Entscheidung
1 StR 87/21
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:060421B1STR87
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:060421B1STR87.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 1 StR 87/21 vom 6. April 2021 in der Strafsache gegen wegen Einziehung - 2 - Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesan- walts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 6. April 2021 beschlossen: 1. Die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 11. November 2020 wird als unbegründet verwor- fen (§ 349 Abs. 2 StPO). 2. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen die Kostenent- scheidung des vorbezeichneten Urteils wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tra- gen. Zur Kostenbeschwerde bemerkt der Senat ergänzend: Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht eine (teilweise) Kostenerstattung be- züglich der im gesonderten Einziehungsverfahren nach § 423 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO angefallenen Rechtsanwaltsgebühr nach Nr. 4142 VV RVG abgelehnt. Die Strafkammer hat zwar die Höhe des Einziehungsbetrags niedriger festgesetzt als die für den Gebührenbetrag maßgebliche Höhe des Wer- tes der Taterträge (§ 73 Abs. 1 und 2, § 73c Satz 1 StGB) entsprechend den tatsächlichen Feststellungen in der Hauptsacheentscheidung. Dies ist jedoch da- rauf zurückzuführen, dass sich der Betrag des Erlangten im Sinne von § 73 - 3 - Abs. 1 und 2 StGB im Wesentlichen durch Abschluss von Erlassvereinbarungen mit den Geschädigten und durch die teilweise Befriedigung ihrer Forderungen durch Auszahlungen des Insolvenzverwalters im Rahmen des Privatinsolvenz- verfahrens des Angeklagten verringert hat, weil dies zum teilweisen Erlöschen des Rückgewähranspruchs der Verletzten (§ 73e Abs. 1 StGB) geführt hat. Die Rechtsverteidigung des Angeklagten stellt sich demnach mit Blick auf die Höhe des ursprünglichen Einziehungsbetrages als erfolglos dar, so dass aus Billig- keitsgründen eine Kostenerstattung nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, Be- schluss vom 25. Februar 2021 – 1 StR 423/20 Rn. 7 ff.). Jäger Bellay Fischer Bär Pernice Vorinstanz: Landgericht Landshut, 11.11.2020 - 201 Js 3700/20 3 KLs