessökonomischen Grün- den auf die Tatvorwürfe des bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln, der Sachbeschädigung und des unerlaubten Entfernens vom Unfallort, da eine Verurteilung des Angeklagten auch wegen tateinheitlich begangener vorsätzli- cher Gefährdung des Straßenverkehrs gemäß § 315c Abs. 1 Nr. 2d, Abs. 3 Nr. 1 StGB und verbotenen Kraftfahrzeugrennens nach § 315d Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und Abs. 4 StGB von den Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht getra- gen wird. a) Hinsichtlich des als vorsätzliche Straßenverkehrsgefährdung abgeur- teilten Abbiegevorgangs hat die Strafkammer die von ihr angenommene konkrete 1 2 3 4 - 4 - Gefährdung des sich im Kreuzungsbereich aufhaltenden Passanten damit be- gründet, dass das im Tatfahrzeug verbaute Elektronische-Stabilitäts-Programm (ESP) bei einer nur unwesentlich höheren Geschwindigkeit oder einem geringfü- gig engeren Kurvenradius nicht mehr in der Lage gewesen wäre, das ins Schleu- dern geratene Fahrzeug rechtzeitig vor einer Kollision mit den Passanten wieder zu stabilisieren. Mit diesen Ausführungen wird aber lediglich eine potenzielle Ge- fahrenlage beschrieben, die sich bei dem vom Angeklagten tatsächlich an den Tag gelegten Fahrverhalten gerade nicht zu einer kritischen Situation im Sinne eines „Beinahe-Unfalls“ verdichtet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Dezember 1996 ‒ 4 StR 615/96, NZV 1997, 183). b) Der Grundtatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB setzt in objektiver Hinsicht ein Sich-Fortbewegen mit nicht angepasster Geschwindigkeit voraus, das sich als grob verkehrswidrig und rücksichtslos darstellt. Die Tathandlung muss ferner im Sinne einer überschießenden Innentendenz von der Absicht des Täters getragen sein, nach seinen Vorstellungen auf einer nicht ganz unerhebli- chen Wegstrecke die unter den konkreten situativen Gegebenheiten maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Diese Absicht braucht nicht Endziel oder Hauptbeweggrund des Handelns zu sein. Es reicht vielmehr aus, dass der Täter das Erreichen der situativen Grenzgeschwindigkeit als aus seiner Sicht notwen- diges Zwischenziel anstrebt, um ein weiteres Handlungsziel zu erreichen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Februar 2021 ‒ 4 StR 225/20, zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt). Für welche Abschnitte der Fluchtfahrt die Strafkammer davon ausgegan- gen ist, dass der Angeklagte grob verkehrswidrig und rücksichtslos mit nicht an- gepasster Geschwindigkeit fuhr, wird im angefochtenen Urteil nicht näher ausge- führt. Soweit sich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe für einzelne Ab- schnitte der Fahrt ein objektiv tatbestandsmäßiges Fahrverhalten des Angeklag- ten entnehmen lässt, hat das Landgericht weder festgestellt noch beweiswürdi- gend belegt, dass es dem Angeklagten bei seinem Handeln darauf ankam, als 5 6 - 5 - notwendiges Zwischenziel für eine erfolgreiche Flucht vor der Polizei die nach den situativen Gegebenheiten höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. 2. Die Beschränkung der Strafverfolgung führt zu einer Änderung des Schuldspruchs, die dem Strafausspruch und der Entscheidung über die Dauer der Sperre für eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis die Grundlage entzieht. Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 Abs. 1 StGB kann dagegen bestehen bleiben. Durch das abgeurteilte unerlaubte Entfernen vom Unfallort hat der An- geklagte das Regelbeispiel des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB für ein Vorliegen der Un- geeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen verwirklicht. Angesichts der Viel- zahl der im Verlauf der Fluchtfahrt begangenen gravierenden Verkehrsverstöße und der dadurch dokumentierten Bereitschaft des Angeklagten, sich zur Verde- ckung seines Betäubungsmittelhandels in schwerwiegender Weise über seine Pflichten als Kraftfahrer hinwegzusetzen, kann der Senat ausschließen, dass das Landgericht ohne die von der Verfolgungsbeschränkung betroffenen Verkehrs- delikte von der Regelvermutung des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB abgewichen wäre. Sost-Scheible Bender Bartel Lutz Maatsch Vorinstanz: Berlin, LG, 26.11.2019 ‒ 273 Js 1385/19 503 KLs 14/19 7