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Entscheidung

III ZB 8/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:080421BIIIZB8
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:080421BIIIZB8.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 8/21 vom 8. April 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. April 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Dr. Remmert und Reiter, die Richterin Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Kessen beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Okto- ber 2020 - I-21 W 29/20 - wird auf seine Kosten als unzulässig ver- worfen. Streitwert: 600 €. Gründe: I. Der Kläger nimmt die Beklagte - eine Pflegeeinrichtung - auf Auszahlung eines - streitigen - Guthabens seiner verstorbenen Mutter in Anspruch. Das Amts- gericht hat die Klage durch Versäumnisurteil abgewiesen und einen dagegen ge- richteten Einspruch als unzulässig verworfen. Die vom Kläger eingelegte "Be- schwerde" hat das Landgericht nach vorangegangenem Hinweis ebenfalls als unzulässig verworfen. Dagegen hat sich der Kläger wiederum mit einer als Be- schwerde bezeichneten Eingabe gewandt, die das Oberlandesgericht Düsseldorf unter Hinweis auf die fehlende Statthaftigkeit des Rechtsmittels gleichermaßen als unzulässig verworfen hat. Hiergegen richtet sich die neuerliche Eingabe des Klägers. 1 - 3 - II. Der Senat legt die als Beschwerde bezeichnete Eingabe des Klägers ge- gen den Beschluss des Oberlandesgerichts als Rechtsbeschwerde - das einzige in Betracht kommende Rechtsmittel - aus. Dieser Rechtsbehelf ist jedoch nur statthaft, wenn er im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder er in dem angefoch- tenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Beide Vorausset- zungen liegen hier nicht vor. Mit dem Rechtsmittel kann auch nicht geltend ge- macht werden, das vorinstanzliche Gericht hätte die Rechtsbeschwerde zulassen müssen (s. etwa BGH, Beschluss vom 8. November 2004 - II ZB 24/03, NJW-RR 2005, 294 f). Herrmann Remmert Reiter Böttcher Kessen Vorinstanzen: LG Wuppertal, Entscheidung vom 07.10.2020 - 9 S 117/20 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.10.2020 - I-21 W 29/20 - 2