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Entscheidung

VI ZB 11/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:180321BVIZB11
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Entscheidungsgründe
Abschrift ECLI:DE:BGH:2021:180321BVIZB11.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 11/21 vom 18. März 2021 in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. März 2021 durch den Vorsitzen- den Richter Seiters, den Richter Offenloch, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller sowie den Richter Böhm beschlossen: Die Rechtsbeschwerde („Nichtzulassungsbeschwerde“) des Antragstel- lers gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des Saarländischen Ober- landesgerichts vom 11. Februar 2021 wird als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft, weil sie weder nach dem Ge- setz ausdrücklich eröffnet noch vom Oberlandesgericht in dem angefoch- tenen Beschluss zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Zudem ist die Rechtsbeschwerde unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bun- desgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 78 Abs. 1 ZPO). Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde sieht das Gesetz nicht vor. Auch eine so genannte außerordentliche Beschwerde ist nach der Neuregelung des Beschwer- derechts nicht mehr statthaft (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133, 135; vom 23. Juli 2003 – XII ZB 91/03, NJW 2003, 3137). Der - nach Belehrung über die Unzulässigkeit des Rechtsmittels gestellte - Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts ist un- begründet, da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beiordnung nicht vorliegen (§ 78b Abs. 1 ZPO). Seiters Offenloch Oehler Müller Böhm Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 19.01.2021 - 5 O 9/21 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 11.02.2021 - 4 W 4/21 -