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Entscheidung

2 StR 383/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:300321B2STR383
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:300321B2STR383.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 383/20 vom 30. März 2021 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde- führer und des Generalbundesanwalts am 30. März 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landge- richts Frankfurt am Main vom 30. März 2020 mit den Feststellun- gen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Schwurge- richtskammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten T. wegen „gemeinschaftlicher“ versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit uner- laubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe sowie wegen tatmehrheitlich hierzu begangener gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Den Angeklagten Y. hat es wegen „gemeinschaftlicher“ versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Außerdem hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützten Revisionen haben jeweils mit einer Verfahrens- rüge Erfolg. 1 - 3 - 1. Den von beiden Angeklagten zulässig erhobenen Verfahrensrügen der Verletzung von § 257c Abs. 5 StPO liegt folgendes Verfahrensgeschehen zu- grunde: Der Vorsitzende teilte – nach telefonischen Vorgesprächen mit der Staats- anwaltschaft und einem Verteidiger – in der Hauptverhandlung vom 26. März 2020 als vorläufiges Beratungsergebnis der Strafkammer unter anderem mit, dass die bisherige Beweisaufnahme hinsichtlich des Angeklagten T. gewich- tige Indizien ergeben habe, dass dieser eine Tötung nicht billigend in Kauf ge- nommen habe, und zudem keine belastbaren Umstände ersichtlich seien, die für eine jedenfalls konkludente Mittäterschaft des Angeklagten Y. bezüglich der Schüsse des Angeklagten T. sprächen. Am darauffolgenden Sitzungstag gab die Strafkammer einen Verständigungsvorschlag bekannt, mit dem dem Ange- klagten T. unter im Einzelnen aufgeführten Bedingungen eine Gesamtfrei- heitsstrafe zwischen drei Jahren und drei Jahren und sechs Monaten und dem Angeklagten Y. eine Freiheitsstrafe zwischen zwei Jahren und sechs Mona- ten und drei Jahren und zudem die Aufhebung der Haftbefehle in Aussicht gestellt wurden. Den Verteidigern und den Angeklagten wurde Gelegenheit gegeben, ihre Verteidigung mit Blick auf den Verständigungsvorschlag einzurichten und sich zum Verständigungsvorschlag zu äußern. In Anbetracht des vom Landge- richt zur Bedingung der Verständigung gemachten „angemessenen“ Täter-Opfer- Ausgleichs kam es im weiteren Verlauf der Verhandlung zur Übergabe von 10.000 € an den Nebenkläger, der den ihm in der Hauptverhandlung übergebe- nen Betrag entgegen- und die Entschuldigung der Angeklagten annahm. An- schließend stimmten beide Angeklagte nach Rücksprache mit ihren Verteidigern sowie die Sitzungsvertreterin der Staatsanwaltschaft der Verständigung zu. Erst danach belehrte der Vorsitzende die Angeklagten erstmals gemäß § 257c Abs. 4 und 5 StPO. Die Verteidiger der Angeklagten gaben sodann eine 2 3 4 - 4 - Erklärung zur Sache ab, die von den Angeklagten jeweils als richtig bestätigt wur- den. 2. Die Rüge ist begründet. Der von den Angeklagten gerügte Rechtsfehler liegt vor. Denn der Vorsitzende der Strafkammer hätte die Angeklagten bereits bei Unterbreitung des Verständigungsvorschlags über die in § 257c Abs. 4 StPO geregelte Möglichkeit eines Entfallens der Bindung des Gerichts an die Verstän- digung belehren müssen. Eine Verständigung ist regelmäßig nur dann mit dem Grundsatz des fairen Verfahrens zu vereinbaren, wenn der Angeklagte vor ihrem Zustandekommen nach § 257c Abs. 5 StPO über deren nur eingeschränkte Bin- dungswirkung für das Gericht belehrt worden ist (vgl. hierzu BVerfGE 133, 168, 237; BVerfG NStZ 2014, 721; BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 2015 – 4 StR 595/14, NStZ 2015, 358, 359; vom 11. Mai 2016 – 1 StR 71/16, StV 2018, 111 mwN, und vom 8. November 2018 – 4 StR 268/18, NStZ 2019, 169). Die Geständnisse der Angeklagten und damit auch das Urteil beruhen auf dem Verstoß gegen die Belehrungspflicht (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Senat kann die Ursächlichkeit des Belehrungsfehlers für das Geständnis nicht ausnahms- weise ausschließen. Die Angeklagten haben die ihnen zur Last gelegte Tat auf der Grundlage der Verständigung eingeräumt. Hierauf hat die Strafkammer die Verurteilung gestützt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass den Angeklagten die Voraussetzungen für den Wegfall der Bindungswirkung bei Abgabe ihrer Ge- ständnisse bekannt waren (vgl. BGH, Beschluss vom 8. August 2019 – 1 StR 295/19, NStZ-RR 2019, 385), bestehen nicht. Der Umstand, dass die Angeklag- ten noch vor Abgabe ihrer Geständnisse belehrt worden sind, ändert an dieser Beurteilung nichts (zu dieser Fallkonstellation BGH, Beschluss vom 8. November 2018 – 4 StR 268/18, NStZ 2019, 169). Denn es ist nicht auszuschließen, dass die Angeklagten davon ausgegangen sind, an ihre erklärte Zustimmung gebun- 5 6 - 5 - den zu sein. Eine „qualifizierte“ Belehrung, mit der sie darauf hingewiesen wor- den wären, dass sie an ihre erklärte Zustimmung nicht gebunden seien und diese folgenlos noch einmal überdenken könnten, ist nicht erfolgt. Franke Krehl Eschelbach Zeng Meyberg Vorinstanz: Frankfurt (Main), LG, 30.03.2020 - 3690 Js 223997/19 14/19 5/21 Ks