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Entscheidung

2 StR 21/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:170321B2STR21
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:170321B2STR21.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 21/21 vom 17. März 2021 in der Strafsache gegen wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde- führers und des Generalbundesanwalts am 17. März 2021 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Frankfurt am Main vom 7. Juli 2020 mit den Fest- stellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurück- verwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr in Tat- einheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln, jeweils in nicht ge- ringer Menge, zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die sicher- gestellten Betäubungsmittel eingezogen. Die auf die Rüge der Verletzung sach- lichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat Erfolg. I. Nach den Feststellungen des Landgerichts reiste der Angeklagte Ende September 2019 zusammen mit dem vormaligen Mitangeklagten P. nach 1 2 - 3 - Spanien, um mit diesem – „dem gemeinsamen Plan entsprechend“ − den Import einer erheblichen Menge Marihuana von dort nach Deutschland sowie deren an- schließende Weiterveräußerung zu organisieren. Nachdem P. in Spanien mit Wissen des Angeklagten mehrere Gespräche mit den Verkäufern der Betäu- bungsmittel geführt hatte, vereinbarte er im Einverständnis mit dem Angeklagten für den 1. Oktober 2019 eine Lieferung von rund 54 kg Marihuana in den Raum F. . P. sollte in Deutschland eigenverantwortlich die Koordi- nation der Anlieferung übernehmen und das Marihuana nach erfolgter Über- nahme für den gewinnbringenden Verkauf nach R. verbringen. Hierfür mietete P. nach seiner Rückkehr aus Spanien am Vortag der geplanten An- lieferung einen Transporter und gewann, da er Sorge hatte, selber mit dem Lie- feranten in Kontakt zu treten, den vormaligen Mitangeklagten S. , die Betäu- bungsmittel von diesem entgegenzunehmen und die Drogen ihm – P. – zu einem Treffpunkt in M. zu bringen, den P. im Einverständnis mit dem Angeklagten festgelegt und am Vorabend der Anlieferung gemeinsam mit diesem erkundet hatte. Nach der Entgegennahme der Betäubungsmittel durch S. und einen weiteren Tatgenossen sowie deren Umladung in den Transporter des P. wur- den alle drei durch observierende Polizeikräfte am Treffpunkt in M. festge- nommen und knapp 54 kg Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von 7.250 g THC sichergestellt. Der Angeklagte, der nicht am Übergabeort war, wurde kurz darauf in einem Hotel verhaftet. Der Angeklagte hat seine Tatbeteiligung bestritten. Die Strafkammer hat ihre gegenteilige Überzeugung insbesondere auf die geständige Einlassung des P. gestützt, dessen Geständnis und Benennung der Tatbeiträge des Ange- klagten eine Verständigung nach § 257c StPO vorausgegangen war. 3 4 - 4 - II. Die Revision ist begründet. 1. Die Verurteilung des Angeklagten wegen unerlaubter Einfuhr von Be- täubungsmitteln in nicht geringer Menge hält revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Die Feststellungen des Landgerichts belegen keine Mittäterschaft des An- geklagten an dem Einfuhrdelikt des P. . a) Die Voraussetzungen der Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) bemessen sich auch im Betäubungsmittelrecht nach den allgemeinen Grundsätzen (vgl. Se- nat, Beschluss vom 19. Dezember 2018 – 2 StR 451/18, BeckRS 2018, 38500 Rn. 12). Bei der Beteiligung mehrerer Personen, von denen nicht jede sämtliche Tatbestandsmerkmale verwirklicht, ist Mittäter, wer seinen eigenen Tatbeitrag so in die Tat einfügt, dass dieser als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 13. September 2017 – 2 StR 161/17, NStZ- RR 2018, 40 mwN). Mittäterschaft erfordert dabei zwar nicht zwingend eine Mit- wirkung am Kerngeschehen selbst; ausreichen kann auch ein die Tatbestands- verwirklichung fördernder Beitrag, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unter- stützungshandlung beschränkt. Daher ist es insbesondere nicht erforderlich, dass der Täter der Einfuhr von Betäubungsmitteln diese eigenhändig in das In- land verbringt (vgl. Senat, Urteil vom 15. März 2017 – 2 StR 23/16, NStZ 2017, 713). Stets muss sich seine Mitwirkung aber nach dessen Willensrichtung als Teil der Tätigkeit aller darstellen und sich nicht in einer bloßen Förderung fremden Tuns erschöpfen. Wesentliche Anhaltspunkte dafür, ob ein Beteiligter ein so en- ges Verhältnis zur Tat hat, können dabei der Grad des eigenen Interesses am Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigstens 5 6 7 - 5 - der Wille hierzu sein, so dass die Durchführung und der Ausgang der Tat maß- geblich auch vom Willen des jeweiligen Beteiligten abhängen (st. Rspr.; vgl. Se- nat, Beschluss vom 11. Juli 2017 − 2 StR 220/17, NStZ 2018, 144, 145; BGH, Beschluss vom 23. Mai 2017 – 4 StR 617/16, wistra 2017, 481 Rn. 13 jeweils mwN). b) Hieran gemessen begegnet die Annahme einer Mittäterschaft des An- geklagten an dem Einfuhrdelikt durchgreifenden Bedenken. Zwar ist ein „gemein- samer Plan“ zwischen dem Angeklagten und P. festgestellt. Der nähere Inhalt dieses „Planes“, insbesondere der Aufgabenbereich des Angeklagten, wird je- doch nicht dargestellt. Alleine seine vorherige Kenntnis von der Tat und der Wille, diese als gemeinsame anzusehen, können eine Mittäterschaft indes nicht be- gründen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2015 – 3 StR 336/15, NStZ- RR 2016, 6, 7). Die festgestellten Tathandlungen des Angeklagten – die Beglei- tung des P. nach Spanien sowie das gemeinsame Auskundschaften des Übergabeortes belegen – jedenfalls bezogen auf die Einfuhr der Betäubungsmit- tel – nach ihrem äußeren Erscheinungsbild lediglich untergeordnete Tatbeiträge. Eine darüberhinausgehende Mitwirkung des Angeklagten an der Einfuhr der Dro- gen ist den Urteilsgründen nicht zu entnehmen. Insbesondere die in Spanien er- folgten Verkaufsgespräche und die Organisation des Drogentransports nach Deutschland sowie die spätere Übernahme der Betäubungsmittel organisierte P. allein und eigenverantwortlich. Die Feststellungen belegen auch nicht, dass die Tatausführung und deren Erfolg von dem Einfluss und dem Willen des Angeklagten abhängig waren; insbesondere ergibt sich nicht, ob der Umstand, dass sich P. stets des Einverständnisses des Angeklagten versicherte, darauf zurückzuführen ist, dass das selbständig durch ihn geplante Vorgehen jeweils der vorherigen Billigung durch den Angeklagten bedurfte. Die Urteilsgründe schil- dern auch kein Interesse des Angeklagten an dem Taterfolg. Sie verhalten sich 8 - 6 - nicht einmal zu dessen möglicher Beteiligung an dem Verkaufserlös aus dem geplanten inländischen Umsatzgeschäft. 2. Die Beanstandung der Verurteilung wegen unerlaubter Einfuhr von Be- täubungsmitteln in nicht geringer Menge zwingt zur Aufhebung der Verurteilung wegen tateinheitlich begangenem unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungs- mitteln in nicht geringer Menge. Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Ver- handlung und Entscheidung. 3. Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat ergänzend auf Folgen- des hin: a) Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben − deutlicher als bislang ge- schehen − die gesteigerten Anforderungen an die Darlegungen und die Beweis- würdigung bei der Verurteilung eines Angeklagten aufgrund des Geständnisses eines Mitangeklagten, das Gegenstand einer verfahrensbeendenden Absprache (§ 257c StPO) gewesen ist, in den Blick zu nehmen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Januar 2020 – 1 StR 471/19, juris Rn. 5; vom 6. März 2013 – 5 StR 423/12, BGHSt 58, 184, 189 f.; Urteil vom 8. Dezember 2005 – 4 StR 198/05, NStZ-RR 2007, 116, 119; Beschluss vom 15. Januar 2003 – 1 StR 464/02, BGHSt 48, 161, 167 f.; MüKo-StPO/Miebach, § 261 Rn. 244). Diese Anforderungen bestehen auch für den neuen Rechtsgang fort. Denn es macht regelmäßig keinen Unter- schied, ob die verfahrensbeendende Absprache mit dem anderen Tatbeteiligten in demselben oder in einem anderen Verfahren stattgefunden hat (vgl. BGH, Be- schlüsse vom 28. Januar 2014 – 1 StR 562/13, NStZ 2014, 287; vom 6. März 2012 – 1 StR 17/12, juris Rn. 6). Auch bei einer Zeugenaussage besteht die Mög- lichkeit, dass der vormalige Mitangeklagte nur deshalb bei seiner Aussage bleibt, um sich nicht in Widerspruch zu den für ihn vorteilhaften Angaben in seinem ei- genen Verfahren zu setzen, selbst wenn dieses inzwischen abgeschlossen ist 9 10 11 - 7 - (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2014 – 1 StR 562/13, aaO; vgl. auch Senat, Beschluss vom 27. Februar 2019 – 2 StR 558/18, juris Rn. 10). b) Der neue Tatrichter wird ferner zu berücksichtigen haben, dass eine besonders kritische Beweiswürdigung auch dann veranlasst sein kann, wenn sich der geständige (vormalige) Mitangeklagte einer konfrontativen Befragung durch den Angeklagten entzieht und für diesen daher keine Möglichkeit besteht, von seinem Fragerecht Gebrauch zu machen (vgl. hierzu KK-StPO/Ott, 8. Aufl., § 261 Rn. 111 mwN). Franke Eschelbach Meyberg Grube Schmidt Vorinstanz: Landgericht Frankfurt am Main, 07.07.2020 - 5/12 KLs 5181 Js 227158/20 12