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IV ZR 337/19

Bundesgerichtshof, Entscheidung vom

ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:100321BIVZR337
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:100321BIVZR337.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZR 337/19 vom 10. März 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Rich- terin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, die Richter Dr. Götz und Dr. Bommel am 10. März 2021 beschlossen: Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Ober- landesgerichts in Schleswig vom 18. November 2019 zugelas- sen, soweit die Berufung des Klägers hinsichtlich seines Zah- lungsantrags in Höhe von 37.267,31 € nebst Zinsen zurück- gewiesen worden ist. Im Umfang der Revisionszulassung wird das vorgenannte Urteil gemäß § 544 Abs. 9 ZPO sowie im Kostenpunkt aufgehoben und die Sache zur neuen Verhand- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisions- verfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, so- weit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstands für die Gerichtskosten 46.308,36 € und für die außergerichtlichen Kosten 83.575,67 € mit der Maßgabe, dass letztere im Verhältnis zur Beklagten nur in Höhe von 55% anzusetzen sind (§ 97 Abs. 1 ZPO; vgl. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02, NJW 2004, 1048). - 3 - Gründe: I. Die Parteien streiten um Leistungen aus der vom Kläger bei der Beklagten gehaltenen Wohngebäudeversicherung nach dem Brand meh- rerer Nebengebäude auf dem versicherten Anwesen am 30. August 2012, für deren Zerstörung die Beklagte den Zeitwert in Höhe von 24.654,89 € erstattet hat. Der Kläger fordert - soweit hier noch von Interesse - zusätz- lich eine Neuwertentschädigung in Höhe von 46.308,36 € sowie 37.267,31 € wegen der Kosten des Baus zweier Löschwasserbrunnen- schächte infolge einer mit einer Neubaugenehmigung verbundenen be- hördlichen Auflage. Die dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden "Bedingungen Wohngebäudeversicherung mit Glasversicherung (WG06 - Stand 1.12.2006)", (im Folgenden: VGB 2006) regeln unter anderem in § 2 Ziff. 6 Buchst. a: "Wir ersetzen die entstandenen Mehrkosten für die W ieder- herstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen durch behördliche Auflagen auf der Grundlage bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles erlassener Gesetze und Verordnungen. …" Weiter heißt es in § 29 Ziff. 5: "In der Gleitenden Neuwertversicherung und der Neuwertver- sicherung erwerben Sie den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt (Neu- wertanteil) nur, soweit und sobald Sie innerhalb von drei Jah- ren nach Eintritt des Versicherungsfalles sicherstellen, dass Sie die Entschädigung verwenden werden, um versicherte Sa- chen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen oder wiederzubeschaffen. …" 1 2 3 - 4 - Bei dem Brand wurden ein Gewächshaus, eine Garage, zwei Rund- hallen, eine große Halle und eine Überdachung vollständig zerstört. Der Kläger erwirkte am 19. Mai 2015 bei der zuständigen Kreisverwaltung eine Baugenehmigung für den Neubau einer Gerätehalle mit Werkstatt, Abstell- platz und Garage, der gesamte umbaute Raum war im Genehmigungsver- fahren mit 1.142,88 m3, die Grundfläche mit 12 x 16 m (192 m2) angegeben worden. Die Baugenehmigung enthielt die Auflage, für die Nebenanlage vor Baubeginn den Nachweis eines Löschwasservolumenstroms von min- destens 48 m3/h über zwei Stunden zu erbringen, wobei die Entnahme- stelle nicht weiter als 75 m Luftlinie über einen gesicherten Weg von den Gebäuden entfernt liegen dürfe. Ein erster vom Kläger veranlasster Brun- nenbau führte nicht zu einer ausreichenden Löschwasserförderung, wes- halb der Kläger einen weiteren Brunnenschacht bauen ließ, der mit dem ersten verbunden wurde. Im Dezember 2016 wurde die Halle im Rohbau errichtet. Wegen Ein- wänden der Beklagten zur Größe der neuen Halle beantragte der Kläger eine neue Baugenehmigung über eine Halle mit geringerer Höhe und nur noch 824,64 m3 umbauten Raumes. Diese Genehmigung wurde dem Klä- ger am 7. März 2018 ohne die vorgenannte Auflage erteilt. Der Kläger behauptet, die ursprünglich vorhandenen Nebenge- bäude hätten in der Summe 736,91 m3 umbauten Raumes aufgewiesen. Noch vor Ablauf von drei Jahren nach dem Brand habe er für den Lösch- wasserbrunnen, die Errichtung eines Fundaments, Baugenehmigungs - und -planungskosten bereits circa 40.000 € aufgewendet. Letztendlich habe er die Halle auch in gleicher Größe fertiggestellt. Die beding ungsge- mäße Verwendung der Neuwertspitze sei drei Jahre nach dem Brand (am 30. August 2015) sichergestellt gewesen. 4 5 6 - 5 - Die Löschwasser-Auflage der ersten Baugenehmigung entspreche der Landesbauordnung (LBO) und dem Brandschutzgesetz (BrSchG) des Landes Schleswig-Holstein. Eine Löschwasserentnahme aus dem Nord- Ostsee-Kanal sei nach den geltenden Bestimmungen nicht zulässig, im Übrigen habe er von der Rechtmäßigkeit der Auflage ausgehen dürfen. Die Beklagte verweigert die Erstattung der Neuwertspitze unter an- derem deshalb, weil der Kläger die Wiederherstellung einer Halle von glei- cher Art und Zweckbestimmung nicht binnen drei Jahren nach dem Brand sichergestellt habe. Der Kläger habe binnen dieser Frist weder einen Bau- vertrag vorgelegt noch den Baubeginn angezeigt. Zudem übertreffe der der ersten Baugenehmigung zugrunde gelegte Bruttorauminhalt der ge- planten neuen Halle den Bruttorauminhalt sämtlicher abgebrannter Ne- bengebäude um fast das Doppelte. Eine eigene Löschwasserversorgung des Anwesens sei unter ande- rem wegen des nahegelegenen Nord-Ostsee-Kanals nicht nötig, es be- stehe hier auch keine erhöhte Brandlast oder Brandgefährdung; die dies- bezügliche Auflage der ersten Baugenehmigung sei mithin rechtswidrig. Dadurch, dass der Kläger dies hingenommen habe, habe er gegen seine Schadensminderungsobliegenheit und außerdem gegen die Weisung der Beklagten verstoßen, nicht ohne vorherige Abstimmung mit ihr mit Behör- den zu korrespondieren. Stattdessen habe er die Beklagte erst nach Ab- lauf der Widerspruchsfrist über die Korrespondenz mit der Baugenehmi- gungsbehörde informiert. Das Landgericht hat die Klage ab-, das Oberlandesgericht die Be- rufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde verfolgt der Kläger seinen Zahlungsantrag weiter. 7 8 9 10 - 6 - II. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger habe weder ei- nen Anspruch auf den Neuwertanteil noch auf den Ersatz der Kosten für den Brunnenbau. Entgegen § 29 Ziff. 5 VGB 2006 habe er nicht innerhalb von drei Jahren nach dem Versicherungsfall sichergestellt, dass er die Entschädi- gung verwenden werde, um versicherte Sachen gleicher Art und Zweck- bestimmung an der bisherigen Stelle wiederherzustellen, denn innerhalb der genannten Ausschlussfrist habe er allein die erste Baugenehmigung nebst deren Antragsunterlagen vorgelegt und ein Fundament errichten las- sen. Mit Blick auf die Gleichartigkeit des wiederherzustellenden Gebä udes habe dies für die Beklagte keine ausreichende Beurteilungsgrundlage er- geben. Einen Bauvertrag habe der Kläger nicht vorgelegt. Wegen der in- nerhalb der Dreijahresfrist mitgeteilten Größe des Bauvorhabens fehle es an der Gleichartigkeit des wieder zu errichtenden Gebäudes. Die später umgeplanten Wiederherstellungsmaßnahmen hätten keinen Einfluss auf den Entschädigungsanspruch des Klägers. Im Übrigen ergäben sich we- gen der geplanten Errichtung einer alleinstehenden Mehrzweckhalle an- stelle der ursprünglich einzelnen aneinandergereihten Nebengebäude Zweifel an der Gleichheit der Zweckbestimmung. Die Beklagte müsse dem Kläger auch nicht die Kosten für den Brun- nenbau in Höhe von 37.267,31 € ersetzen. Sie hätten entgegen § 2 Ziff. 6 Buchst. a VGB 2006 nicht der Wiederherstellung der versicherten Sache gedient. Auch wenn sie auf die in der Baugenehmigung enthaltene Auflage zurückgingen, für den Objektschutz eine Löschwasserförderung von 48 m3/h für die Dauer von zwei Stunden nachzuweisen, wenn weiter ent- gegen der Auffassung des Landgerichts der Anspruch nicht an u nzu- reichendem Klägervortrag zu den gesetzlichen Grundlagen dieser Auflage 11 12 13 - 7 - scheitere, auch nicht von einer Rechtswidrigkeit der Auflage ausgegangen werde, und wenn man schließlich davon ausgehe, dass die Dreijahresfrist des § 29 Ziff. 5 VGB 2006 insoweit nicht maßgeblich sei, komme es nach dem Wortlaut des § 2 Ziff. 6 Buchst. a VGB 2006 darauf an, dass die Mehrkosten für die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache entstanden seien. So liege es hier nicht, weil sich die (erste) Baugenehmigung, in welcher die kostenverursachende Auflage er- teilt worden sei, auf die Errichtung eines sich nach Art und Größe von den früheren Gebäuden unterscheidenden Gebäudes bezogen habe. Anderes folge auch nicht daraus, dass der Ersatz für Mehrkosten infolge behördli- cher Auflagen in den Bedingungen an anderer Stelle (§ 2 Ziff. 6 Buchst. a VGB 2006) geregelt sei als die strenge Wiederherstellungsklausel (§ 29 Ziff. 5 VGB 2006). Denn der Regelungszusammenhang lasse dennoch da- rauf schließen, dass Mehrkosten nicht unabhängig von der Wiederh erstel- lung, auf die sich die behördliche Auflage beziehe, erstattungsfähig seien. Das zeige bereits der Vergleich mit einem Versicherungsnehmer, der be- wusst und unter Verzicht auf die Neuwertspitze ein vom ursprünglichen Zustand abweichendes Gebäude errichten wolle und hierfür behördliche Auflagen erteilt bekomme. In einem solchen Falle könne eine Eintritts- pflicht des Versicherers für die hierdurch entstehenden Mehrkosten schlechterdings nicht angenommen werden. III. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit das Beru- fungsgericht dem Kläger Ersatz für die Kosten des Brunnenbaus versagt hat. Insoweit hat die Beschwerde Erfolg und führt gemäß § 544 Abs. 9 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Urteils und zur Zurückverwei sung der Sache an das Berufungsgericht. Im Übrigen ist die Nichtzulassungs- beschwerde unbegründet. 14 - 8 - 1. Die Entscheidung über den Ersatz der durch den Bau zweier Brunnenschächte entstandenen Kosten verletzt den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Er rügt mit Recht, das Berufungsgericht habe insoweit eine überraschende Entschei- dung getroffen. Das Berufungsgericht hätte den Kläger darauf hinweisen müssen, dass es beabsichtigte, die auf Ersatz der durch behördliche Auf- lagen entstandenen Kosten gerichtete Klage aus einem anderen Grunde für unbegründet zu erachten als das Landgericht. a) Gerichtliche Hinweispflichten dienen der Vermeidung von Über- raschungsentscheidungen und konkretisieren den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör. Diese in Art. 103 Abs. 1 GG normierte Gewährleis- tung stellt eine Ausprägung des Rechtsstaatsgedankens für das gerichtli- che Verfahren dar. Rechtliche Hinweise müssen danach unter Berücksich- tigung der Parteien in ihrer konkreten Situation so erteilt werden, dass es diesen auch tatsächlich möglich ist, vor einer Entscheidung zu Wort zu kommen, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können, sie also nicht gehindert werden, rechtzeitig ihren Sachvortrag zu ergänzen (Senatsbeschluss vom 15. März 2006 - IV ZR 32/05, VersR 2007, 225 Rn. 4 m.w.N.). Hieraus folgt nicht nur, dass eine in erster In- stanz siegreiche Partei darauf vertrauen darf, vom Berufungsgericht recht- zeitig einen Hinweis zu erhalten, wenn dieses in einem entscheidungser- heblichen Punkt der Beurteilung der Vorinstanz nicht folgen will und auf- grund dessen eine Ergänzung des Vorbringens oder einen Beweisantritt für erforderlich erachtet (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. März 2017 - IV ZR 510/15, r+s 2018, 508 Rn. 8 und vom 15. März 2006 aaO jeweils m.w.N.), sondern das Gericht darf nach Art. 103 Abs. 1 GG auch in ande- ren Fällen ohne vorherigen Hinweis nicht auf einen rechtlichen Gesichts- punkt abstellen, den es anders beurteilt als die Parteien und mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen 15 16 - 9 - Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Es hat vielmehr in einem sol- chen Fall auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen und den Prozessbetei- ligten eine Möglichkeit zur Stellungnahme zu eröffnen (BGH, Beschluss vom 16. Mai 2013 - VII ZR 63/11, NJW-RR 2013, 969 Rn. 8; vgl. Nober/ Ghassemi-Tabar, NJW 2017, 3265, 3269). b) Das hat das Berufungsgericht nicht beachtet. aa) Die Beklagte hatte in erster Instanz gegen den vom Kläger auf § 2 Ziff. 6 Buchst. a VGB 2006 gestützten Anspruch auf Erstattung der Kosten für den Brunnenbau eingewandt, die Löschwasserversorgung könne über den nahegelegenen Nord-Ostsee-Kanal erfolgen, die dem Klä- ger in der ersten Baugenehmigung auferlegte Schaffung einer zusätzli- chen Löschwasserversorgung sei nicht erforderlich gewesen; außerdem habe der Kläger gegen seine Schadensminderungsobliegenheit und die Weisung der Beklagten verstoßen, nicht ohne vorherige Abstimmung mit ihr mit Behörden zu korrespondieren. Das Landgericht hat den Klageantrag mit der Begründung abgewie- sen, der Kläger habe nicht schlüssig dargetan, dass die Auflage den zur Zeit des Versicherungsfalls geltenden Gesetzen und Verordnungen ent- sprochen habe, weil er zu den Voraussetzungen der in Betracht kommen- den Rechtsgrundlagen, insbesondere des § 27 BrSchG und des § 19 LBO (des Landes Schleswig-Holstein) nicht hinreichend vorgetragen habe. Zu der von § 2 Ziff. 6 Buchst. a VGB 2006 vorausgesetzten Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sachen verhält sich das landgerichtliche Urteil nicht. Auch die Parteien haben im Berufungsverfah- ren hierzu nicht Stellung genommen. 17 18 19 - 10 - Rechtliche Hinweise hierzu hat das Berufungsgericht nicht erteilt. Stattdessen hat es im Berufungsurteil ausgeführt, obgleich entgegen der Auffassung des Landgerichts der Anspruch nicht an unzureichendem Klä- gervortrag zu den gesetzlichen Grundlagen der behördlichen Auflage scheitere und selbst wenn weder von deren Rechtswidrigkeit noch der Maßgeblichkeit der Dreijahresfrist des § 29 Ziff. 5 VGB 2006 ausgegangen werde, seien die eingeklagten Mehrkosten nicht für die Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden betroffenen Sache entstanden, weil sich die Baugenehmigung, in welcher die kostenverursachende Auflage erteilt worden sei, auf die Errichtung eines nach Art und Größe den frühe- ren Gebäuden nicht gleichenden Gebäudes bezogen habe. Dass der Ver- sicherungsnehmer in einem solchen Falle keinen Kostenerstattungsan- spruch habe, ergebe sich aus dem Regelungszusammenhang des § 2 Ziff. 6 Buchst. a und des § 29 Ziff. 5 VGB 2006. bb) Mit dieser Begründung durfte das Berufungsgericht die Klage nicht abweisen, denn es hat den Parteien, die diesen rechtlichen Gesichts- punkt ebenso wie das Landgericht nicht im Blick gehabt haben, keine aus- reichende Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen. Es hat ins- besondere dem Kläger die Möglichkeit genommen, daran zu erinnern, dass er bereits in erster Instanz behauptet hatte, die Auflage betreffend die Bereitstellung von Löschwasser sei in der zweiten Baugenehmigung vom 7. März 2018 nur deshalb nicht mehr enthalten gewesen, weil die notwendige Löschwasseranlage bereits fertiggestellt gewesen sei. Hierzu verhält sich das Berufungsurteil ebenso nicht. cc) Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Berufungsurteil auf diesem Rechtsfehler beruht, denn der Kläger hat infolge des nicht er- teilten Hinweises keine Gelegenheit gehabt, darzulegen, dass die in der ersten Baugenehmigung erteilte Auflage nicht allein für die seinerzeit noch 20 21 22 - 11 - geplante größere Halle, sondern für jegliche neu zu errichtende Halle er- teilt worden wäre und deshalb auch für die vom Kläger am Ende errichtete Halle Geltung beansprucht hätte. c) Das Berufungsurteil erweist sich insoweit auch nicht aus anderem Grunde als richtig. aa) Soweit die Beschwerdeerwiderung den oben dargelegten Ge- hörsverstoß für nicht entscheidungserheblich erachtet, weil die schließlich erbaute Halle wegen Fristablaufes nicht mehr die Wiederherstellung der versicherten Sache habe darstellen können, ist das Berufungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass die in § 29 Ziff. 5 VGB 2006 geregelte Dreijahresfrist zur Sicherstellung der Wiederherstellung für die Frage der Wiederherstellung im Sinne von § 2 Ziff. 6 Buchst. a VGB 2006 nicht maß- geblich ist. Die Versäumnis dieser Frist führt zwar nach § 29 Ziff. 5 VGB 2006 dazu, dass der Anspruch auf Erstattung der Neuwertspitze nicht ent- steht, kann aber nach dem für die Bedingungsauslegung maßgeblichen Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht zu- gleich den Anspruch aus § 2 Ziff. 6 VGB 2006 entfallen lassen, denn eine solche Fristgebundenheit ist der letztgenannten Klausel nicht zu entneh- men. Angesichts einer so schwerwiegenden Rechtsfolge wie dem An- spruchsverlust darf der durchschnittliche Versicherungsnehmer anderen- falls redlicherweise erwarten, dass der Versicherer als Verwender der All- gemeinen Versicherungsbedingungen durch eine nicht verklausulierte Re- gelung in § 2 Ziff. 6 Buchst. a VGB 2006 - etwa durch eine ausdrückliche Regelung der Dreijahresfrist auch an dieser Stelle oder zumindest einen deutlichen Verweis auf die Fristenregelung in § 29 Ziff. 5 VGB 2006 - klar- gestellt hätte, dass auch ein Anspruch auf Erstattung von Mehrkosten in- folge behördlicher Auflagen nur dann entstehen soll, wenn die von der Klausel vorausgesetzte Wiederherstellung der versicherten und vom 23 24 - 12 - Schaden betroffenen Sachen vom Versicherungsnehmer innerhalb von drei Jahren nach dem Versicherungsfall sichergestellt wird. Eine solche Regelung ist hier nicht getroffen. bb) Aus seiner Sicht konsequent hat das Berufungsgericht bisher nicht abschließend geklärt, ob die vom Kläger am Ende errichtete Mehr- zweckhalle als Wiederherstellung der versicherten und vom Schaden be- troffenen Sachen im Sinne von § 2 Ziff. 6 Buchst. a VGB 2006 angesehen werden kann. Denn für die Frage der fristgerechten Sicherstellung der Wiederherstellung im Sinne der strengen Wiederherstellungsklausel (§ 29 Ziff. 5 VGB 2006) war dies nicht entscheidungserheblich. Das Berufungs- gericht hat es dabei belassen, Zweifel an der Gleichartigkeit und Zweck- bestimmung darzulegen, ohne die Frage aber abschließend zu entschei- den. Der Senat kann insoweit keine eigene Entscheidung treffen, weil es hier noch weiterer Feststellungen bedarf. cc) Weiter hat das Berufungsgericht bislang nicht geprüft, inwieweit der Vorwurf der Beklagten zutrifft, der Kläger habe schuldhaft seine Scha- densminderungsobliegenheit durch Hinnahme der behördlichen Auflage verletzt sowie gegen die Weisung des Versicherers verstoßen, nicht ohne vorherige Abstimmung mit ihm mit Behörden zu korrespondieren. Insoweit war die Sache im Umfang der Aufhebung des Berufungsur- teils an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 2. Soweit sich die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Versa- gung einer Neuwertentschädigung in Höhe von 46.308,36 € richtet, war sie zurückzuweisen, weil die Rechtssache insoweit keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung 25 26 27 28 - 13 - einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge- richts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die in diesem Zusammenhang erhobene Gehörsrüge hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen. Mayen Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Götz Dr. Bommel Vorinstanzen: LG Kiel, Entscheidung vom 08.02.2019 - 5 O 246/15 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 18.11.2019 - 16 U 22/19 -