Entscheidung
VIII ZR 263/20
Bundesgerichtshof, Entscheidung vom
ZivilrechtBundesgerichtECLI:DE:BGH:2021:090321BVIIIZR263
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Entscheidungsgründe
ECLI:DE:BGH:2021:090321BVIIIZR263.20.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 263/20 vom 9. März 2021 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. März 2021 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Fetzer, die Richter Kosziol und Dr. Schmidt sowie die Richterin Wiegand beschlossen: Der Senat beabsichtigt, die Revision des Klägers gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 31. Juli 2020 durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen. Gründe: 1. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage des Bestehens eines gesetzlichen Widerrufsrechts bei Kilometerleasingverträgen, namentlich die analoge Anwendung des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB, von grundsätzlicher Bedeutung sei und insoweit auch die Sicherung einer einheitli- chen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordere. Diese Klärung ist mit dem grundlegenden Urteil des Senats vom 24. Februar 2021 (VIII ZR 36/20) erfolgt, weswegen die Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision nicht mehr vorliegen. 2. Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg, weil der Senat bei Ki- lometerleasingverträgen das Bestehen eines gesetzlichen Widerrufsrechts nach § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB analog verneint, in der Erteilung einer Widerrufsin- formation kein Angebot auf Einräumung eines vertraglichen Widerrufsrechts ge- sehen und ein Umgehungsgeschäft nach § 511 BGB aF (heute § 512 BGB) eben- falls verneint hat. Mangels wirksamen Widerrufs kann die auf Rückzahlung der 1 2 - 3 - Leasingraten gerichtete Klage daher - wie die Vorinstanzen zutreffend erkannt haben - keinen Erfolg haben. 3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zu- gang dieses Beschlusses. Dr. Milger Dr. Fetzer Kosziol Dr. Schmidt Wiegand Hinweis: Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden. Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 06.02.2020 - 7 O 1975/19 - OLG Dresden, Entscheidung vom 31.07.2020 - 2 U 409/20 - 3