V ZR 44/19
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 19. März 2021 V ZR 44/19 BGB §§ 902 Abs. 1, 1018, 1028 Abs. 1 S. 2 Bedingte Ausübungsbefugnis (hier: Zahlung eines Nutzungsentgelts) als Inhalt einer Dienstbarkeit; Erlöschen durch Verjährung des Beseitigungsanspruchs bzgl. einer baulichen Anlage Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BGB §§ 902 Abs. 1, 1018, 1028 Abs. 1 S. 2 Bedingte Ausübungsbefugnis (hier: Zahlung eines Nutzungsentgelts) als Inhalt einer Dienstbarkeit; Erlöschen durch Verjährung des Beseitigungsanspruchs bzgl. einer baulichen Anlage Die Befugnis zur Ausübung der Dienstbarkeit kann mit dinglicher Wirkung unter die Bedingung der Zahlung eines Entgelts gestellt werden. Eine solche Bedingung muss – anders als eine den Bestand des Rechts betreffende Bedingung – nicht in das Grundbuch selbst eingetragen werden; es genügt die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung (Fortführung von Senat, Beschluss vom 1. Oktober 2020 – V ZB 51/20, ZfIR 2021, 32 ). BGH, Urt. v. 19.3.2021 – V ZR 44/19 Problem Der frühere Eigentümer errichtete auf dem – nunmehr – herrschenden Grundstück im Jahr 1957 ein Hotel. Zur Erfüllung der bauordnungsrechtlichen Stellplatzpflicht wurden 99 Stellplätze abgelöst, die restlichen Stellplätze sollten auf dem Nachbargrundstück errichtet werden. 1981 erfolgte im Rahmen des Verkaufs des Nachbargrundstücks die Eintragung einer Grunddienstbarkeit, die als „Kraftfahrzeugeinstellrecht“ bezeichnet wurde. In der Bewilligungsurkunde heißt es unter anderem: „a) Der Eigentümer des herrschenden Grundbesitzes ist berechtigt, auf dem dienenden Grundbesitz 30 - dreißig - Kraftfahrzeuge einzustellen und zu diesem Zweck die vorhandenen Zufahrten zu benutzen. b) […] Der Käufer bewilligt und beantragt die Eintragung der bestellten Grunddienstbarkeit im Grundbuch Zug um Zug mit der Eintragung der Auflassung. Für die Einräumung des Rechts zu Buchst. a) hat der Berechtigte eine angemessene und ortsübliche Nutzungsgebühr zu entrichten. Hierfür hat der Verkäufer zu sorgen und einzustehen.“ In den darauffolgenden Jahren wurde auf dem dienenden Grundstück ein Bauwerk mit Tiefgarage errichtet. Der damalige Eigentümer des herrschenden Grundstücks nahm die Dienstbarkeit nie in Anspruch. 2010 erwarb die jetzige Klägerin das mit dem Hotel bebaute Grundstück und machte das Kraftfahrzeugeinstellerecht gegenüber der Beklagten geltend. Eine schuldrechtliche Verpflichtung zur Zahlung einer Nutzungsgebühr hatte sie nicht übernommen. Sie verlangte dementsprechend die unentgeltliche Nutzung. Die Beklagte war der Auffassung, die Nutzung sei nur gegen ein entsprechendes Entgelt zu dulden. Das Berufungsgericht ging davon aus, dass die Ausübung der Grunddienstbarkeit durch die Zahlung einer angemessenen Nutzungsgebühr bedingt und diese Bedingung nicht eingetreten sei. Entscheidung Der BGH folgt dem nicht, hebt die Entscheidung auf und verweist die Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung zurück. Er nutzt die Gelegenheit, zu einer ganzen Reihe offener Rechtsfragen Stellung zu nehmen. Zunächst stellt der Senat klar, dass die Ausübung einer Dienstbarkeit von der Zahlung eines Nutzungsentgelts abhängig gemacht werden kann. Eine dingliche Absicherung der Zahlung könne jedoch nicht zum Inhalt der Grunddienstbarkeit gemacht werden, sondern allenfalls über die Eintragung einer Reallast oder Rentenschuld erreicht werden. Der BGH bejaht jedoch die Möglichkeit, die Ausübung der Dienstbarkeit mit dinglicher Wirkung unter die Bedingung der Zahlung des Nutzungsentgelts zu stellen. Das Abstraktionsprinzip verbiete eine solche Verknüpfung zwischen der Ausübung der Dienstbarkeit und der schuldrechtlichen Pflicht zur Zahlung des Entgelts nicht (dies begründet der BGH mit einem Umkehrschluss aus § 925 Abs. 2 BGB ). Die Entgeltpflicht selbst werde dadurch nicht verdinglicht, sondern bleibe lediglich eine schuldrechtliche Verpflichtung. Die Bedingung müsse zwar nicht in das Grundbuch selbst eingetragen werden. Es genüge – anders als bei Bedingungen, die den Bestand des Rechts betreffen – die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung. Im konkreten Fall gelangt der BGH jedoch durch Auslegung der Bewilligung zu dem Ergebnis, dass vorliegend die schuldrechtliche Zahlungspflicht nicht zur Bedingung der Ausübung der Dienstbarkeit erhoben wurde. Anschließend prüft der BGH eine Verwirkung, verneint dies im Ergebnis jedoch und stellt klar, dass die Verwirkung einer Grunddienstbarkeit wegen § 902 Abs. 1 S. 1 BGB nur in Ausnahmefällen, nur aufgrund eines Verhaltens des aktuell dinglich Berechtigten und nur im Verhältnis zu diesem in Betracht komme. Im Ergebnis sei die Sache noch nicht entscheidungsreif, weil Feststellungen dazu fehlten, ob die Dienstbarkeit gemäß § 1028 Abs. 1 S. 2 BGB erloschen sei. Danach erlischt eine Grunddienstbarkeit, wenn der Anspruch auf Beseitigung einer baulichen Anlage, die die Ausübung der Dienstbarkeit beeinträchtigt, verjährt ist. Eine Tiefgarage selbst stelle noch keine bauliche Anlage dar, die die Ausübung eines Kraftfahrzeugeinstell-rechts beeinträchtige. Eine Beeinträchtigung komme jedoch dann in Betracht, wenn die Tiefgarage mit einer Zugangsbeschränkung (beispielsweise einem Tor oder einer Schranke) versehen sei und der Eigentümer des herrschenden Grundstücks deshalb von dem Einstellrecht für mindestens 30 Jahre tatsächlich keinen Gebrauch machen konnte. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 19.03.2021 Aktenzeichen: V ZR 44/19 Rechtsgebiete: Sachenrecht allgemein Dienstbarkeiten und Nießbrauch Erschienen in: DNotI-Report 2021, 101-102 Normen in Titel: BGB §§ 902 Abs. 1, 1018, 1028 Abs. 1 S. 2