Entscheidung
VIII ZR 329/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:170321BVIIIZR329
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:170321BVIIIZR329.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 329/20 vom 17. März 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. März 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Fetzer, die Richter Kosziol und Dr. Schmidt sowie die Richterin Wiegand beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Oktober 2020 durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: 1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage des Bestehens eines gesetzlichen Widerrufsrechts bei Kilometerleasingverträgen, namentlich die analoge Anwendung des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB im Hin- blick auf die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordere. Diese Klärung ist mit dem grundlegenden Ur- teil des Senats vom 24. Februar 2021 (VIII ZR 36/20, juris, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt) erfolgt, weswegen die Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision nicht mehr vorliegen. 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. a) Der Senat hat, was die Revision nicht in Zweifel zieht, bei Kilometerlea- singverträgen das Bestehen eines gesetzlichen Widerrufsrechts nach § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB analog ebenso wie ein Umgehungsgeschäft nach § 511 BGB aF (heute § 512 BGB) verneint. 1 2 3 - 3 - b) Die Erteilung der mit "Widerrufsinformation" überschriebenen vorformu- lierten Widerrufsbelehrung stellt, wie der Senat unter Berücksichtigung der Rechtsprechung aller damit befassten Senate des Bundesgerichtshofs entschie- den hat, kein Angebot der Beklagten auf Gewährung eines (vorbehaltlosen) ver- traglichen Widerrufsrechts dar, das die Klägerin mit Vertragsabschluss hätte an- nehmen können, weil der "Widerrufsinformation" ein rechtsgeschäftlicher Erklä- rungsinhalt nicht zukommt (Senatsurteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20, aaO Rn. 68 ff., siehe insbesondere Rn. 73, 74, 76). Die unter der Überschrift "Widerrufsinformation" erfolgte Widerrufsbeleh- rung knüpft den Beginn des Laufs der Widerrufsfrist an "die Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB". Für einen durchschnittlichen Leasingnehmer, der sich von der Sichtweise verständiger und redlicher Vertragsparteien unter Abwägung der Interessen der beteiligten Verkehrskreise leiten lässt, ergibt sich aus dem Inhalt der Erklärungen und der damit korrespondierenden Überschrift, dass die dort auf- geführten Angaben lediglich gesetzliche Vorgaben erfüllen, damit aber nicht - im Vertrag selbst nicht vorgesehene - rechtsgeschäftliche Erklärungen abgegeben werden sollten (Senatsurteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20, aaO Rn. 71). aa) Für die Auslegung, ob eine formularmäßige rechtsgeschäftliche Wil- lenserklärung vorliegt, ist die Bestimmung des § 305c Abs. 2 BGB nicht anwend- bar, denn diese setzt voraus, dass nach objektivem Empfängerhorizont eine All- gemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB gegeben ist (Se- natsurteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20, aaO Rn. 69). Dies ist mangels rechtsgeschäftlichen Erklärungsinhalts der "Widerrufsinformation" nicht der Fall. Anders als die Revision zu bedenken gegeben hat, besteht schon deshalb kein Anlass, die Sache gemäß Art. 267 AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Auslegung des Art. 5 Satz 2 der Richtlinie des Rates vom 5. April 1993 4 5 6 - 4 - über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. Nr. L 95, S. 29; Klausel-Richtlinie) vorzulegen. bb) Selbst wenn man der "Widerrufsinformation" gleichwohl einen rechts- geschäftlichen Erklärungsinhalt nicht absprechen und sie als Allgemeine Ge- schäftsbedingung behandeln wollte, würde ihr jedenfalls nicht der Inhalt zukom- men, der Klägerin ein vertragliches Widerrufsrecht einzuräumen, sondern sie würde sich darin erschöpfen, ihr ein (tatsächlich) gesetzlich vorgesehenes Wi- derrufsrecht (bestätigend) zuzugestehen und die hierfür erforderlichen Voraus- setzungen und sich daraus ergebenden Rechtsfolgen anzuführen. Eine vorfor- mulierte Widerrufsbelehrung, die um eine vermeintliche gesetzliche Pflicht zu er- füllen oder rein vorsorglich erteilt wird, obwohl ein gesetzliches Widerrufsrecht nicht besteht, ist bei der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Kunden bei der gebotenen objektiven Auslegung nicht als Angebot auf Vereinbarung eines voraussetzungslosen vertraglichen Widerrufsrechts zu verstehen (Senatsurteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20, aaO Rn. 72 mwN). Danach ist - auch bei unterstelltem Vorliegen einer Allgemeinen Ge- schäftsbedingung - im Streitfall nicht von der Einräumung eines vertraglichen Wi- derrufsrechts auszugehen (Senatsurteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20, aaO Rn. 73). Wie der Senat ausgeführt hat, kommen vorliegend mehrere Ausle- gungen nicht in Betracht. Dem Umstand, dass in der Widerrufsinformation nicht ausdrücklich von einem gesetzlichen Widerrufsrecht die Rede ist, kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Denn auch ohne diesen Hinweis lässt sich der Wi- derrufsinformation bei der gebotenen objektiven Auslegung, die der Senat selbst vornehmen kann, unmissverständlich entnehmen, dass ein eigenständiges, von den gesetzlichen Vorgaben losgelöstes vertragliches Widerrufsrecht nicht be- gründet werden sollte (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20, aaO Rn. 74). Darauf hat das Berufungsgericht zu Recht abgestellt. Vor diesem 7 8 - 5 - Hintergrund kommt die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB vorliegend nicht zur Anwendung. c) Mangels wirksamen Widerrufs kann die auf Rückzahlung der Leasing- raten gerichtete Klage daher - wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben - keinen Erfolg haben. 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zu- gang dieses Beschlusses. Dr. Milger Dr. Fetzer Kosziol Dr. Schmidt Wiegand Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Bochum, Entscheidung vom 05.02.2020 - I-1 O 215/19 - OLG Hamm, Entscheidung vom 09.10.2020 - I-30 U 44/20 - 9 10