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Entscheidung

4 StR 346/20

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

StrafrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:160321B4STR346
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:160321B4STR346.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 346/20 vom 16. März 2021 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdeführers am 16. März 2021 gemäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf den Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird der Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 12. Mai 2020, durch den die Revision des An- geklagten als unzulässig verworfen worden ist, aufgehoben. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Land- gerichts Bielefeld vom 20. Februar 2020 im Rechtsfolgen- ausspruch dahin geändert, dass die Einziehung der Festplat- ten entfällt. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten bei Freispruch im Übrigen wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in zwölf Fällen zu einer Gesamtfreiheits- strafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und eine Einziehungsent- scheidung getroffen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. 1 - 3 - 1. Mit Beschluss vom 12. Mai 2020 hat das Landgericht die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen, weil das rechtzeitig eingelegte Rechtsmit- tel nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet worden sei. Der gegen diese Entscheidung gerichtete Antrag des Beschwerdeführers auf Ent- scheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO ist zulässig und be- gründet. Die Revision ist innerhalb der Revisionsbegründungsfrist form- und frist- gerecht begründet worden. Die Revisionsbegründungsschrift ist – worauf der Ge- neralbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend hingewiesen hat – am 11. Mai 2020 und damit fristgerecht beim Landgericht eingegangen. Der Be- schluss des Landgerichts vom 12. Mai 2020 war daher aufzuheben. Der vorsorg- lich gestellte Wiedereinsetzungsantrag ist damit gegenstandslos. 2. Die auf die ausgeführte Sachrüge gebotene Überprüfung des angegrif- fenen Urteils hat zum Schuld- und zum Strafausspruch keinen Rechtsfehler er- geben (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch kann die Einziehungsentscheidung nicht be- stehen bleiben. Das Landgericht hat den der angeordneten Einziehung zugrun- deliegenden Tatvorwurf des § 184b StGB in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Die Einziehung der Festplatten ist daher gemäß § 184b Abs. 6 StGB i.V.m. § 76a Abs. 1 und 3 StGB nicht mehr im subjektiven, sondern allein im objektiven Verfahren möglich. Insoweit fehlt es jedoch an der Verfah- rensvoraussetzung eines Antrags der Staatsanwaltschaft auf Durchführung des selbstständigen Einziehungsverfahrens gemäß § 435 Abs. 1 Satz 1 StPO (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 2019 – 3 StR 249/19). 2 3 - 4 - 3. Angesichts des geringfügigen Teilerfolgs der Revision erscheint es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu be- lasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Sost-Scheible Bender Bartel Lutz Maatsch Vorinstanz: Bielefeld, LG, 20.02.2020 ‒ 566 Js 2348/18 4a KLs 2/19 4