OffeneUrteileSuche
Entscheidung

6 StR 22/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:230321B6STR22
4mal zitiert
2Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:230321B6STR22.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 6 StR 22/21 vom 23. März 2021 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. März 2021 beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden in der Oberpfalz vom 10. August 2020 wird als unbegrün- det verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in vier Fäl- len und wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Jugend- strafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision hat keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Strafausspruch hat Bestand. Zwar hat die Strafkammer zu Lasten des schweigenden Angeklagten bei der Frage schädlicher Neigungen (§ 17 Abs. 2 Alt. 1 JGG) berücksichtigt, dass jener in der Hauptverhandlung „teilnahmslos und emotional in keiner Weise berührt“ erschien, sowie im Rahmen der Strafzumes- sung zu seinem Nachteil die „kaum wahrnehmbare“ Reue und die an den Tag gelegte „emotionale Unberührtheit bezüglich seiner Taten“ in die Erwägungen eingestellt (§ 18 Abs. 2 JGG). Gleichwohl nötigt der Rechtsfehler nicht zur Auf- hebung des Strafausspruchs des Landgerichts, weil das Landgericht rechtsfeh- lerfrei auch die Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG) bejaht hat und die verhängte Jugendstrafe von sechs Jahren jedenfalls angemessen ist (§ 354 1 2 - 3 - Abs. 1a StPO). Der Senat hat neben den von der Strafkammer angestellten Straf- zumessungserwägungen auch berücksichtigt, dass die körperlichen Misshand- lungen dem Angeklagten dazu dienten, sich die Nebenklägerin gefügig zu ma- chen. Sander Schneider König Fritsche von Schmettau Vorinstanz: Landgericht Weiden i. d. OPf., 10.08.2020 - JK1 KLs 14 Js 8654/19 jug