Entscheidung
NotZ (Brfg) 7/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:220321BNOTZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:220321BNOTZ.BRFG.7.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS NotZ (Brfg) 7/20 vom 22. März 2021 in der verwaltungsrechtlichen Notarsache wegen Übertragung einer Notarstelle - 2 - Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 22. März 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, den Richter Tombrink, die Richterin Dr. Pernice, die Notarin Dr. Brose-Preuß und den Notar Müller-Eising beschlossen: Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Ur- teil des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Celle vom 10. August 2020 wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das vorbezeichnete Urteil zu- zulassen, ist zulässig, aber unbegründet. Es kann auf sich beruhen, ob der Kläger sämtliche von ihm geltend ge- machten Berufungszulassungsgründe in der gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO genügenden Weise dargelegt hat. Jedenfalls liegt in der Sache keiner der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO vor. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des oberlandesgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO) bestehen, insbesondere 1 2 3 - 3 - auch im Hinblick auf die vom Kläger geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO), nicht. Die Inhalte der von der Vorinstanz beigezogenen Akten der berufsrechtlichen Verfahren und des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens begründen durchgreifende Be- denken gegen die gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BNotO erforderliche persönliche Eig- nung des Klägers für das Notaramt. Seine Antragsbegründung vermag keine Umstände aufzuzeigen, die die umfassende und überzeugende Würdigung des Oberlandesgerichts in Frage stellen. Dies gilt auch, soweit der Kläger rügt, die Vorinstanz habe den entschei- dungserheblichen Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt. Eine Pflicht zur wei- teren - von einem anwaltlich vertretenen Beteiligten nicht beantragten - Aufklä- rung des entscheidungserheblichen Sachvershalts (§ 86 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 111b Abs.1 Satz 1 BNotO) besteht grundsätzlich nur dann, wenn sich dem Ge- richt die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung aufdrängen musste (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Juni 2018 - 2 B 57.17, juris Rn. 18 und vom 10. Ok- tober 2013 - 10 B 19.13, juris Rn. 3; jew. mwN). Dies war vorliegend schon des- halb nicht der Fall, weil die wesentlichen Verfahrensakten der berufsrechtlichen Verfahren und eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gegen den Kläger beigezogen waren und nicht erkennbar ist, dass sich aus einer zusätzli- chen Beweisaufnahme weitergehende Erkenntnisse zur Frage der persönlichen Eignung des Klägers hätten ergeben können. Die vom Kläger als fehlerhaft un- terblieben beanstandete Beiziehung von Akten des Oberlandesgerichts Olden- burg (I G 200 - Notar K. G. , W. ) war ebenfalls nicht veranlasst. Die Vorinstanz hat zutreffend angenommen, dass es insbesondere nicht auf die vom Kläger behaupteten und mit dem unerledigt gebliebenen Antrag auf Akten- beiziehung unter Beweis gestellten Verdienste im Rahmen von übernommenen Notariatsverwaltungen sowie das hierzu vom Oberlandesgericht Oldenburg an- 4 - 4 - geblich festgestellte kooperative Verhalten des Klägers - dieses als wahr unter- stellt - ankomme. Insbesondere begegnet es keinen Bedenken, dass die Vo- rinstanz angenommen hat, dass die vom Kläger behaupteten Verdienste im Rah- men von Notariatsverwaltungen nicht geeignet gewesen wären, die von der Be- klagten nachvollziehbar begründeten Zweifel an der persönlichen Eignung des Klägers für das Amt des Notars auszuräumen. Die vom Kläger weiterhin geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 111g Abs. 2 Satz 1 BNotO. Herrmann Tombrink Pernice Brose-Preuß Müller-Eising Vorinstanzen: OLG Celle, Entscheidung vom 10.08.2020 - Not 19/19 - 5 6