OffeneUrteileSuche
Entscheidung

III ZB 6/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:250321BIIIZB6
9Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

9 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:250321BIIIZB6.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 6/21 vom 25. März 2021 in dem Prozesskostenhilfeverfahren - 2 - Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. März 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Dr. Remmert, die Richterinnen Dr. Arend und Dr. Böttcher sowie den Richter Dr. Kessen beschlossen: Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des 11. Zivilse- nats des Oberlandesgerichts München vom 11. Januar 2021 - 11 W 1847/20 - wird abgelehnt. Gründe: I. Mit Schreiben vom 15. Januar 2021 hat der Antragsteller eine "Nichtzulas- sungsbeschwerde gemäß § 544 ZPO" gegen den vorgenannten Beschluss ein- gelegt und hierfür unter Berufung auf seine Mittellosigkeit Prozesskostenhilfe be- antragt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die zuständige Einzelrichterin beim Oberlandesgericht die Beschwerde des Antragstellers gegen einen Be- schluss des Landgerichts als unzulässig verworfen. Mit diesem ist seine Erinne- rung gegen eine Kostenrechnung über eine Gebühr in Höhe von 60 € nach Nr. 1812 der Anlage 1 zum GKG zurückgewiesen worden. 1 - 3 - II. Der Senat legt das Schreiben des Antragstellers als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ein beabsichtigtes Rechtsmittel gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts aus. Dem Antragsteller ist Prozesskostenhilfe zu versagen, weil die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gegen die angefochtene Entscheidung ist nach § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG kein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof und insbesondere auch keine Rechtsbeschwerde eröffnet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 2002 - IX ZB 271/02, NJW 2003, 70 und vom 11. September 2008 - I ZB 36/07, FamRZ 2009, 39 Rn. 5). Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gemäß § 544 ZPO findet - worauf der Antragsteller mittlerweile auch in anderen Verfah- ren wiederholt hingewiesen worden ist - im Übrigen nur gegen die in der Beru- fungsinstanz erlassenen Endurteile und Zurückweisungsbeschlüsse statt (§ 542 Abs. 1 ZPO, § 522 Abs. 4 ZPO). Der Senat wird in Zukunft vergleichbare - offensichtlich unzulässige und erkennbar rechtsmissbräuchliche - Eingaben des Antragstellers nicht mehr be- scheiden. Der Senat muss es nicht hinnehmen, durch sinnentleerte Inanspruch- nahme seiner Arbeitskapazitäten bei der Erfüllung seiner Aufgaben behindert zu werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 26. Januar 2017 - 5 ARs 54/16, juris Rn. 7 2 3 4 - 4 - und 5 AR (Vs) 5/17, juris Rn. 6 mit Hinweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 29. Juni 2010 - 1 BvR 2358/08, juris Rn. 6 und vom 23. Februar 2016 - 2 BvR 60/16 und 63/16, juris Rn. 3). Herrmann Arend Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 11.12.2020 - 13 T 10699/20 - OLG München, Entscheidung vom 11.01.2021 - 11 W 1847/20 -