OffeneUrteileSuche
Entscheidung

4 StR 44/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:160321B4STR44
2mal zitiert
2Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:160321B4STR44.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 44/21 vom 16. März 2021 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 16. März 2021 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Landau in der Pfalz vom 6. November 2020 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit die Einzie- hung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 75.530 € an- geordnet worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts- mittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu- rückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kos- tenentscheidung des vorgenannten Urteils ist gegenstands- los. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen zu der Gesamtfrei- heitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es ‒ neben der Ein- ziehung von verschiedenen Betäubungsmitteln und von Taterträgen im Umfang 1 - 3 - von 27.750 € ‒ auch die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 75.530 € angeordnet und dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens auferlegt. Der Angeklagte wendet sich mit seiner auf die nicht ausgeführte Rüge der Ver- letzung materiellen Rechts gestützten Revision gegen die Verurteilung und mit der sofortigen Beschwerde gegen den Kostenausspruch des Urteils. Die Revision hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Kostenbeschwerde ist infolge der teilweisen Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache gegenstandslos. Soweit das Landgericht die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 75.530 € angeordnet hat, hält der Einziehungsausspruch einer rechtli- chen Prüfung nicht stand, weil das angefochtene Urteil tragfähige Feststellungen zu dem vom Angeklagten aus den abgeurteilten Taten nach § 73 Abs. 1 StGB Erlangten vermissen lässt. Bei der Berechnung des Wertes der vom Angeklagten erlangten Tater- träge ist die Strafkammer ersichtlich von der Annahme ausgegangen, dass der Angeklagte die bei den Taten II. Fälle 1 bis 10 der Urteilsgründe jeweils zum Zwecke des gewinnbringenden Weiterverkaufs übernommenen Betäubungsmit- tel vollständig an Abnehmer absetzte und ihm die Erlöse aus den Absatzgeschäf- ten auch vollständig zuflossen. Diese Annahme wird von den Feststellungen des Urteils indes nicht getragen. So hat das Landgericht ‒ worauf der Generalbun- desanwalt zutreffend hinweist ‒ bereits übersehen, dass zum Zeitpunkt der Fest- nahme des Angeklagten bei einem seiner Bunkerhalter noch eine größere nicht umgesetzte Menge an Betäubungsmittel vorhanden war, die aus den verfahrens- 2 3 4 - 4 - gegenständlichen Taten stammte. Zum Absatz der nicht mehr vorhandenen Be- täubungsmittel verhalten sich die Urteilsgründe nur insoweit, als es sich bei dem im Anschluss an die Festnahme sichergestellten 27.750 € Bargeld um Erlöse aus den abgeurteilten Handelsgeschäften handelte. Konkrete Feststellungen zur Weiterveräußerung der vom Angeklagten zu diesem Zweck bezogenen Betäu- bungsmittel hat die Strafkammer nicht getroffen. Nach den Ausführungen im an- gefochtenen Urteil bleibt daher offen, in welchem Umfang der Angeklagte aus dem Absatz der bezogenen Betäubungsmittel ‒ über die sichergestellten 27.750 € Bargeld hinaus ‒ Erträge im Sinne des § 73 Abs. 1 StGB erzielte. Sost-Scheible Bender Quentin Rommel Lutz Vorinstanz: Landgericht Landau in der Pfalz, 06.11.2020 ‒ 3 KLs 7115 Js 7981/19