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Entscheidung

AnwZ (Brfg) 1/21

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:120321BANWZ
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:120321BANWZ.BRFG.1.21.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS AnwZ (Brfg) 1/21 vom 12. März 2021 in der verwaltungsrechtlichen Anwaltssache wegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft - 2 - Der Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterinnen Dr. Liebert und Ettl sowie den Rechtsanwalt Dr. Kau und die Rechtsanwältin Merk am 12. März 2021 beschlossen: Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das der Klägerin am 18. November 2020 an Verkündungs statt zugestellte Urteil des 1. Senats des Thüringer Anwaltsgerichtshofs wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Wert des Zulassungsverfahrens wird auf 50.000 € festgesetzt. Gründe: I. Die Klägerin ist seit 2002 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Be- scheid vom 16. August 2019 widerrief die Beklagte die Zulassung der Klägerin wegen Vermögensverfalls (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO). Der von der Klägerin hier- gegen eingelegte Widerspruch wurde mit Bescheid vom 18. Dezember 2019 zu- 1 - 3 - rückgewiesen. Der Anwaltsgerichtshof hat die hiergegen gerichtete Klage abge- wiesen. Die Klägerin beantragt nunmehr die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Anwaltsgerichtshofs. II. Der Antrag ist nach § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Er bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO ist nicht gegeben (vgl. § 112e Satz 2 BRAO, § 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO). 1. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils beste- hen nicht (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dieser Zulassungs- grund setzt voraus, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Argumenten in Frage gestellt wird (vgl. nur Senat, Beschluss vom 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 3). Zweifel an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen füllen den Zulassungsgrund dann nicht aus, wenn sie nicht die Richtigkeit des Ergeb- nisses erfassen (vgl. nur Senat, Beschluss vom 7. März 2019 - AnwZ (Brfg) 66/18, juris Rn. 5). Entsprechende Zweifel vermag die Klägerin nicht darzulegen. Das Urteil des Anwaltsgerichtshofs steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. a) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist allein auf den Zeitpunkt des Abschlusses des behörd- lichen Widerrufsverfahrens, also auf den Erlass des Widerspruchsbescheids oder - wenn das Vorverfahren entbehrlich ist - auf den Ausspruch der Widerrufs- verfügung abzustellen; die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen ist einem Wiederzulassungsverfahren vorbehalten (vgl. nur Senat, Beschlüsse vom 2 3 4 5 - 4 - 4. März 2019 - AnwZ (Brfg) 47/18, juris Rn. 4 und vom 7. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 55/18, juris Rn. 5; jeweils mwN). b) Im hier maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids befand sich die Klägerin in Vermögensverfall. Zu diesem Zeitpunkt war das Insolvenz- verfahren über ihr Vermögen eröffnet. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO wird der Vermögensverfall der Klägerin deshalb widerlegbar vermutet. Die gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls ist im Falle eines Insolvenzverfahrens nach ständiger Senatsrechtsprechung erst dann widerlegt, wenn ein vom Insolvenzge- richt bestätigter Insolvenzplan (§ 248 InsO) oder angenommener Schuldenberei- nigungsplan (§ 308 InsO) vorliegt, bei dessen Erfüllung der Schuldner von seinen übrigen Forderungen gegenüber den Gläubigern befreit wird (vgl. nur Senatsbe- schluss vom 27. August 2019 - AnwZ (Brfg) 35/19, juris Rn. 19 mwN). Zutreffend ist der Anwaltsgerichtshof vor diesem Hintergrund davon aus- gegangen, dass die Klägerin die Vermutung des Vermögensverfalls nicht wider- legt hat. Denn sie hat weder in erster Instanz noch im Zulassungsantrag darge- legt, dass die oben genannten, für die Widerlegung der Vermutung erforderlichen Voraussetzungen im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vorla- gen. c) Nach der in § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zum Ausdruck kommenden Wer- tung des Gesetzgebers ist mit dem Vermögensverfall eines Rechtsanwalts grundsätzlich eine Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden verbunden. Auch wenn diese Regelung nicht im Sinne eines Automatismus zu verstehen ist, die Gefährdung daher nicht zwangsläufig und ausnahmslos schon aus dem Vor- liegen eines Vermögensverfalls folgt, kann die Gefährdung im nach der gesetzli- chen Wertung vorrangigen Interesse der Rechtsuchenden nur in seltenen Aus- nahmefällen verneint werden, wobei den Rechtsanwalt hierfür die Feststellungs- last trifft (vgl. nur Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2018 - AnwZ (Brfg) 65/18, 6 7 8 - 5 - juris Rn. 7). Die Annahme einer derartigen Sondersituation setzt mindestens voraus, dass der Rechtsanwalt seine anwaltliche Tätigkeit nur noch für eine Rechtsanwaltssozietät ausübt und mit dieser rechtlich abgesicherte Maßnahmen verabredet hat, die eine Gefährdung der Mandanten effektiv verhindern (st. Rspr., vgl. Senatsbeschluss vom 10. November 2020 - AnwZ (Brfg) 29/20, juris Rn. 12). Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass eine solche Gefährdung zum maß- geblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids ausnahmsweise nicht bestand, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere reicht - worauf der Anwaltsgerichtshof zutreffend hingewiesen hat - der unsubstantiierte und unbe- legte Vortrag der Klägerin, dass sie nur noch als angestellte Anwältin tätig sei und keinen Zugriff auf das Kanzleikonto habe, hierfür nicht aus. Nicht entschei- dend ist insoweit auch, ob der Vermögensverfall nur durch eine einzige Verbind- lichkeit begründet gewesen ist und diese nicht aus einem Mandatsverhältnis stammt, sondern gegenüber dem Versorgungswerk besteht (vgl. Senatsbe- schluss vom 5. Oktober 1998 - AnwZ (B) 18/98, NJW-RR 1999, 712 unter II). Auch der Vortrag der Klägerin, dass sie regelmäßig Raten auf die Verbindlichkei- ten gegenüber dem Versorgungswerk gezahlt, der Gerichtsvollzieher diese Zah- lungen aber nicht weitergeleitet habe, ändert an dem Vorliegen einer Vermögens- gefährdung nichts. Ohnehin ist dieser Vortrag der Klägerin sowohl unsubstantiiert als auch unbelegt. Nicht erheblich ist darüber hinaus das Vorbringen der Klägerin dazu, aus welchem Grund sie nicht selbst einen Insolvenzantrag gestellt hat. Die Tatsache, dass sie keinen Eigenantrag zur Insolvenzeröffnung gestellt hat, ist für die Bejahung einer Vermögensgefährdung hier nicht entscheidend (zur mögli- chen Berücksichtigung eines Eigenantrags vgl. Senatsbeschluss vom 9. Novem- ber 2018 - AnwZ (Brfg) 61/18, juris Rn. 7 f.). Denn hier fehlen ohnehin Anhalts- punkte dafür, dass diese Gefährdung ausnahmsweise verneint werden könnte. 9 - 6 - 2. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung (§ 112e Satz 2 BRAO, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat die Klägerin nicht dargelegt. Dieser Zulassungs- grund ist gegeben, wenn der Rechtsstreit eine entscheidungserhebliche, klä- rungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbe- stimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. nur Senat, Beschluss vom 5. April 2019 - AnwZ (Brfg) 2/19, juris Rn. 13 mwN). Diese Voraussetzungen sind vom Beschwerdeführer darzule- gen. Insbesondere muss begründet werden, warum ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs erforderlich ist (vgl. nur Senat, Beschluss vom 5. April 2019, aaO). Diesen Anforderungen genügt die reine Behauptung der Klägerin, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, nicht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO, § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 1 BRAO. Grupp Liebert Ettl Kau Merk Vorinstanz: AGH Jena, Entscheidung vom 18.11.2020 - AGH 1/20 - 10 11